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Ulrich Nachbaur, Lehrerinnenzölibat - Vorarlberg

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132 | 4. 1918 bis 1938In Salzburg wurde der <strong>Lehrerinnenzölibat</strong> 1919 vorübergehend zu einem Ehekonsens für nicht definitiveLehrpersonen gemildert, 687 1927 jedoch wieder das Eheverbot für Lehrerinnen eingeführt; verheirateteFrauen konnten nur noch als befristete Hilfslehrerinnen angestellt werden. 688 Angeblich konntenLehrerinnen, die wegen ihrer Eheschließung den Dienst quittieren mussten, „am gleichen Tag alsHilfslehrerinnen mit dem niedrigsten Gehalt wieder eintreten.“ 689Oberösterreich hob das Heiratsverbot für Lehrerinnen 1919 wieder auf, machte die Verehelichungnicht defi nitiver Lehrpersonen aber erneut von einer Bewilligung abhängig. 690 1923 wurde die Landesregierungermächtigt, für eine jeweils von ihr zu bestimmende Zeit anzuordnen, dass die Verehelichungaller weiblichen Lehrpersonen mit Ausnahme der Handarbeitslehrerinnen einer freiwilligenDienstentsagung gleichzuhalten ist; diese gesetzliche Ermächtigung war auf vier Jahre befristet;anschließend sollte der Landtag beschließen, ob sie zu erneuern ist oder nicht. 691 Um 1930 war dasEheverbot jedenfalls in Kraft. 692Grafik 3: Gesetzliche Ehebeschränkungen für Lehrerinnen181920212223242526272829303132333435363738BurgenlandKärntenOberösterreichNiederösterreichSalzburgSteiermarkTirol<strong>Vorarlberg</strong>WienEheverbot Ehekonsens zum Teil EheverbotQuellen: Wie Anm. 681 bis 707.687LGBl. Nr. 106/1919, § 19; LGBl. Nr. 90/1920, § 25 Abs. 3; ursprünglich LGBl. Nr. 12/1870, § 56.688LGBl. Nr. 2/1927 (BGBl. Nr. 10/1927), §§ 2 Abs. 6, 63 Abs. 1 lit. b. Diese Lehrerdienstpragmatik beschloss derLandtag am 24.11.1925, sie trat jedoch erst mit Februar 1927 in Kraft. Zu den Hilfslehrerinnen auch LGBl. Nr.14/1934 (BGBl. Nr. 38/1934).689N. N., Dienstrechtsentwurf, S. 2.690LGBl. Nr. 102/1919, § 65.691LGBl. Nr. 67/1923 (BGBl. Nr. 432/1923), § 67. Zumindest in Gesetzesform dürfte der Landtag keinen entsprechendenBeschluss gefasst haben.692Goldenberg, Volks- und Hauptschullehrerin, S. 250.

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