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Ulrich Nachbaur, Lehrerinnenzölibat - Vorarlberg

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108 | 4. 1918 bis 1938Tabelle 17: Angestellte (Hand-)Arbeitslehrerinnen an Pfl ichtschulen in <strong>Vorarlberg</strong> 1923 bis 1963 1)Arbeitslehrschwesternöffentliche Pfl ichtschulen private Pfl ichtschulen ArbeitslehrerinnenArbeitslehrerinneschwesterrinnenArbeitslehr-Arbeitslehre-Arbeitslehrschwesterngesamt1923 13 5 10 13 15 281929 13 5 8 13 13 261936 43 4 10 5 53 9 621952 59 2 59 2 611963 92 1 4 93 4 971)Nicht berücksichtigt sind Arbeitslehrerinnen, die als Lehrerinnen eingesetzt wurden und umgekehrt.Quellen: Lehrerschematismus 1923, 1929, 1936, 1952, 1963; eigene Auswertung.4.3. Lehrergehaltsgesetz und Lehrer-Dienstpragmatik im Landtag 1922Am 31. März 1922 beriet der Landtag zwei Gesetze, die das provisorische Lehrerbesoldungsgesetz1919/20 und das Lehrergesetz 1908 ablösen sollten – ein Lehrergehaltsgesetz und eine Lehrer-Dienstpragmatik.537 Die Lehrer-Dienstpragmatik hatte offensichtlich die staatliche Lehrerdienstpragmatikvon 1917 zum Vorbild. Das gilt jedoch nicht für die Bestimmungen in § 61:„Das eigenmächtige Verlassen des Lehrdienstes gilt als Austrittserklärung. Als freiwillige Dienstesentsagunggilt:a) Die Verehelichung einer weiblichen Lehrperson;b) die Verehelichung eines widerrufl ichen Lehrers ohne vorher eingeholte Genehmigung des Bezirksschulrates;c) die Weigerung eines widerrufl ichen oder ständigen Lehrers, eine bestimmte Lehrstelle zu übernehmen.Die sub a) erwähnte Bestimmung gilt nicht für die an Volks- und Bürgerschulen für denHandarbeitsunterricht bestellten Aushilfslehrerinnen und für die nur mit höchstens der Hälfte derMindestlehrverpfl ichtung in Verwendung genommenen widerruflichen Handarbeitslehrerinnen.“ 538Für Lehrerinnen und Lehrer im engeren Sinn sollte es demnach bei der alten Regelung bleiben, dieHandarbeitslehrerinnen zum Teil wieder vom Heiratsverbot ausgenommen werden.537Lehrergehaltsgesetz: StenSib 11. VLT 3. Tagung 1921/22 Blg 54, 17. Sitzung 31.03./01.04.1922, S. 9–30 u.110, 22. Sitzung 28.06.1922, S. 5–8; StenSib 11. VLT 4. Tagung Blg 41 u. 5. Sitzung 23.02.1923, S. 18, 11. Sitzung02.05.1923, S. 1–6; LGBl. Nr. 43/1923. Preiß legte für die Sozialdemokraten Wert auf die Streichung des § 34 derVorlage: „Versorgungsgenüsse nach weiblichen Lehrpersonen sind ausgeschlossen“, ohne in der Spezialdebattenochmals darauf einzugehen (StenSib 11. VLT 3. Tagung 1921/22 Blg 54, 17. Sitzung 31.03./01.04.1922, S. 11). –Lehrer-Dienstpragmatik: StenSib 11. VLT 1. Tagung 1922 Blg 55, 17. Sitzung 31.03./01.04.1922, S. 30–53 u. 110;LGBl. Nr. 44/1923. – Zu beiden Gesetzen: VLA: AVLReg IX-826/1923. – Zu Novellen der Lehrer-Dienstpragmatik:VLA: AVLReg IX-56/1925, VLA: AVLReg Prs-67/1931.538StenSib 11. VLT 3. Tagung 1921/22 Blg 55, gleichlautend LGBl. Nr. 44/1923, § 61.

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