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Thüringen-Sport - Landessportbund Thüringen e.V.

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RATGEBER<strong>Sport</strong> und RechtEinladung zur Mitgliederversammlung per E-MailIn welcher Form kann der Vorstand zurMitgliederversammlung des Vereins einladen,wenn die Satzung des Vereins alleindie Schriftform vorgibt? Der Versand vonBriefen ist aufwendig und kostenintensiv,so sucht man im Vorstand nach anderenEinladungsformen, die preiswerter sindund den Verwaltungsaufwand verringern.Dem Verein kommt dabei entgegen, dassmit den neuen KommunikationsmittelnInformationen an die Mitglieder schnelltransportiert werden können.Dabei wird oft missachtet, dass der Vereinsich an die von ihm in seiner Satzung festgelegteForm der Einladung halten muss(§ 58 Nr. 4 BGB). Die Veröffentlichungder Einladung zur nächsten Mitgliederversammlungauf der Homepage wäremöglich, wenn diese Form der Einladungin der Satzung auch so vorgesehen ist. Eineandere, preiswerte Form der Einladung,die ein örtlicher Verein anwenden kann, istz.B. der Aushang im Schaukasten, wenn inder Satzung zur Einladungsform auch derStandort des Schaukastens benannt ist.Ist in der Satzung jedoch festgelegt, dassdie Mitglieder schriftlich einzuladen sind,so ist an die Mitglieder ein Brief zu senden.Auch das Telefax erfüllt die Schriftform,insoweit die Mitglieder das Fax des Vereinserhalten können. Ob der Verein auchper E-Mail zur Mitgliederversammlungeinladen kann, wenn die Satzung regelt,dass schriftlich eingeladen wird, hat jetztdas Oberlandesgericht (OLG) Zweibrückengeklärt. Demnach reicht eine E-Mail-Einladungaus, wenn die Satzung die Schriftformvorsieht. Schriftform bedeutet für die Richterdes OLG Zweibrücken nicht zwingendeinen Brief. Das OLG macht zudem daraufaufmerksam, dass es auch nicht erforderlichist, dass die E-Mail eine qualifizierteelektronische Signatur nach dem Signaturgesetzenthalten muss, da im Privatrechtdas gesetzliche Schriftformerfordernis nach§ 126 BGB nicht anzuwenden ist. DieE-Mail darf jedoch hier nur als telekommunikativeÜbermittlungsform angesehenwerden. Die Einladung muss vom Vorstandunterzeichnet sein und sollte vorzugweiseim PDF-Format versandt werden.Zu beachten ist, dass die Satzung sicherstellenmuss, dass jedes teilnahmeberechtigteVereinsmitglied ohne Erschwernisse,insbesondere ohne unzumutbare Erkundigungen,Kenntnis von einer bevorstehendenMitgliederversammlung erhält. DieEinladung per E-Mail kann eine Erschwernisdarstellen, wenn Mitglieder über dietechnischen Voraussetzungen (Internet)oder über die erforderlichen Kenntnissenicht verfügen. Auch wenn die Satzungdie Einladung per E-Mail ausdrücklichzulassen würde, sind jene Mitglieder, diediese technischen Voraussetzungen nichthaben, weiterhin mittels Brief zur Mitgliederversammlungeinzuladen. Zu empfehlenist, dass der Verein in seiner Satzung dieEinladungsform präzise festlegt, sodass fürdie Vereinsmitglieder klar erkennbar ist, inwelcher Form eingeladen wird.OLG Zweibrücken, Beschluss vom04.03.2013, Az.: 3 W 149/12Anzeige<strong>Thüringen</strong>-<strong>Sport</strong> Juli/August 201313

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