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Trennende Ehehindernisse (Franziskus Knoll) - vaticarsten.de

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Fach: Kirchenrecht – Schwerpunkt: <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>mehr Mitschriften unter www.<strong>vaticarsten</strong>.<strong>de</strong>fr. <strong>Franziskus</strong>Grund:Öffentlicher Anstand.Hin<strong>de</strong>rnis besteht im 1. Grad <strong>de</strong>r gera<strong>de</strong>n Linie <strong>de</strong>r Blutsverwandten (z.B. kannMann nicht Mutter od. Tochter <strong>de</strong>r nicht-ehelichen Partnerin heiraten). Dispensregelung: Ius mere ecclesiasticumc. 1078 § 1: Ortsordinariusc. 1079 § 2: To<strong>de</strong>sgefahr hilfsweise jd. Priester od. Diakon.c. 1080: Regelungen für Dringlichkeitsfall.2.2.9 Adoption – c. 1094ðððEhehin<strong>de</strong>rnis aus gesetzlicher Verwandtschaft.Stammt aus römischem Recht. Durch Adoption entstehen familiäre Beziehungen.Müssen sich emotional nicht von familiären Beziehungen <strong>de</strong>r Blutsverwandten unterschei<strong>de</strong>n(c. 1091).Keine Eheschließung:(1) Gera<strong>de</strong> Linie: Adoptiveltern & <strong>de</strong>ren natürlichen und gesetzlichenVorfahren + Adoptivkind und <strong>de</strong>ssen natürliche undgesetzlichen Nachkommen.(2) Seitenlinie: 2. Grad = Adoptivkind + an<strong>de</strong>re natürliche & gesetzlicheKin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Adoptiveltern.ððKirchenrecht keine Regelung für Zustan<strong>de</strong>kommen und Erlöschen <strong>de</strong>sAdoptionsverhältnisses. Bestimmung von Adoption und Erlöschen durch staatl.Recht.Deutschland:- § 1308 Abs. 1 BGB: Eheverbot wg. Adoptionsverhältnis.- § 1766 BGB: Mit Zuwi<strong>de</strong>rhandlung gegen Eheverbot erlischtAdoptionsverhältnis automatisch.ððStan<strong>de</strong>samtliche Trauung vor kirchl. Trauung. Damit vorher Aufhebung <strong>de</strong>s Adoptionsverhältnisses.Kein kirchl. Ehehin<strong>de</strong>rnis mehr vorhan<strong>de</strong>n.Dispensregelung:c. 1078 § 1: Ortsordinarius.13

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