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Trennende Ehehindernisse (Franziskus Knoll) - vaticarsten.de

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Fach: Kirchenrecht – Schwerpunkt: <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>mehr Mitschriften unter www.<strong>vaticarsten</strong>.<strong>de</strong>fr. <strong>Franziskus</strong>2.2.1 Mangeln<strong>de</strong>s Alter – c. 1083Bestimmte (Geschlechts)Reife als Voraussetzung für Ehe. Ergibt sich aus Natur <strong>de</strong>rSache.c. 1083 § 1: 3 Aspekte: - Geistige Reife.- Körperliche Reife.- Alter. Naturrecht: - Keine Geschlechtsreife- Kein bestimmtes Alter.=> Aber: Fähigkeit zur Leistung <strong>de</strong> Ehekonsens. Muss Wesen<strong>de</strong>r Ehe entsprechen (c. 1057), d.h. Wesen erkennen &wollen.Fähigkeit zur Leistung <strong>de</strong>s Ehekonsens wird mit erlangter Geschlechtsreifevorausgesetzt (c. 1096 § 2). Min<strong>de</strong>stalter: - 14. Lebensjahr bei Frauen.- 16. Lebensjahr bei Männern.Nichtkatholische Christen und Ungetaufte unterliegen Ehehin<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>s mangeln<strong>de</strong>nAlters nicht. Auch bei Ehe mit Katholiken. Fehlt Alter und körperliche Reife: Dispens möglich!c. 1083 § 2:CIC universales Recht. Hat versch. Lan<strong>de</strong>sverhältnisse im Blick.BK kann höheres Alter bestimmen.Staatl. Gesetzgeber Vorschrift <strong>de</strong>s Alters, wenn staatliche Trauung <strong>de</strong>r kirchl.Trauung obligatorisch vorausgeht (vgl. Deutschland § 1303 BGB).2.2.2 Religionsverschie<strong>de</strong>nheit – c. 1086c. 1086 § 1:Hin<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r Religionsverschie<strong>de</strong>nheit: Ungetauft – Katholik / Aufnahme inkath. Kirche.Formaler Kirchenabfall. Erklärung <strong>de</strong>s Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom13. März 2006. Unterliegen keiner kirchl. Formpflicht. Ehe eines Katholiken mitUngetauften vor Stan<strong>de</strong>samt dann ebenfalls kirchenrechtlich gültig.8

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