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Ulrich Nachbaur, Lehrerinnenzölibat - Vorarlberg

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leidienst, 2 als Pfl egerinnen in der Landesirrenanstalt Valduna. Von den Kanzleikräften zählten 9 zumBund (davon 7 Beamtinnen) und 16 zum Land (davon 4 Beamtinnen).Die Abbaumaßnahmen bei den Bundesbediensteten dürften nicht einseitig auf Kosten der Frauendurchgeführt worden sein. 668 Vertragsangestellte konnten unter Einhaltung von Kündigungsfristenkündigen und mit Abfertigung gekündigt werden. 669 Für pragmatisierte Kanzleibedienstete sah dieDienstpragmatik zwar keine Ehebeschränkungen vor, gerade in diesen schwierigen Zeiten erwartetedie Landesregierung aber, dass sich Angestellte abfertigen und Beamtinnen in den Ruhestand versetzenließen. Das Abbaupotenzial nach dem „Doppelverdienergesetz“ für Bundesbedienstete wardaher sehr gering. Die Landesregierung konnte 1934 nur eine Bundesbeamtin melden, Mutter zweierKinder und Gattin eines Landesbediensteten. 670 Bereits 1931 hatte das Amt der Landesregierung dasBundesministerium für Handel und Verkehr, letztlich erfolgreich, ersucht, die wiederholt erkrankteKanzleileiterin in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen:„Für den Dienst ist es äußerst abträglich, dass sie als Beamtin für zwei kleine, pflegebedürftige Kinderzu sorgen hat. Eine Mutter gehört zu den Kindern und nicht in den Beruf, solange der Mann undVater ausreichendes Einkommen hat. […] Hier liegt der ausgesprochene Fall eines Doppelverdiensteseiner Familie vor. Gerade dieses Verhältnis wird der Landesregierung in der Öffentlichkeit wiederholtvorgeworfen. Diese Vorwürfe verstärken sich, je weiter der Abbau bei den Landesbeamtenfortschreitet.“ 671Das Ministerium versetzte die Frau 1936 in den dauernden Ruhestand, aber nicht aufgrund der Doppelverdienerbestimmungen,sondern nach der Dienstpragmatik des Bundes.Die Verordnung betraf auch Lehrerinnen im Bundesdienst. Doch in <strong>Vorarlberg</strong> gab es keine Bundeslehrerinnen.Die einzige Mädchenmittelschule in Bregenz-Marienberg war eine Privatschule der Dominikanerinnen,an der keine verheirateten Lehrerinnen unterrichteten. 672Die Sinnhaftigkeit des „Doppelverdienergesetzes“ wurde bereits damals wohl zu Recht bezweifelt.So kam 1937 Marie Hoheisel (1873 bis 1947), die Vorsitzende des „Bundes Österreichischer Frauenvereine“,zum Ergebnis: „Die Verordnung über den Abbau verheirateter weiblicher Personen imBundesdienste sollte ‚eine Erleichterung auf dem Arbeitsmarkte schaffen’ und den ‚Weg frei machenfür die immer drängenderen neuen Bewerber’. Tatsächlich konnte der Arbeitsmarkt keine Ausweitungerfahren. Die Stellen der in Ruhestand versetzten verheirateten Beamtinnen wurden in den seltenstenFällen wieder besetzt, aber ihre Einkommensverringerung und dadurch bedingte verringerte Kon-541 vollbeschäftigte, 69 nicht vollbeschäftigte Lehrer und 176 Religionslehrer (VLA: AVLReg IX-762/1925).668VLA: AVLReg Prs-35/1938.669Vgl. Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Vertragsangestellten des Bundes, BGBl. Nr.37/1925.670VLA: AVLReg Prs-161/1938.671VLA: AVLReg PrsP PA: Ammann Rosa geb. Konrad: AVLReg an BM für Handel und Verkehr, Bregenz30.03.1932.672VLA: LSR 191/1938.4. 1918 bis 1938 | 129

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