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Ulrich Nachbaur, Lehrerinnenzölibat - Vorarlberg

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2. 1774 bis 1869 | 152. 1774 BIS 18692.1. Theresianische Schulreform und öffentliche KlosterschulenMit der Allgemeinen Schulordnung für die deutschen Normal-, Haupt- und Trivialschulen schuf MariaTheresia (1740 bis 1780) 1774 die Basis für ein einheitliches staatliches Primarschulwesen, nachdemdie „Erziehung der Jugend, beyderley Geschlechts, als die wichtigste Grundlage der wahrenGlückseligkeit der Nationen“ zu gelten habe. 24 Wenngleich meist von „dem Lehrer“ die Rede ist, gingdie Schulordnung ausdrücklich auch von Lehrerinnen aus. 25 Sie waren für den Mädchenunterrichtbestimmt; denn, wo immer möglich, seien eigene Mädchenschulen zu errichten. 26Das noch skizzenhafte Berufsbild Pfl ichtschullehrerin hing eng mit dem nun postulierten Ziel einerGeschlechtertrennung im Unterricht zusammen. Deutlicher als in der Allgemeinen Schulordnung wirddas im Entwurf einer neuen Tiroler Schulordnung von 1772: Der Unterricht sollte möglichst getrenntorganisiert werden, „um viele ausschweifungen und Bedauernsvolle Verführungen bey der Jugendzuverhindern.“ Wo die Gerichtsobrigkeiten, Pfarrherren und Schulvisitatoren gesonderte Schulstubenund zum Unterricht der weiblichen Jugend „künftige Schulmeisterinnen“ ausfindig machen können,sollten sie angewiesen werden, „daß die Mägdlein von geschickten und Tugendhaften Weibspersonenim Lesen, Schreiben, und Rechnen, als auch im Nähen, Stricken, Spinnen, und dergleichen demweiblichen Geschlechte angemessenen Hausarbeiten unterrichtet werden sollen.“ 27Bezogen sich die „bedauernsvollen Verführungen“ nur auf die Burschen und Mädchen untereinander?Wurde den Schülerinnen 1783 auch das Tragen von Miedern in allen Waisenhäusern, Klösternund wo immer sonst eine öffentliche weibliche Erziehung stattfinde, wirklich nur in Rücksicht aufihre Gesundheit und eheliche Fruchtbarkeit verboten? 28 1787 wies das Gubernium Innsbruck in einem24Allgemeine Schulordnung 1774, Präambel; u. a. auch abgedruckt in: Engelbrecht, Bildungswesen 3, S. 491–501.25Neue Lehrer hatten für eine Anstellung die Ablegung einer Lehrbefähigungsprüfung an einer Normalschulenachzuweisen, allen aber, „geistlich und weltlichen Standes, männlich und weiblichen Geschlechts“, die bereitsbisher rechtmäßig unterrichteten, wurde die Berufsausübung auch weiterhin zugestanden (Allgemeine Schulordnung1774, Pkt. 3). – Zur österreichischen Lehrerin am Ende des 18. Jahrhunderts vgl. Barth-Scalmani, Professionalisierung,S. 347–357.26Allgemeine Schulordnung 1774, Pkt. 12. – Zu den Mädchenschulen um 1860 vgl. Helfert, System, S. 429–437.27Entwurf einer neuen Schulordnung in dem Lande Tyrol vom 22.02.1772, § 5, ediert in: Boyer, Schulordnungen5, S. 57–115. Der Hinweis in Boyers Vorbemerkung, auch das heutige Südtirol und <strong>Vorarlberg</strong> hätten damals zuTirol gehört, trifft für <strong>Vorarlberg</strong> nicht zu. Abgesehen davon, dass die Herrschaften vor dem Arlberg nicht Teilder Grafschaft und des Landes Tirol waren, unterstanden sie von 1752 bis 1782 nicht den oberösterreichischenRegierungsbehörden in Innsbruck, sondern den vorderösterreichischen in Konstanz, dann Freiburg im Breisgau. –Vgl. Erlass Gubernium Innsbruck 06.06.1775 in Lechthaler, Pädagogium, S. 33; auch Helfert, Volksschule, S. 330:„Es soll getrachtet werden als Lehrmeisterinnen vorzugsweise sittsame geschickte und im Schulwesen wohlunterrichtete Weibsbilder zu gewinnen.“ Helfert gibt als Hauptquelle Allgemeine Schulordnung 12 an, wo diesnicht geschrieben steht.28Das Oberamt Bregenz machte dieses Hofdekret vom 14.08.1783 für die Herrschaften Bregenz, Hohenems undHohenegg in ausführlicher Form am 17.10.1783 kund (VLA: VOKA Bregenz: Normalien 2, Nr. 339). Vgl. Boyer,Schulordnungen 6, S. 80.

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