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Trennende Ehehindernisse (Franziskus Knoll) - vaticarsten.de

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Fach: Kirchenrecht – Schwerpunkt: <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>mehr Mitschriften unter www.<strong>vaticarsten</strong>.<strong>de</strong>fr. <strong>Franziskus</strong>- Keine Feststellung <strong>de</strong>r Ungültigkeit. Mensch hat ja natürliches Recht auf Ehe (c. 1058).Ehe erfreut sich Rechtsgunst (c. 1060). Darf nur verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, wenn Impotenzzweifelsfrei feststeht. Organische Impotenz lässt sich leicht feststellen. FunktionelleImpotenz schwierig (meist relativ, d.h. nur auf bestimmten Partner bezogen).c. 1084 § 3:Impotenz bezieht sich nicht auf so genannte Unfruchtbarkeit.2.1.2 Bestehen<strong>de</strong>s Eheband – c. 1085Schöpfungsordnung:c. 1085 § 1:- Ehe = lebenslange Bindung eines Mannes an eine Frau.- Keine Scheidung.- Keine weitere Ehe neben <strong>de</strong>r ersten.Kriterium ist Existenz einer rechtlich gültigen Ehe. Einer <strong>de</strong>r Partner ist rechtlichan gültige Ehe mit an<strong>de</strong>rer Person gebun<strong>de</strong>n. Keine gültige Eheschließung möglich. Auch nicht vollzogene Ehe ist schon unauflöslich (c. 1061 § 1).Art <strong>de</strong>r Eheschließung irrelevant (d.h. ob christlich, halb-christlich od. nichtchristlich).Wenn Partner Ehe im guten Glauben eingehen: Putativehe (c. 1061 § 3). Partnersündigen und Verwehrung <strong>de</strong>r Kommunion (c. 915). Ungültige Ehe muss durchor<strong>de</strong>ntlichen Verwaltungsakt <strong>de</strong>s unrechtmäßigen Scheins einer gültigen Eheentklei<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (cc. 1671-1685).c. 1085 § 2:Erneute Eheschließung erst nach Feststellung <strong>de</strong>r Nichtigkeit <strong>de</strong>r früherenEheschließung bzw. nach Auflösung auf <strong>de</strong>m Verwaltungsweg:(1) Beseitigung von Rechtsschein einer nichtigen Vorehe.(2) Dispens nach Maßgabe <strong>de</strong>s Rechts. c. 1056: Grundsätzliche Unauflöslichkeit einer gültigen Ehe. Auch wennnoch nicht vollzogen.5

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