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Ulrich Nachbaur, Lehrerinnenzölibat - Vorarlberg

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Tabelle 18: Anteil weiblicher Lehrpersonen im engeren Sinn an öffentlichen Pfl ichtschulen in Österreich 1926und 1932 in Prozent 1) Volksschulen Bürgerschulen/Hauptschulen zusammen4. 1918 bis 1938 | 1331926 1932 1926 1932 1926 1932Burgenland 28,2 29,5 23,0 33,3 27,9 29,9Kärnten 34,3 34,8 28,8 28,5 33,6 33,8Niederösterreich 29,7 35,7 24,4 28,8 28,9 34,0Oberösterreich 36,8 38,3 35,5 36,8 36,6 38,0Salzburg 30,8 32,9 32,6 30,8 31,0 32,5Steiermark 51,7 52,3 40,1 38,4 50,4 49,7Tirol 47,9 46,9 37,8 43,4 46,8 46,4<strong>Vorarlberg</strong> 34,5 34,7 26,5 31,1 34,0 34,4Wien 55,3 58,9 46,7 45,2 52,1 53,2Gesamt 41,5 43,4 39,8 38,2 41,2 42,21)Lehrpersonal ohne Religionslehrer und Handarbeitslehrerinnen jeweils am 31.10.Quellen: Statistisches Handbuch Österreich 8 (1927), S. 178, und 14 (1933), S. 208; eigene Berechnungen.Der niederösterreichische Landtag hob 1919 den <strong>Lehrerinnenzölibat</strong> für das ganze Land wieder auf. 693Die Sozialdemokraten nahmen einige Jahre später für sich in Anspruch, die geplante Wiedereinführungverhindert zu haben. 694Das „rote Wien“, das mit 1. Jänner 1922 aus dem „schwarzen Niederösterreich“ herausgelöst und alsBundesland verselbständigt wurde, verankerte in seinem Lehrerdienstgesetz sogar ausdrücklich, dassdas Heiraten keiner Bewilligung bedarf. 695 Gingen Wiener Lehrerinnen oder Lehrer dagegen eine Lebensgemeinschaftohne Eheschließung ein, war das ab 1935 ein Dienstvergehen, das die Entlassungzur Folge hatte, 696 wohl um eine Umgehung der Abbau- und Sparmaßnahmen zu verhindern. Die Verehelichungeiner befristeten, jederzeit kündbaren Hilfslehrerin galt fortan als Austrittserklärung. 697In der Steiermark wurde das Eheverbot für Lehrerinnen 1919 ebenfalls aufgehoben und die Ehefreiheitrückwirkend auch allen Lehrerinnen eingeräumt, die während des Krieges einen „Nichtlehrer“geheiratet hatten und auf Kriegsdauer dennoch im Dienst belassen worden waren. 698 Ab 1924 wurdendie Lehrerinnen wieder auf Ehen mit Lehrern beschränkt, Ehen mit „Standesfremden“ bedurften693LGBl. Nr. 84/1919, § 78; auch das Lehrerdienstgesetz, LGBl. Nr. 122/1924 (BGBl. Nr. 297/1924), mehrfachnovelliert und wiederverlautbart mit LGBl. Nr. 106/1937, enthält keine Beschränkungen.694Goldenberg, Zölibat, S. 6.695 LGBl. Nr. 72/1923 (BGBl. Nr. 443/1923), § 41.696LGBl. Nr. 8/1935, Ergänzung § 41 Lehrerdienstgesetz 1923.697LGBl. Nr. 6/1935. – Zu den Hilfslehrern vgl. LGBl. Nr. 57/1933 (BGBl. Nr. 521/1933), mit Druckfehlerberichtigung.698LGBl. Nr. 67/1919.

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