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Ulrich Nachbaur, Lehrerinnenzölibat - Vorarlberg

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128 | 4. 1918 bis 19381930/31 führte der bisherige <strong>Vorarlberg</strong>er Landeshauptmann Dr. Otto Ender (1875 bis 1960) vorübergehendals Bundeskanzler die Regierungsgeschäfte in Wien. In einem Bericht über Maßnahmenzur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit konnte er dem Nationalrat zum „ungemein heiklen Problem dersogenannten Doppelverdiener“ nur mitteilen, dass seine Regierung sich um eine Lösung bemühe. 661Ender kehrte als Landeshauptmann nach Bregenz zurück, war aber gleichzeitig von Juli 1933 bis Juli1934 in der autoritären Bundesregierung Dollfuß als Bundesminister im Bundeskanzleramt mit derVerfassungs- und Verwaltungsreform betraut.Im Dezember 1933 ging die Bundesregierung in ihrem so genannten „Doppelverdienergesetz“, das als„Teillösung“ des Gesamtproblems auf den Bundesdienst beschränkt war, 662 noch über das deutscheModell hinaus: Künftig war bereits die Verehelichung automatisch dem Dienstaustritt gleichzuhalten.Der Bund führte demnach 1933 für seine weiblichen Bediensteten generell einen Zölibat ein. Auchdie Gründung einer Lebensgemeinschaft ohne Eheschließung war ausdrücklich ein Entlassungsgrund.Verheiratete und geschiedene Frauen durften nicht mehr in den Bundesdienst aufgenommen werden.663 – Als Pendant hatte der Bund im Rahmen des Budgetsanierungsgesetzes ledige, verwitweteund geschiedene Steuerzahler ohne Unterhaltspflichten zu einer Sonderkrisensteuer (Ledigensteuer)verpfl ichtet. 664Die Abbauvorschriften des Bundes betrafen auch einen erheblichen Teil der Beamten und Vertragsangestellten,die im Amt der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften arbeiteten.Als diese Bundesbehörden mit dem 1. Oktober 1925 „verländert“ wurden, konnten die bisherigenBundesbediensteten im Bundesdienst bleiben. 665 Für sie traf weiterhin das jeweils zuständigeBundesministerium die Personalentscheidungen, für die Landesbediensteten die Landesregierung,die deshalb Bewerber grundsätzlich nur noch in den Landesdienst einstellte. Durch verschiedene Beschlüssehatte der Landtag die Rechtsverhältnisse der Landesbediensteten schrittweise jenen desattraktiveren Bundesdienstes angenähert. 1930 verabschiedete er eine Dienstordnung für die Beamtenund Angestellten im Landesdienst, mit der weitgehend das Bundesdienstrecht übernommenwurde. 666Die Landesverwaltung zählte 1930 219 Bedienstete, von denen 101 (davon 84 Beamte) im Bundesdienststanden, 116 (davon 53 Beamte) im Landesdienst; hinzu kamen je 1 Beamter im Schuldienstund der Invalidenentschädigungskommission. 667 Von 27 Frauen (12,3 Prozent) arbeiteten 25 im Kanz-661StenProt NR 4. GP, 21. Sitzung 06.03.1931, S. 664. – Vgl. ebenda, S. 681–685 u. 691–692.662VVB 16.12.1933, S. 1 (Ein erster Schritt gegen das Doppelverdienertum).663Verordnung Bundesregierung 15.12.1933 über den Abbau verheirateter weiblicher Personen im Bundesdiensteund andere dienstrechtliche Maßnahmen, BGBl. Nr. 545/1933, §§ 7, 12. – Betr. geschiedene Frauen vgl. DurchführungserlassBundeskanzleramt 05.01.1934 (VLA: AVLReg Prs-161/1938).664BGBl. Nr. 294/1931, 2. Hauptstück § 4.665Adamer, Amt der Landesregierung, S. 95–97. Die letzten 20 Bundesbeamten wechselten 1951 in den Landesdienst.666LGBl. Nr. 14/1930; StenSib 13. VLT 1930, Blg 1, Blg 3, 3. Sitzung 25.02.1930, S. 47–53; VLA: AVLReg Prs-799/1931.667Personalstandsverzeichnis 1930. Vor der Verfassungs- und Verwaltungsreform 1925 zählte die <strong>Vorarlberg</strong>erLandesverwaltung mit 01.03.1925 75 Landesangestellte; zudem besoldete es 786 aktive Lehrpersonen, davon

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