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Ulrich Nachbaur, Lehrerinnenzölibat - Vorarlberg

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150 | 5. 1938 bis 1945ministerium blieb die verheiratete Lehrerin in der Schule ein Notnagel, lief ihre Beschäftigung dochdem von den Nationalsozialisten forcierten Abbau von „Doppelverdienerinnen“ im öffentlichen Dienstzuwider. 1938 teilte die amtliche Zeitschrift des Nationalsozialistischen Lehrerbundes für weiblicheErziehung und Bildung mit, der Reichserziehungsminister habe mit Rücksicht auf den zur Zeit bestehendenMangel an Schulamtsbewerberinnen sich ausnahmsweise damit einverstanden erklärt, „daßehemalige Volksschullehrerinnen und Schulamtsbewerberinnen, die verheiratet oder verwitwet sind,aushilfsweise im Volksschuldienst beschäftigt werden dürfen.“ Aber ausdrücklich nur vorübergehend.Eine Wiedereinstellung von Lehrern und Lehrerinnen, die nach dem Gesetz über die Wiederherstellungdes Berufsbeamtentums (§ 4) als politisch unzuverlässig entlassen worden sind, solle jedoch„bis auf weiteres“ nicht in Frage kommen. 804 Als später immer mehr Lehrer als Soldaten benötigtwurden, waren die Behörden nicht mehr wählerisch und verpflichteten wieder etliche der Verfemtenin untergeordneter Stellung.Mit Kriegsbeginn 1939 und immer weiteren Kriegsdienstverpflichtungen der Lehrer wurden dieSchulen wieder weiblich. Erneut wurden Pensionisten und Pensionistinnen ebenso reaktiviert wieverheiratete ehemalige Lehrerinnen. 805 Ob bereits 1938 verheiratete Lehrerinnen über kurzzeitigeVertretungen hinaus als Aushilfslehrerinnen verpflichtet wurden, wird sich nur mühsam ermittelnlassen. 806 Vermutlich wurden mit Schulbeginn 1939/40 die ersten fünf „Frau Lehrerinnen“ auf Dauerengagiert; 807 darunter eine Lehrerin, die 1933 in Berlin wegen „nicht arischer Zugehörigkeit“ aus demSchuldienst entlassen worden war. 8081940 wurde den Behörden rückwirkend mit Kriegsbeginn generell die Möglichkeit eingeräumt, verheirateteBeamtinnen – und dazu zählten inzwischen auch die Volksschullehrerinnen – trotz finanziellerAbsicherung im Dienst zu belassen und Kolleginnen, die aus diesem Grund entlassen worden waren,als Beamte auf Widerruf wieder in Dienst zu stellen. 809Bewerberinnen mit pädagogischer Vorbildung, wie Kindergärtnerinnen, Jugendleiterinnen usw., konntensich zu Schulhelferinnen umschulen lassen. 810 Zu den Absolventinnen der Abiturientenlehrgänge804N. N., Verheiratete Volksschullehrerinnen.805Vgl. Winkel, Volks- und Hauptschulen, S. 150–164; Dachs, Schule in der Ostmark, S. 461–462.806Der Akt VLA: LSR 730/1938, der vermutlich Aufschluss geben könnte, hatte laut undatiertem Einlagezettel einBeamter des Landesschulrats zu sich genommen.807VLA: LSR 1796/1939: Maria Neumair geb. Ludwig, Helene Seelos geb. Kutzer (im September 1938 wegenVerheiratung ausgeschieden, ab November 1938 bereits drei Monate Vertretung in Dornbirn), Hedwig Kert geb.Hirtmayr, Elisabeth Flach geb. Weidner, Anna Schütz geb. Madlener. Nur Seelos und Schütz hatten zuvor schonin <strong>Vorarlberg</strong> unterrichtet.808VLA: AVLReg IIa PA, Neumair Maria geb. Ludwig: Lebenslauf, n. d. Maria Neumair unterrichtete in Lustenau-Rheindorf und Bregenz-Rieden. Sie war mit einem Elektroinstallateur verheiratet, der sich 1941 in Bezau selbständigmachte. Um ihn unterstützen zu können, ersuchte Maria Neumair um Entlassung aus dem Schuldienst,was ihr gewährt wurde. Seelos, Kert und Flach wurden 1945 abgebaut. Schütz, die inzwischen von ihrem Ehemanngetrennt lebte, konnte letztlich im Schuldienst bleiben.809Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts 03.05.1940, RGBl. I 1940, S. 732, §2. – Vgl. Said, Lehrerinnen, S. 124–125.810Vgl. VTB 16.09.1940, S. 6 (Zur Behebung des Lehrermangels).

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