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Ulrich Nachbaur, Lehrerinnenzölibat - Vorarlberg

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Einvernehmen mit dem Landesausschusse zu bestimmen, ob und in wie weit die während des ledigenStandes vollstreckte Dienstzeit anzurechnen ist.“ 512An dieser Regelung wird deutlich, dass das Eheverbot de facto auch als Zugangsbeschränkung zumLehrberuf, als Berufsverbot, wirkte. Wer einmal geheiratet hatte, konnte normalerweise nicht odernicht wieder Lehrerin an einer öffentlichen Schule werden, selbst wenn es sich um eine kinderlose,verwitwete ehemalige Lehrerin handelte, von einer geschiedenen ganz zu schweigen.3. 1870 bis 1918 | 103512VLA: AVLRat EA 24/1917 (3241/1917): Gesetz betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrstandesan den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen, § 64 (Sitzungsbeschluss des oberösterreichischen Landesausschussvom 05.04.1917, noch nicht sanktioniert).

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