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Trennende Ehehindernisse (Franziskus Knoll) - vaticarsten.de

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Fach: Kirchenrecht – Schwerpunkt: <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>mehr Mitschriften unter www.<strong>vaticarsten</strong>.<strong>de</strong>fr. <strong>Franziskus</strong>Eheverbot ergeht auf Verwaltungsweg (c. 1077 § 1). Ehehin<strong>de</strong>rnis dagegen stets imGesetz verankert.Eheverbot richtet sich an Ehewillige. Damit kein Trauverbot. Hin<strong>de</strong>rt mittelbarEheschließungsassistenten.Anfügen einer Nichtigkeitsklausel nur durch Papst und Bischofskollegiummöglich (c. 1077 § 1). Ansonsten Eheschließung zwar unerlaubt aber gültig.cc. 1078-1082:Dispensregelungen zu <strong>de</strong>n <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>n.Grundsätzliches zur Dispens vgl. Kapitel 3. Jeweilige Regelung zum Dispensproze<strong>de</strong>rebei <strong>de</strong>n einzelnen <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>n.1.3 <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong> Definition: - Hin<strong>de</strong>rnisse, unter <strong>de</strong>ren Fortbestand keine gültige Ehezustan<strong>de</strong> kommt.Qualifizierung als „trennend“. 12 <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>:(1) Unfähigkeit zum Beisschlaf (c. 1084) Ius divinum(2) Bestehen<strong>de</strong>s Eheband (c. 1085) Ius divinum(3) Blutsverwandtschaft (c. 1091) Ius divinum------------------------------------------(4) Mangeln<strong>de</strong>s Alter (c. 1083) Ius mere ecclesiasticum(5) Religionsverschie<strong>de</strong>nheit (c. 1086) Ius mere ecclesiasticum(6) Weihesakrament (c. 1087) Ius mere ecclesiasticum(7) Öffentliches / ewiges Gelüb<strong>de</strong> (c. 1088) Ius mere ecclesiasticum(8) Frauenraub (c. 1089) Ius mere ecclesiasticum(9) Gattenmord (c. 1090) Ius mere ecclesiasticum(10) Schwägerschaft (c. 1092) Ius mere ecclesiasticum(11) Öffentliche Ehrbarkeit (c. 1093) Ius mere ecclesiasticum(12) Adoption (c. 1094) Ius mere ecclesiasticum2. <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong> im Einzelnen2.1 Ius divinum Definition: - Gesamtheit von best. sittlich-rechtlichen Prinzipien.- Durch Gott <strong>de</strong>m Menschen unverfügbar vorgegeben.- Bil<strong>de</strong>t Grundlage, Norm und Grenze für positive(= menschliche) Rechtssetzung.Keine Summe göttlich festgelegter Rechtssätze.3


Fach: Kirchenrecht – Schwerpunkt: <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>mehr Mitschriften unter www.<strong>vaticarsten</strong>.<strong>de</strong>fr. <strong>Franziskus</strong>Präpositives Recht von Gott an <strong>de</strong>n Menschen durch Schöpfung & Offenbarung.Ist <strong>de</strong>r Verfügbarkeit <strong>de</strong>s Menschen entzogen.Notwendigkeit zur Konkretisierung in positiv-rechtliche Normen. Sache <strong>de</strong>robersten kirchl. Autorität (c. 1075).2.1.1 Unfähigkeit zum Beischlaf – c. 1084Naturrecht.c. 1055 § 1 + c. 1096 § 1: Ehe ist Geschlechtergemeinschaft.Impotenz verhin<strong>de</strong>rt Geschlechtsgemeinschaft. Macht Ehe aus Wesen herausungültig. Deshalb trennen<strong>de</strong>s Ehehin<strong>de</strong>rnis.c. 1084 § 1:Re<strong>de</strong> von impotentia coeundi.Unfähigkeit <strong>de</strong>s Eindringens <strong>de</strong>s männlichen Glie<strong>de</strong>s in die weibliche Schei<strong>de</strong> mitanschließen<strong>de</strong>r Ejakulation.Kriterien zur Impotenz:(1) Vorlage zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Eheschließung. Nachträgliche Impotenz (z.B.Unfallfolge) keine Ungültigkeit <strong>de</strong>r Ehe.(2) Dauerhafte Impotenz. Keine Heilung möglich.(3) Absolut od. relativ. Absolute Impotenz macht je<strong>de</strong> Eheschließung ungültig.Relative Impotenz nur im Blick auf einen bestimmten Partner.(4) Tatbestand muss sicher feststehen.Tatbestän<strong>de</strong> für Impotenz:c. 1084 § 2:Frau: - Organische Impotenz. Mangel, unheilbare äußere Verwachsung,Entartung od. Enge <strong>de</strong>r Schei<strong>de</strong>.- Funktionelle Impotenz. Unheilbarer Schei<strong>de</strong>nkrampf.Mann: - Organische Impotenz. Mangel, schwere Missbildung od. Verstümmelung<strong>de</strong>s männlichen Glie<strong>de</strong>s od. Fehlen / vollständigeAtrophie aller Keimdrüsen.- Funktionelle Impotenz. Ungenügen<strong>de</strong> Errektionsfähigkeit,fehlen<strong>de</strong> od. frühzeitige Ejakulation. Bei Zweifel: - Keine Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Eheschließung.4


Fach: Kirchenrecht – Schwerpunkt: <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>mehr Mitschriften unter www.<strong>vaticarsten</strong>.<strong>de</strong>fr. <strong>Franziskus</strong>- Keine Feststellung <strong>de</strong>r Ungültigkeit. Mensch hat ja natürliches Recht auf Ehe (c. 1058).Ehe erfreut sich Rechtsgunst (c. 1060). Darf nur verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, wenn Impotenzzweifelsfrei feststeht. Organische Impotenz lässt sich leicht feststellen. FunktionelleImpotenz schwierig (meist relativ, d.h. nur auf bestimmten Partner bezogen).c. 1084 § 3:Impotenz bezieht sich nicht auf so genannte Unfruchtbarkeit.2.1.2 Bestehen<strong>de</strong>s Eheband – c. 1085Schöpfungsordnung:c. 1085 § 1:- Ehe = lebenslange Bindung eines Mannes an eine Frau.- Keine Scheidung.- Keine weitere Ehe neben <strong>de</strong>r ersten.Kriterium ist Existenz einer rechtlich gültigen Ehe. Einer <strong>de</strong>r Partner ist rechtlichan gültige Ehe mit an<strong>de</strong>rer Person gebun<strong>de</strong>n. Keine gültige Eheschließung möglich. Auch nicht vollzogene Ehe ist schon unauflöslich (c. 1061 § 1).Art <strong>de</strong>r Eheschließung irrelevant (d.h. ob christlich, halb-christlich od. nichtchristlich).Wenn Partner Ehe im guten Glauben eingehen: Putativehe (c. 1061 § 3). Partnersündigen und Verwehrung <strong>de</strong>r Kommunion (c. 915). Ungültige Ehe muss durchor<strong>de</strong>ntlichen Verwaltungsakt <strong>de</strong>s unrechtmäßigen Scheins einer gültigen Eheentklei<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (cc. 1671-1685).c. 1085 § 2:Erneute Eheschließung erst nach Feststellung <strong>de</strong>r Nichtigkeit <strong>de</strong>r früherenEheschließung bzw. nach Auflösung auf <strong>de</strong>m Verwaltungsweg:(1) Beseitigung von Rechtsschein einer nichtigen Vorehe.(2) Dispens nach Maßgabe <strong>de</strong>s Rechts. c. 1056: Grundsätzliche Unauflöslichkeit einer gültigen Ehe. Auch wennnoch nicht vollzogen.5


Fach: Kirchenrecht – Schwerpunkt: <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>mehr Mitschriften unter www.<strong>vaticarsten</strong>.<strong>de</strong>fr. <strong>Franziskus</strong>Formen <strong>de</strong>r Auflösung einer gültigen Ehe:(1) Tod <strong>de</strong>s Ehegatten (c. 1707 § 1).(2) Eheauflösung wegen Nichtvollzug durch Papst (c. 1142). Aus gerechtemGrund und bitten bei<strong>de</strong>r / eines Partners. Auch wenn <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Partnerwi<strong>de</strong>rstrebt. cc. 1697-1706 Regelung <strong>de</strong>s Nichtvollzugsverfahrens.(3) Auflösung nichtsakramentaler Ehen - Gna<strong>de</strong>nerweis <strong>de</strong>s Papstes: c. 76Privilegium Paulinum (= um <strong>de</strong>s Glaubens willen). Wurzel in 1 Kor 7,12-15. Bei<strong>de</strong> Partner waren zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Eheschließung ungetauft. EinPartner lässt sich taufen. Verschlechterung <strong>de</strong>s Eheverhältnisses. Partner lehntGlaubensentscheidung ab / behin<strong>de</strong>rt Ausübung. Getaufter Partner nicht mehran Ehe gebun<strong>de</strong>n, wenn ungetaufter Partner damit einverstan<strong>de</strong>n ist. cc. 1143-1149 Regelung <strong>de</strong>s Verfahrens.Privilegium Petrinum. Halbchristliche Ehe . Gleiche Situation wie bei„Privilegium Paulinum“ (c. 1050).2.1.3 Blutsverwandtschaft in gera<strong>de</strong>r Linie und in <strong>de</strong>r Seitenlinie bis zumvierten Grad – c. 1091Naturrecht + z.T. kirchl. Recht Blutsverwandtschaft: Nähe <strong>de</strong>r Personen aufgrund ihrer Abstammung voneinan<strong>de</strong>rod. von einem gemeinsamen näheren Stamm. Berechnung nach Linien + Gra<strong>de</strong>n: c. 108 § 1(1) Linie:a) Gera<strong>de</strong> Linie. Unmittelbare od. mittelbare Abstammung. Vor- undNachfahren einer Person.b) Seitenlinie. Personen mit gemeinsamen Stamm, die aber nicht voneinan<strong>de</strong>rabstammen (z.B. Geschwister, Geschwisterkin<strong>de</strong>r).(2) Gra<strong>de</strong>: Maß <strong>de</strong>s Abstands <strong>de</strong>r verwandten Personen voneinan<strong>de</strong>r.Das naturgegebene Maß ist die Zeugung.a) Gra<strong>de</strong> in gera<strong>de</strong>r Linie. So viele Gra<strong>de</strong> wie Personen nach Abzug <strong>de</strong>sStammhauptes (c. 108 § 2).b) Gra<strong>de</strong> in Seitenlinie. So viele Gra<strong>de</strong> wie Personen in bei<strong>de</strong>n Linienzusammen nach Abzug <strong>de</strong>s Stammhauptes (c. 108 § 3).Orientierung <strong>de</strong>s CIC/1983 an römischem Recht. Bild einer Leiter. Auf <strong>de</strong>renStufen man hinaufsteigt und (bei Verwandtschaft in Seitenlinie) auf an<strong>de</strong>rer Seitewie<strong>de</strong>r hinabsteigt. Grundsatz: So viele Gra<strong>de</strong> wie Zeugungen in bei<strong>de</strong>n Linien.6


Fach: Kirchenrecht – Schwerpunkt: <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>mehr Mitschriften unter www.<strong>vaticarsten</strong>.<strong>de</strong>fr. <strong>Franziskus</strong>c. 1091 § 1: Gera<strong>de</strong> Linie: Ehehin<strong>de</strong>rnis zwischen allen Vor- und Nachfahren. Egal, oblegitim o<strong>de</strong>r illegitim.c. 1091 § 2: Seitenlinie: Ehehin<strong>de</strong>rnis bis einschl. 4. Grad <strong>de</strong>r Seitenlinie (z.B.Geschwister, Cousins).c. 1091 § 3:Zählung <strong>de</strong>r Zeugungen immer nur bis zur gemeinsamen Ursache.c. 1091 § 4:Keine Eheschließung, wenn gera<strong>de</strong> Linie od. 2. Grad <strong>de</strong>r Seitenlinie nicht ausgeschlossenwer<strong>de</strong>n kann. Wird Ehe <strong>de</strong>nnoch geschlossen -> ungültig.____________________________ Zweck: Vorbeugung von Sippen-Egoismus. För<strong>de</strong>rung von Vermischung. Schutz <strong>de</strong>s Familienlebens. Verhütung von Inzucht / Vorbeugung von Erbschä<strong>de</strong>n.Dispensregelung:c. 1078 § 3: - Gera<strong>de</strong> Linie & 2. Grad Seitenlinie.- Keine Dispens.- Naturrecht.c. 1078 § 1: - Übrige Fälle.- Dispens durch Ortsordinarius möglich.- Ius mere ecclesiasticum.2.2 Ius mere ecclesiasticum Entfaltung <strong>de</strong>r Normen <strong>de</strong>s ius divinum im Blick auf eine Lebensordnung /konkrete geschichtliche Situation. Wird zu praktisch handhabbarem Recht.Rein kirchliche Gesetze durch kirchliche Autorität erlassen. Verpflichten nur inkatholischer Kirche Getaufte & zur katholischen Kirche Konvertierte (c. 11).Grundsätzlich Dispens möglich (cc. 85, 90).7


Fach: Kirchenrecht – Schwerpunkt: <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>mehr Mitschriften unter www.<strong>vaticarsten</strong>.<strong>de</strong>fr. <strong>Franziskus</strong>2.2.1 Mangeln<strong>de</strong>s Alter – c. 1083Bestimmte (Geschlechts)Reife als Voraussetzung für Ehe. Ergibt sich aus Natur <strong>de</strong>rSache.c. 1083 § 1: 3 Aspekte: - Geistige Reife.- Körperliche Reife.- Alter. Naturrecht: - Keine Geschlechtsreife- Kein bestimmtes Alter.=> Aber: Fähigkeit zur Leistung <strong>de</strong> Ehekonsens. Muss Wesen<strong>de</strong>r Ehe entsprechen (c. 1057), d.h. Wesen erkennen &wollen.Fähigkeit zur Leistung <strong>de</strong>s Ehekonsens wird mit erlangter Geschlechtsreifevorausgesetzt (c. 1096 § 2). Min<strong>de</strong>stalter: - 14. Lebensjahr bei Frauen.- 16. Lebensjahr bei Männern.Nichtkatholische Christen und Ungetaufte unterliegen Ehehin<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>s mangeln<strong>de</strong>nAlters nicht. Auch bei Ehe mit Katholiken. Fehlt Alter und körperliche Reife: Dispens möglich!c. 1083 § 2:CIC universales Recht. Hat versch. Lan<strong>de</strong>sverhältnisse im Blick.BK kann höheres Alter bestimmen.Staatl. Gesetzgeber Vorschrift <strong>de</strong>s Alters, wenn staatliche Trauung <strong>de</strong>r kirchl.Trauung obligatorisch vorausgeht (vgl. Deutschland § 1303 BGB).2.2.2 Religionsverschie<strong>de</strong>nheit – c. 1086c. 1086 § 1:Hin<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r Religionsverschie<strong>de</strong>nheit: Ungetauft – Katholik / Aufnahme inkath. Kirche.Formaler Kirchenabfall. Erklärung <strong>de</strong>s Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom13. März 2006. Unterliegen keiner kirchl. Formpflicht. Ehe eines Katholiken mitUngetauften vor Stan<strong>de</strong>samt dann ebenfalls kirchenrechtlich gültig.8


Fach: Kirchenrecht – Schwerpunkt: <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>mehr Mitschriften unter www.<strong>vaticarsten</strong>.<strong>de</strong>fr. <strong>Franziskus</strong>Förmliche Kundgabe <strong>de</strong>s Abfalls:(1) Ausdruck vor kirchl. Öffentlichkeit in beweisbarer Form, dass man nichtmehr zur kath. Kirche gehören will.(2) Übertritt zu einer an<strong>de</strong>ren Kirche / kirchl. Gemeinschaft / Religionsgemeinschaft.Gültigkeit auch wenn nicht gegenüber kath. Kirche erklärt.=> Glaube <strong>de</strong>s vormals kath. Partners muss nicht mehr geschützt wer<strong>de</strong>n.Keine Dispens erfor<strong>de</strong>rlich. Gültige Eheschließung.Erklärung <strong>de</strong>s Kirchenaustritts gegenüber Stan<strong>de</strong>samt od. Amtsgericht ist nichtausreichend. Kann nicht mit Kirchenabfall gleichgesetzt wer<strong>de</strong>n. Kirchenaustritt wirdvor einer staatl. Einrichtung bekun<strong>de</strong>t. Zu enge Koppelung von Kirchensteuerpflichtund Kirchenzugehörigkeit. Inkonsequenz gegenüber an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>rn (z.B.Frankreich). Zweck: Schutz <strong>de</strong>s Glaubens <strong>de</strong>s kath. Partners vor Gefährdungen ausLebensgemeinschaft mit Nichtchristen.c. 1086 § 2: Dispens unter folgen<strong>de</strong>n Bedingungen: c. 1125(1) Versprechen <strong>de</strong>s kath. Partners:- Kein Glaubensabfall.- Bemühen, Kin<strong>de</strong>r kath. zu taufen + zu erziehen.(2) Rechtzeitige Info <strong>de</strong>s nichtkatholischen Partners über Versprechen.(3) Bei<strong>de</strong> Partner kein Ausschluß von Zwecken (Gemeinschaft <strong>de</strong>s ganzenLebens, Hinordnung auf Wohl <strong>de</strong>s Partners, Hinordnung auf Zeugung undErziehung von Nachkommen => c. 1055) und kein Ausschluß vonWesenseigenschaften (Einheit, Unauflöslichkeit, Sakramentalität => c. 1056)<strong>de</strong>r Ehe. Regelung <strong>de</strong>r Art & Weise von Erklärung & Versprechen durch BK (c. 1126).c. 1086 § 3:Eheschließung erfolgt.Nachträgliche Feststellung, dass einer <strong>de</strong>r Partner nicht getauft war. Ungültigkeit<strong>de</strong>r Ehe.______________________________9


Fach: Kirchenrecht – Schwerpunkt: <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>mehr Mitschriften unter www.<strong>vaticarsten</strong>.<strong>de</strong>fr. <strong>Franziskus</strong>Konfessionsverschie<strong>de</strong>ne Ehen:Kategorie: Trauverbot. Richtet sich an Eheschließungsassistenten. Darf Eheschließungnicht ohne Dispenserteilung assistieren.Ehe von Katholik + getauften Nichtkatholik (z.B. Kirchen <strong>de</strong>r Reformation,Anglikaner, Altkatholiken). Zustimmung durch Ortsordinarius erfor<strong>de</strong>rlich (v. 1124) Deutschland: BK generelle Delegation <strong>de</strong>r Dispensvollmacht an Pfarrer.2.2.3 Weihesakrament – c. 1087Ehehin<strong>de</strong>rnis aus Empfang <strong>de</strong>s Weihesakraments. Unabhängig von <strong>de</strong>r Weihestufe.Mit Diakonenweihe wird man Kleriker (c. 1009). Kleriker unterliegen <strong>de</strong>rZölibatspflicht (c. 277). Ausnahme: Verheirate Ständige Diakone.Ehehin<strong>de</strong>rnis aus Weihesakrament entfällt bei Feststellung <strong>de</strong>r Ungültigkeit <strong>de</strong>rWeihe (c. 290 n. 1).Empfang <strong>de</strong>r Diakonenweihe als Verheirateter. Braucht für zweite Ehe Dispens(z.B. nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>r ersten Gattin).Dispensregelung:c. 1078 § 2: Apostolischer Stuhlc. 1079 § 1: - To<strong>de</strong>sgefahr.- Ortsordinarius (c. 1079 § 2: je<strong>de</strong>r Priester, Diakon).- Dispens von Hin<strong>de</strong>rnis aus Diakonenweihe.2.2.4 Öffentliches und Ewiges Gelüb<strong>de</strong> – c. 1088Ehehin<strong>de</strong>rnis für alle Religiosen, die öffentliches & ewiges Gelüb<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Keuschheitabgelegt haben. c. 607 § 2: - Definition <strong>de</strong>r Religioseninstitute.- Klösterliche Verbän<strong>de</strong> (Or<strong>de</strong>n, Kongregationen).- 3 Gelüb<strong>de</strong> (Armut, Keuschheit, Gehorsam).Direkte Dispenserteilung liegt bei jeweils äußerem Oberen:(1) Institute päpstl Rechts: - c. 1078 § 2: Apostolischer Stuhl.=> c. 593 - c. 1079: To<strong>de</strong>sgefahrOrtsordinarius;10


Fach: Kirchenrecht – Schwerpunkt: <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>mehr Mitschriften unter www.<strong>vaticarsten</strong>.<strong>de</strong>Diakon.fr. <strong>Franziskus</strong>hilfsweise jd. Priester /(2) Diözesanen Rechts: - c. 1078 § 1: Ortsordinarius.=> c. 594 - c. 1079 § 2: To<strong>de</strong>sgefahr jd.Priester /Diakon.Indirekte Dispens:(1) Austritt (cc. 686-693).(2) Entlassung (cc. 694-704). Wer Ehe abschließt od. sich zivil trauen lässt, wirdohne weiteres aus <strong>de</strong>m Institut entlassen. In Deutschland geht Zivilehe <strong>de</strong>rkirchl. Trauung voraus. Mitglied dann automatisch entlassen. Keine Dispensnotwendig. Dispens folglich nur in <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn notwendig, wo kirchl.Trauung ohne zivile Voraustrauung erfolgt.2.2.5 Entführung – 1089Ehehin<strong>de</strong>rnis aufgrund von Entführung einer Frau / von Unfreiheit. Ehe miteinem entführten Mann dagegen gültig?Entführung / Gefangenschaft stellt Freiheit <strong>de</strong>s geäußerten Ehewillens in Frage.Ehehin<strong>de</strong>rnis erlischt, sobald sich Frau an sicherem Ort in voller Freiheit befin<strong>de</strong>t.Dort geäußerter Ehewille dann gültig.Dispensregelung:c. 1078 § 1: - Ortsordinarius.- Feststellung, dass trotz bestehen<strong>de</strong>r EntführungkeinKonsensmangel vorliegt. ???2.2.6 Gattenmord – c. 1090 Zweck: Bestrafung begangenen Unrechts = Gattenmord. Niemand darf imRecht <strong>de</strong>ssen bestätigt wer<strong>de</strong>n, was durch Mord erworbenwur<strong>de</strong>.Ebenfalls Hinweis, dass solche Eheschließung nicht ehrenhaft ist.c. 1090 § 1:Tod eines Gatten durch eine <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Personen, die danach Ehe schließenwollen (zweiter Gatte / neuer Partner). Gewinnung <strong>de</strong>r Ehefreiheit.c. 1090 § 2:11


Fach: Kirchenrecht – Schwerpunkt: <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>mehr Mitschriften unter www.<strong>vaticarsten</strong>.<strong>de</strong>fr. <strong>Franziskus</strong>Gemeinschaftliche Tötung eines Partners. Durch physisches od. moralisches Tun._________________________Dispensregelung:c. 1078 § 2 n. 2: Apostolischer Stuhlc. 1079: - To<strong>de</strong>sgefahr.- Ortsordinarius- Hilfsweise jd. Priester od. Diakon.2.2.7 Schwägerschaft in <strong>de</strong>r gera<strong>de</strong>n Linie – c. 1092 c. 109 § 1: Schwägerschaft ist Nahverhältnis <strong>de</strong>s einen Ehegatten zumBlutsverwandten <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Gatten.Ehehin<strong>de</strong>rnis aus Schwägerschaft ist Blutsverwandtschaft nachempfun<strong>de</strong>n.Der eine Gatte kann nach Tod <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Gatten nicht heiraten:- Aszen<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Gatten (= Verwandte in aufsteigen<strong>de</strong>r Linie).- Deszen<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Gatten (= Verwandte in absteigen<strong>de</strong>r Linie).Beispiel: - Stiefvater – Stieftochter.- Stiefmutter – Stiefsohn.- Schwiegervater – Schwiegertochter.Zögerliche Dispenserteilung wg. Anstößigkeit solcher Verbindungen.Dispensregelung:c. 1078 § 1: Ortsordinarius2.2.8 Öffentliche Ehrbarkeit – 1093Ergänzung <strong>de</strong>s <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>s <strong>de</strong>r Schwägerschaft im Sinne einer Quasischwägerschaft.c. 1092 erfasst ja nur kirchenrechtlich gültige Ehen.Hier: - Putativehen. Schein einer kirchl. gültigen Ehe.- Nicht-eheliche Lebensgemeinschaften (= Konkubinat). TatsächlicheGeschlechtergemeinschaft obwohl keine Eheschließungresp. kein Wille zur Eheschließung vorhan<strong>de</strong>n.Partner leben in einer nicht-rechtsgültiger Lebens- und Geschlechtergemeinschaft.Verbot <strong>de</strong>r Eheschließung mit einem Verwan<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren.12


Fach: Kirchenrecht – Schwerpunkt: <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>mehr Mitschriften unter www.<strong>vaticarsten</strong>.<strong>de</strong>fr. <strong>Franziskus</strong>Grund:Öffentlicher Anstand.Hin<strong>de</strong>rnis besteht im 1. Grad <strong>de</strong>r gera<strong>de</strong>n Linie <strong>de</strong>r Blutsverwandten (z.B. kannMann nicht Mutter od. Tochter <strong>de</strong>r nicht-ehelichen Partnerin heiraten). Dispensregelung: Ius mere ecclesiasticumc. 1078 § 1: Ortsordinariusc. 1079 § 2: To<strong>de</strong>sgefahr hilfsweise jd. Priester od. Diakon.c. 1080: Regelungen für Dringlichkeitsfall.2.2.9 Adoption – c. 1094ðððEhehin<strong>de</strong>rnis aus gesetzlicher Verwandtschaft.Stammt aus römischem Recht. Durch Adoption entstehen familiäre Beziehungen.Müssen sich emotional nicht von familiären Beziehungen <strong>de</strong>r Blutsverwandten unterschei<strong>de</strong>n(c. 1091).Keine Eheschließung:(1) Gera<strong>de</strong> Linie: Adoptiveltern & <strong>de</strong>ren natürlichen und gesetzlichenVorfahren + Adoptivkind und <strong>de</strong>ssen natürliche undgesetzlichen Nachkommen.(2) Seitenlinie: 2. Grad = Adoptivkind + an<strong>de</strong>re natürliche & gesetzlicheKin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Adoptiveltern.ððKirchenrecht keine Regelung für Zustan<strong>de</strong>kommen und Erlöschen <strong>de</strong>sAdoptionsverhältnisses. Bestimmung von Adoption und Erlöschen durch staatl.Recht.Deutschland:- § 1308 Abs. 1 BGB: Eheverbot wg. Adoptionsverhältnis.- § 1766 BGB: Mit Zuwi<strong>de</strong>rhandlung gegen Eheverbot erlischtAdoptionsverhältnis automatisch.ððStan<strong>de</strong>samtliche Trauung vor kirchl. Trauung. Damit vorher Aufhebung <strong>de</strong>s Adoptionsverhältnisses.Kein kirchl. Ehehin<strong>de</strong>rnis mehr vorhan<strong>de</strong>n.Dispensregelung:c. 1078 § 1: Ortsordinarius.13


Fach: Kirchenrecht – Schwerpunkt: <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>mehr Mitschriften unter www.<strong>vaticarsten</strong>.<strong>de</strong>fr. <strong>Franziskus</strong>ðVerwandtschaft zu Blutverwandten <strong>de</strong>s Adoptierten bestehen ebenfalls weiter.Eintrag im Taufbuch <strong>de</strong>r Adoptiveltern und <strong>de</strong>r leiblichen Eltern (mit Sperrvermerk).Bei Eheschließung muss mögliche Verwandtschaft (geheim) überprüft wer<strong>de</strong>n.3. Dispensregelungen zu <strong>de</strong>n trennen<strong>de</strong>n <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>nc. 85:ð Legal<strong>de</strong>finition: Dispens = Befreiung von einem rein kirchlichen Gesetz imEinzelfall.ð Dispensvollmacht: - Ausführen<strong>de</strong> Gewalt (= Papst und Bischöfe).- Personen von Rechts wegen od. durchDelegation.c. 90 §§ 1+2:ððDispens von kirchlichen Gesetzen nur aus einem gerechten & vernünftigen Grundmöglich.Im Zweifel Entscheidung zu Gunsten <strong>de</strong>r Betroffenen._______________________________________ð Ius divinum: Keine Dispens möglich.ð Ius mere ecclesiasticum: (1) Ortsordinarius.(2) Päpstliche Reservation.(3) Je<strong>de</strong>r Priester od. Diakon.3.1 Dispensregelung im Normalfallc. 1078 § 1:ððOrtsordinarius:Dispens aller <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong> aus Ius mere ecclesiasticum.ð Ausnahme: Päpstliche Reservation.c. 1078 § 2:ððPäpstliche Reservation.Weihesakrament.14


Fach: Kirchenrecht – Schwerpunkt: <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>mehr Mitschriften unter www.<strong>vaticarsten</strong>.<strong>de</strong>fr. <strong>Franziskus</strong>ððÖffentliche & ewige Gelüb<strong>de</strong> in einem Or<strong>de</strong>nsinstitut päpstl. Rechts.Gattenmord.3.2 Dispensregelung in To<strong>de</strong>sgefahrc. 1079 § 1:ð Ortsordinarius: - Einhaltung <strong>de</strong>r Eheschließungsform.- Alle öffentlichen od. geheimen <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>aus<strong>de</strong>m Ius mere ecclesiasticum.- Ausnahme: Ehehin<strong>de</strong>rnis aus Priesterweihe.c. 1079 § 2:ð Pfarrer / <strong>de</strong>legierter Amtsträger /je<strong>de</strong>r Priester od. Diakon: - Bedingung: Ortsordinarius nichterreichbar.- Gleiche Dispensvollmachten wiec. 1079 § 1.- Beauftragter Laie <strong>de</strong>mzufolge keineDispensvollmacht.c. 1079 § 3:ð Beichtvater: - Bedingung: To<strong>de</strong>sgefahr.- Hin<strong>de</strong>rnis ist geheim.- Betroffener will nicht, dass Dispens beurkun<strong>de</strong>t wird.- Beichte -> Dispens für inneren Bereich.ð Überleben <strong>de</strong>s Gefähr<strong>de</strong>ten: - Bedingung: Ehehin<strong>de</strong>rnis beweissbar.- Bemühung um Gültigmachung <strong>de</strong>r Ehefür <strong>de</strong>n äußeren Bereich durch Brautleute.3.3 Dispenserteilung bei abgeschlossenen Hochzeitsvorbereitungen o<strong>de</strong>rEilfallc. 1080:ð Situation: Alles zur Eheschließung vorbereitet. Ent<strong>de</strong>ckung von Ehehin<strong>de</strong>rnis.Eheschließung kann nicht mehr (ohne schweren Nachteil) abgesagtwer<strong>de</strong>n.Beachtung <strong>de</strong>r Bedingungen von c. 1079 §§ 2+3.ð Dispensvollmacht: Alle <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong> mit Ausnahme von Hin<strong>de</strong>rnis aus15


Fach: Kirchenrecht – Schwerpunkt: <strong>Trennen<strong>de</strong></strong> <strong>Ehehin<strong>de</strong>rnisse</strong>mehr Mitschriften unter www.<strong>vaticarsten</strong>.<strong>de</strong>fr. <strong>Franziskus</strong>hl. Weihen sowie öffentlichen / ewigen Gelüb<strong>de</strong> ineinem Institut päpstl. Rechts.ðGleiche Regelung gilt für <strong>de</strong>n Fall drohen<strong>de</strong>r Übel (moralischer od. materiellerArt).3.4 Information und Nie<strong>de</strong>rschriftc. 1081:ððPriester & Diakone Info <strong>de</strong>s Ortsordinarius über im äußeren Bereich erteilteDispensen in To<strong>de</strong>sgefahr gemäß c. 1079 § 2.Eintrag erteilter Dispensen im Ehebuch.c. 1082:ðððGeheimes Ehehin<strong>de</strong>rnis.Antrag außerhalb <strong>de</strong>r Beichte & Wunsch <strong>de</strong>s Nichteintrags ins Ehebuch.Angang <strong>de</strong>s Apostolischen Stuhls. Dispenserteilung wird im bischöflichen Geheimarchivaufbewahrt.- F I N E -16

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