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Einführung in das Asylverfahren und die sozialen ...

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19.03.13Duldung (Beispiel) Besche<strong>in</strong>igung staO Duldung – Beispiel 43


19.03.13Fik$onsbesche<strong>in</strong>igung (Klebee2ke3) Fik$onsbesche<strong>in</strong>igung (als Ausweisersatz) 15


Die Aufenthaltstitel nach AufenthG, AsylVfG <strong>und</strong> FreizügG/EU© Georg Classen 03/2013AufenthaltserlaubnisDie Aufenthaltserlaubnis ist befristet gültig, <strong>in</strong> der Regel zwischen e<strong>in</strong>em <strong>und</strong> drei Jahren, § 7 AufenthG. Für <strong>die</strong>Verlängerung gelten <strong>die</strong> gleichen Voraussetzungen wie für <strong>die</strong> Erteilung, solange noch ke<strong>in</strong>e (unbefristet gültige)Niederlassungserlaubnis beansprucht werden kann, § 8 AufenthG. Mögliche Aufenthaltszwecke s<strong>in</strong>d: Daueraufenthaltsrecht für Angehörige von TR Arbeitnehmern, ARB 1/80 EWG/Türkei, § 4 V AufenthG Sonstige Zwecke, § 7 I S. 3 AufenthG Studium, stu<strong>die</strong>nvorbereitender Sprachkurs, Stu<strong>die</strong>nkolleg, § 16 I AufenthG Arbeitsuche nach abgeschlossenem Studium, § 16 IV AufenthG Sprachkurs; Schulbesuch, § 16 V AufenthG Sonstige Ausbildungszwecke, § 17 AufenthG Beschäftigung, § 18 AufenthG Beschäftigung qualifizierter Geduldeter, § 18a AufenthG Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche für qualifizierte Fachkräfte - § 18c AufenthG Forschung, § 20 AufenthG Selbstständige Tätigkeit, § 21 AufenthG Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, § 22 AufenthG Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörden aus völkerrechtlichen, humanitären oder polit. Gründen,z. B. Bleiberechtsregelung, oder Abschiebestopp für mehr als 6 Monate nach IMK-Beschluss, § 23 I AufenthG Aufnahme aus völkerr., humanitären oder polit. Gründen, z. B. Resettlement, jüd. Zuwanderer, § 23 II AufenthG Aufenthalt auf Empfehlung der Härtefallkommission, § 23a AufenthG Vorübergehender Schutz nach EU-Richtl<strong>in</strong>ie 2001/55/EG (Kriegsflüchtl<strong>in</strong>ge), § 24 AufenthG Asylberechtigte, § 25 I AufenthG - Art. 16a GG Konventionsflüchtl<strong>in</strong>ge, § 25 II AufenthG - Voraussetzungen des § 60 I AufenthG Menschenrechtlicher Abschiebungsschutz, § 25 III AufenthG - Voraussetzungen des § 60 II bis VII AufenthG Vorübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen, § 25 IV S. 1 AufenthG Verlängerter Aufenthalt wegen außergewöhnlicher humanitärer Härte, § 25 IV S. 2 AufenthG Vorübergehender Aufenthalt für Opfer e<strong>in</strong>er Straftat, § 25 IV a/b AufenthG Sonstige rechtliche oder tatsächliche Ausreiseh<strong>in</strong>dernisse, § 25 V AufenthG Aufenthalt für gut <strong>in</strong>tegrierte Jugendliche <strong>und</strong> Heranwachsende, § 25a AufenthG Ehegattennachzug zu Deutschen, § 28 I 1 AufenthG Aufenthaltserlaubnis für Eltern e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>derjährigen deutschen K<strong>in</strong>des zur Ausübung der Personensorge, § 28 IS. 1 Nr. 3 AufenthG Ehegattennachzug zu Ausländern, § 30 AufenthG Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten, § 31 AufenthG K<strong>in</strong>dernachzug zu Ausländern, hier geborene K<strong>in</strong>der, Aufenthaltsrecht der K<strong>in</strong>der, §§ 32, 33, 34 AufenthG Nachzug sonstiger Familienangehöriger, § 36 AufenthG Rückkehroption für junge Ausländer/ für Opfer von Zwangsehe, § 37 AufenthG Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche, § 38 AufenthG Aufenthaltserlaubnis für <strong>in</strong> anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigte, § 38a AufenthG Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung, § 104a/b AufenthG6


Fiktionsbesche<strong>in</strong>igungWenn <strong>die</strong> Ausländerbehörde - z. B. wegen fehlender Unterlagen oder noch erforderlicher Nachfragen bei anderenBehörden - noch ke<strong>in</strong>e Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnistreffen kann, stellt sie - z. B. für e<strong>in</strong>en Monat - zunächst e<strong>in</strong>e "Fiktionsbesche<strong>in</strong>igung" aus. Das AufenthG unterscheidetzwei Fälle: Antrag auf Verlängerung e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis vor deren Ablauf, § 81 IV AufenthG. In <strong>die</strong>sem Fall gelten -zum<strong>in</strong>dest bei rechtzeitigem oder unwesentlich verspätetem Antrag - der bisherige Aufenthaltstitel mit der Erwerbserlaubnis<strong>und</strong> allen daraus resultierenden sozialrechtlichen Ansprüchen als unverändert fortbestehend. Erstmaliger Antrag auf Aufenthaltserlaubnis. Der Aufenthalt gilt als erlaubt, wenn der Aufenthalt bei Antragstellungz. B. aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>es Visums noch rechtmäßig war, § 81 III S. 1 AufenthG. Bei verspätetem Antrag gilt derAufenthalt als geduldet, § 81 III S. 2 AufenthG.Niederlassungserlaubnis/ Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EGDie Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig, der „stärkste“ Aufenthaltstitel <strong>und</strong> der sicherste Schutz vorAusweisung. Niederlassungserlaubnis, allgeme<strong>in</strong>e Norm - § 9 AufenthG Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, RL-EG 2003/109, § 9a-c AufenthG Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen - § 18b AufenthG Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte, § 19 AufenthG Niederlassungserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung durch <strong>die</strong> obersten Landesbehörden aus humanitärenGründen bei besonders gelagerten politischen Interessen, § 23 II AufenthG - z. B. jüdische Kont<strong>in</strong>gentflüchtl<strong>in</strong>ge Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte <strong>und</strong> Konventionsflüchtl<strong>in</strong>ge, § 26 III AufenthG Niederlassungserlaubnis für Ausländer mit langjährigem Aufenthalt aus humanitären Gründen, § 26 IV AufenthG Niederlassungserlaubnis bei Familiennachzug zu Deutschen, § 28 II AufenthG Niederlassungserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht für K<strong>in</strong>der, § 35 AufenthGBlaue Karte EU Blaue Karte EU - § 19a AufenthGVisum Schengen-Visum für <strong>die</strong> Durchreise, § 6 I 1 AufenthG Schengen-Visum für e<strong>in</strong>en Aufenthalt von bis zu 3 Monaten, § 6 I 2 AufenthG nationales Visum, für längerfristige Aufenthalte <strong>in</strong> Deutschland - § 6 IV AufenthGDuldung Bei Abschiebungsstopp durch <strong>die</strong> obersten Landesbehörde aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischenGründen für bis zu 6 Monate, § 60a I AufenthG Bei rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungsh<strong>in</strong>dernissen, § 60a II AufenthGGrenzübertrittsbesche<strong>in</strong>igungDie Ausländerbehörden erteilen <strong>in</strong> der Praxis häufig an Stelle e<strong>in</strong>er Duldung nur e<strong>in</strong>e "Grenzübertrittsbesche<strong>in</strong>igung","Passe<strong>in</strong>zugsbesche<strong>in</strong>igung", "Identitätsbesche<strong>in</strong>igung", "Besche<strong>in</strong>igung" oder e<strong>in</strong> ähnliches Papier, obwohlsolche Besche<strong>in</strong>igungen vom Gesetzgeber eigentlich nicht vorgesehen s<strong>in</strong>d. Dem Ausländer wird meist e<strong>in</strong>e Ausreisefristgesetzt, § 50 AufenthG.Alte Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz (AuslG) E<strong>in</strong>e nach dem bis 2004 geltenden AuslG erteilte "unbefristete Aufenthaltserlaubnis" oder "Aufenthaltsberechtigung"gilt unbefristet weiter als "Niederlassungserlaubnis" entsprechend dem der Erteilung zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Aufenthaltszweck<strong>und</strong> Sachverhalt, ohne <strong>das</strong>s es hierzu e<strong>in</strong>er Umschreibung bedarf, § 101 I AufenthG. Die befristeten Aufenthaltsgenehmigungen (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung) nachAuslG galten weiter als Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG entsprechend dem zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Aufenthaltszweck<strong>und</strong> Sachverhalt, § 101 II AufenthG.7


Ausländer ohne legalen ausländerrechtlichen Status ("Illegale") Ausländer, deren legaler Aufenthalt abgelaufen ist, oder <strong>die</strong> sich zu ke<strong>in</strong>em Zeitpunkt legal aufgehalten haben,<strong>und</strong> sich "heimlich" bzw. "illegal" <strong>in</strong> Deutschland aufhalten, ohne sich bei den zuständigen Behörden zu melden.Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG Zur Durchführung des <strong>Asylverfahren</strong>s beim BAMF <strong>und</strong> Verwaltungsgericht, § 63 AsylVfGAufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EUDie Besche<strong>in</strong>igung über <strong>das</strong> geme<strong>in</strong>schaftsrechtliche Aufenthaltsrecht ist "von Amts wegen" auszustellen,ohne <strong>das</strong>s es e<strong>in</strong>es Antrags bedarf. Besche<strong>in</strong>igungen <strong>und</strong> Aufenthaltskarten nach dem FreizügG/EUhaben nur "deklaratorischen Charakter", <strong>die</strong> betreffenden Aufenthaltsrechte - auch <strong>das</strong> Daueraufenthaltsrechtnach 5 Jahren - bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen, auch ohne <strong>das</strong>s bereitse<strong>in</strong> entsprechendes behördliches Dokument ausgestellt wurde. Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger: Das Recht besteht, wenn e<strong>in</strong> Tatbestand nach FreizügG/EUerfüllt ist. Es besteht auch ohne Tatbestand solange, bis <strong>die</strong> ABH <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em förmlichen Verfahren <strong>das</strong>Gegenteil festgestellt hat. E<strong>in</strong>e "Freizügigkeitsbesche<strong>in</strong>igung" wird seit Jan. 2013 nicht mehr erteilt(Änderung § 5 FreizügG/EU). Unionsbürger erhalten wie Inländer nur noch e<strong>in</strong>e Anmeldebestätigung.- Aufenthalt bis zu 3 Monaten ohne weiteren Aufenthaltsgr<strong>und</strong>, § 2 V FreizügG/EU- Arbeitnehmer, Auszubildende § 2 II Nr. 1 FreizügG/EU- Arbeitsuchende, § 2 II Nr. 1 FreizügG/EU- Selbständige, § 2 II Nr. 2 FreizügG/EU- Verbleibeberechtige (arbeitslos gewordene) Arbeitnehmer <strong>und</strong> Selbständige, § 2 III FreizügG/EU- Erbr<strong>in</strong>ger <strong>und</strong> Empfänger von Dienstleistungen, § 2 II Nr. 3 <strong>und</strong> 4 FreizügG/EU- Familienangehörige (Ehe- <strong>und</strong> Lebenspartner, K<strong>in</strong>der unter 21), § 2 II Nr. 6, § 3 II Nr. 1 FreizügG/EU- Familienangehörige (weitere Verwandte <strong>in</strong> auf- <strong>und</strong> absteigender L<strong>in</strong>ie, denen Unterhalt geleistet wird),§ 2 II Nr. 6, § 3 II Nr. 2 FreizügG/EU- nicht Erwerbstätige mit ausreichend Existenzmitteln (Stu<strong>die</strong>rende, Rentner, Vermögende), § 2 II Nr. 5,§ 4 FreizügG/EU- Familienangehörige nicht Erwerbstätiger mit ausreichend Existenzmitteln, § 2 II Nr. 6, § 4 FreizügG/EU- Wenn <strong>das</strong> AufenthG e<strong>in</strong>e günstigere Rechtstellung als <strong>das</strong> FreizügG/EU vermittelt, kann e<strong>in</strong>Aufenthaltstitel nach AufenthG beansprucht werden (z.B. als Familienangehöriger e<strong>in</strong>es Deutschen odere<strong>in</strong>es hier bleibeberechtigten Ausländers, §§ 29, 28 AufenthG), § 11 I V FreizügG/EU Besche<strong>in</strong>igung über <strong>das</strong> Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger, §§ 4a, 5 VI FreizügG/ EU- immer nach 5 Jahren legalen Aufenthaltes, Zeiten von EU-Beitritt zählen nur, soweit e<strong>in</strong> TatbestandiSd FreizügG/EU vorlag- bei Erwerbsunfähigkeit <strong>und</strong> Rente wg. Alters ggf früher- sofort bei Erwerbsunfähigkeit durch Arbeitsunfall, der e<strong>in</strong>en Rentenanspruch begründet- nach 2 Jahren bei Tod des Ehepartners oder Elternteils- sofort bei Tod des dt. Ehepartners, oder Tod des Ehepartners durch ArbeitsunfallAufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern Aufenthaltskarte für Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten EU-Angehörigen, <strong>die</strong> selbstke<strong>in</strong>e Unionsbürger, sondern Drittstaater s<strong>in</strong>d, § 3 i.V.m. § 5 II FreizügG/EU Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern, § 3 i.V.m. § 5 VI FreizügG/ EU8


1. Mrz 136.0001. Feb 135.6571. Jan 134.989Belegung <strong>und</strong> Jahresprognose aller Unterkünfte des LAGeSoStand 01.11.20124.0552.4982.4382.3812.5412.5483.2802.6282.6462.5713.4503.4723.3713.1352.9722.8062.6964.0553.7693.5533.3983.4113.4113.4171. Jan 111. Feb 111. Mrz 111. Apr 111. Mai 111. Jun 111. Jul 111. Aug 111. Sep 111. Okt 111. Nov 111. Dez 111. Jan 121. Feb 121. Mrz 121. Apr 121. Mai 121. Jun 121. Jul 121. Aug 121. Sep 121. Okt 121. Nov 121. Dez 122.2282.0361. Dez 101.8031. Nov 101.7121. Okt 107.0006.0005.0004.0003.0002.0001.000Belegung, rote Angaben s<strong>in</strong>d Prognosen gesicherte Kapazitäten ZielkapazitätDie Prognose wird auf Gr<strong>und</strong>lage der Vorjahresntwicklung <strong>und</strong> evtl. bereits erkennbarer aktueller Trends erstellt.Zielkapazität: Diese Kapazizät wird von der BUL angestrebt, um e<strong>in</strong>e reibungslose Verlegung aus den Aufnahmeunterkünften unter Berücksichtigung der Familienstruktur der Flüchtl<strong>in</strong>ge sicher stellen zu können.Quelle: BUL-Statistik Unterbr<strong>in</strong>gung Flüchtl<strong>in</strong>ge - Tagesmeldung, Kapazitäten gem. Vere<strong>in</strong>barung mit Betreibern; Mail: Unterbr<strong>in</strong>gungsleitstelle@lageso.berl<strong>in</strong>.de1. Sep 10Personen16


ASYLBEWERBERINNEN UND ASYLBEWERBER SOLLEN KÜNFTIG WOHNUNGEN ANMIETEN KÖNNEN - Landespressestelle - Berl<strong>in</strong>.de04.06.10 13:24Ges<strong>und</strong>heitASYLBEWERBERINNEN UNDASYLBEWERBER SOLLEN KÜNFTIGWOHNUNGEN ANMIETEN KÖNNENAus der Sitzung des Senats am 5. August 2003:Der Senat hat auf Vorlage der Senator<strong>in</strong> für Ges<strong>und</strong>heit, Soziales <strong>und</strong> Verbraucherschutz, Dr. Heidi Knake-Werner, <strong>die</strong> "Ausführungsvorschriften über <strong>die</strong> Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nachdem Asylbewerberleistungsgesetz" beschlossen. Danach sollen Asylbewerber<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Asylbewerber <strong>in</strong>Berl<strong>in</strong> künftig nach Möglichkeit <strong>in</strong> Wohnungen statt <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsunterkünften leben.Die Senator<strong>in</strong> erklärt hierzu: „Bisher wurden <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> Asylbewerber<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Asylbewerber <strong>in</strong> relativkostenaufwändigen Geme<strong>in</strong>schaftsunterkünften untergebracht. E<strong>in</strong> Leben <strong>in</strong> Wohnungen ist jedoch nichtnur f<strong>in</strong>anziell günstiger, <strong>die</strong> Betroffenen können so auch e<strong>in</strong> selbstän-digeres Leben führen als bisher.Deshalb streben wir an, <strong>die</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> Heimen sukzessive zu reduzieren. Wir wollen, <strong>das</strong>s derGroßteil der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz künftig selbständig Wohnungenanmieten kann.Voraussetzung hierfür ist, <strong>das</strong>s <strong>die</strong> Wohnungen im sozialhilferechtlichen S<strong>in</strong>ne angemessen s<strong>in</strong>d. Diezentrale Wohnungsvermittlung im Landesamt für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales wird bei der Anmietung derWohnungen im Bedarfsfall Unterstützung geben.“- - -Mitteilung vom: 05.08.2003, 13:02 UhrRückfragen:Sprecher des Senats / Sprecher<strong>in</strong> der Senatsverwaltung für Ges<strong>und</strong>heit, Soziales <strong>und</strong> VerbraucherschutzTelefon: 9026-3200 / 9028-2743http://www.berl<strong>in</strong>.de/landespressestelle/archiv/2003/08/05/14025/<strong>in</strong>dex.html04.06.2010http://www.berl<strong>in</strong>.de/landespressestelle/archiv/2003/08/05/14025/<strong>in</strong>dex.html?_=pr<strong>in</strong>tSeite 1 von 118


AsylbLG-Urteil des BVerfG 18.7.2012www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/asylblg/BVerfG-AsylbLG-Urteil.html• Menschenwürdiges Existenzm<strong>in</strong>imum als Gr<strong>und</strong>recht aus Art 1 <strong>und</strong> 20 GG (BestätigungHartz IV Urteil v 9.2.2010), umfasst neben der phyischen Existenz auch e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß anTeilhabe am ges., polit. <strong>und</strong> kult. Leben sowie <strong>die</strong> Sicherung der Möglichkeit zur Pflegezwischenmenschlicher Beziehungen (Ls 2)• Das Gr<strong>und</strong>recht steht Deutschen <strong>und</strong> Ausländern gleichermaßen zu (Ls 2)• Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG verlangt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Existenzmimimum <strong>in</strong> jedem Fall <strong>und</strong>zu jeder Zeit sichergestellt se<strong>in</strong> muss (Rn 120)• Die <strong>in</strong> Art 1 Abs 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zurelativieren (Rn 121)> Leistungshöhe: evident zu niedrig, nachvollziehbare Bedarfsermittlung fehlt ganz (§ 3)> Bezugsdauer: auf Kurzaufenthalte beschränken, vier Jahre s<strong>in</strong>d nicht gerechtfertigt (§ 2)> Personenkreis: Bleibeprognose, ke<strong>in</strong>e Differenzierung pauschal nach Aufenthaltsstatus (§ 1)Nicht ausdrücklich entschieden:• Verhaltensbed<strong>in</strong>gte, ggf dauerhafte E<strong>in</strong>schränkung des Existenzm<strong>in</strong>imums(§ 1a, § 2 Abs. 1)• Sachleistungen <strong>und</strong> Sammellager (§ 3)• Recht auf Ges<strong>und</strong>heit nur <strong>in</strong> bestimmten Fällen bzw als Ermessensleistung(§§ 4, 6)• Sicherung <strong>in</strong>dividueller Mehr- <strong>und</strong> Sonderbedarfe zB für chronisch Kranke(§§ 3 <strong>und</strong> 6)• Leistungsrechtliche Sippenhaftung von K<strong>in</strong>dern (§ 1, § 1a, § 2 Abs. 3)• Unbeschränkte Heranziehung von E<strong>in</strong>kommen <strong>und</strong> Vermögen aller Haushaltsangehöriger (§§7), vorsorgliche Beschlagnahme von Vermögen (§ 7a)• AsylblG als aufgedrängte Fürsorge (ausländer- <strong>und</strong> asylrechtliches Arbeitsverbot)• Kumulation mit Zwangsverteilung <strong>und</strong> Residenzpflicht, Arbeits- <strong>und</strong> Ausbildungsverbot,Ausschluss von Sprachförderung, erschwerter Zugang zu Int.-Leistungen nach SGB III usw.22


Georg Classen, Flüchtl<strong>in</strong>gsrat Berl<strong>in</strong>, Georgenkirchstr 69-70, 10249 Berl<strong>in</strong>, www.fluechtl<strong>in</strong>gsrat-berl<strong>in</strong>.deTel ++49-30-24344-5762, FAX ++49-30-24344-5763, georg.classen @ gmx.net Berl<strong>in</strong>, 15.03.2013Das Asylbewerberleistungsgesetz <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e NovellenAsylbLG Fassung 1993 ab 01.11.1993- für Asylsuchende im ersten Jahr des <strong>Asylverfahren</strong>s abgesenkte (Sach)leistungen,nach 12 Monaten gemäß § 2 AsylbLG ungekürzte Sozialhilfe als Geldleistung- für Ausländer mit Duldung gemäß § 2 AsylbLG sofort ungekürzte Sozialhilfe als Geldleistung,bei selbst zu vertretendem Abschiebeh<strong>in</strong>dernis abgesenkte (Sach)leistungen- für sonstige Ausreisepflichtige, Ausländer ohne Aufenthaltsstatus usw. abgesenkte (Sach)leistungenAsylbLG Fassung 1997 ab 01.06.1997- für alle Leistungsberechtigten für drei Jahre Leistungsbezugsdauer abgesenkte (Sach)leistungen, Aufenthaltsdauerspielt ke<strong>in</strong>e Rolle mehr. Anschließend gemäß § 2 AsylbLG ungekürzte Sozialhilfe als Geldleistung.Für Geduldete - wenn freiwillige Ausreise möglich <strong>und</strong> zumutbar - auf Dauer nur abgesenkte (Sach)leistungen.- auch Kriegsflüchtl<strong>in</strong>ge mit Aufenthaltsbefugnis fallen ab 1.6.97 unter <strong>das</strong> AsylbLG.AsylbLG Fassung 1998 ab 01.09.1998- für alle Leistungsberechtigten für drei Jahre Leistungsbezugsdauer abgesenkte (Sach)leistungen,Geduldete ggf. auch darüber h<strong>in</strong>aus (s.o.)- für Geduldete <strong>und</strong> Ausreisepflichtige nach § 1a AsylbLG neu: nochmalige Kürzung auf "unabweisbare Leistungen",wenn E<strong>in</strong>reise um Sozialleistungen zu erhalten, oder <strong>das</strong> Abschiebeh<strong>in</strong>dernis selbst zu vertreten ist (verweigerte Mitwirkungbei der Passbeschaffung). In <strong>die</strong>sen Fällen Kürzung oder Streichung des Barbetrags, evtl. weitere E<strong>in</strong>schränkung.AsylbLG Fassung 2005 ab 01.01.2005- § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG: Ausweitung des AsylbLG auf Ausländer mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25Abs. 4 S. 1 <strong>und</strong> Abs. 5 AufenthG. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen (z.B. Familiennachzug, Altfallregelung,anerkannte Flüchtl<strong>in</strong>ge) erhalten Alg 2 bzw. Sozialhilfe nach SGB XII.- § 2 AsylbLG: nach drei Jahren Leistungsbezugsdauer Leistungen <strong>in</strong> Höhe der Sozialhilfe nach SGB XII als Geldleistung(aber ke<strong>in</strong> Alg II), wenn der Ausländer se<strong>in</strong>e Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich bee<strong>in</strong>flusst hat.AsylbLG Fassung 2007 ab 28.08.2007- § 2 AsylbLG neu: erst nach vier Jahren Leistungsbezugsdauer Leistungen <strong>in</strong> Höhe der Sozialhilfe nach SGB XII alsGeldleistung (aber ke<strong>in</strong> Alg II), wenn der Ausländer se<strong>in</strong>e Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich bee<strong>in</strong>flusst hat.- Folge: Erneute 12monatige Kürzung unabhängig von der Aufenthaltsdauer für alle Leistungsberechtigten!AsylbLG Übergangsregelung BVerfG-Urteil vom 18.07.2012 seit 01.08.2012- weitgehende Anpassung des Leistungsniveaus an <strong>die</strong> Regelsätze der Sozialhilfe/Alg II, Hausrat wird jedoch separatgewährt, Sachleistungen s<strong>in</strong>d weiter zulässig aber deutliche Erhöhung des Barbetrags. Der Gesetzgeber ist aufgefordertunverzüglich e<strong>in</strong>e verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.Ursachen der Sozialhilfebedürftigkeit von Flüchtl<strong>in</strong>gen• ausländerrechtlich faktisches oder tatsächliches Arbeitsverbot (AufenthG, AsylVfG) für Asylsuchende, Geduldete, sonstigeAusreisepflichtige.• ausländer- <strong>und</strong> sozialrechtliches Ausbildungsverbot: oft ke<strong>in</strong>e Berufsausbildung, ke<strong>in</strong> Studium (AufenthG/ §§ 10/11BeschVerfV/ § 61 AsylVfG/ § 8 BAföG/ § 7 SGB II/ § 22 SGB XII)• ke<strong>in</strong>e Deutschkurse für Asylsuchende, Geduldete, teils auch bei Aufenthalt aus humanitären Gründen (§ 43ff. AufenthG)• Umverteilung <strong>und</strong> Residenzpflicht; Trennung von hier lebenden Angehörigen, <strong>die</strong> ggf. bei der Integration helfen könnten(§ 44 ff. AsylVfG, § 15a AufenthG), Verh<strong>in</strong>derung von beruflicher Qualifizierung <strong>und</strong> Arbeitsaufnahme• <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong> K<strong>in</strong>dergeld <strong>und</strong> ke<strong>in</strong> Elterngeld (EStG, BKGG, BEEG)• häufig ke<strong>in</strong> Zugang zu gesetzlicher Krankenversicherung (SGB V) <strong>in</strong>folge des Arbeits- <strong>und</strong> Ausbildungsverbotes• häufig Wohnverbot (häufig ke<strong>in</strong>e Mietkostenübernahme nach AsylbLG, E<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong> Sammellager (§§ 44/53 AsylVfG;AufenthG; Landesaufnahme-Gesetze); Umverteilung trotz vorhandener Wohnung, ke<strong>in</strong> Wohnberechtigungssche<strong>in</strong>.23


Verfassungswidrigkeit des AsylbLGDas B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfG) hat am 18.7.2012 <strong>die</strong> Leistungen nach § 3 AsylbLG für verfassungswidrigerklärt www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/asylblg/BVerfG-AsylbLG-Urteil.html. Der Sollwert der Gutsche<strong>in</strong>e/Geldleistungennach § 3 AsylbLG für Alle<strong>in</strong>stehende betrug seit 01.11.1993 unverändert 360 DM (184.07 €)zzgl. Barbetrag 80 DM (40,90 €) = 440 DM = 224,97 €/Monat, für Haushaltsangehörige entsprechend weniger.Die Beträge lagen um ca. 40 % unter dem Niveau der Regelsätze der Sozialhilfe bzw. des Alg II.Das BVerfG stellte fest, aus Art. 1 (Menschenwürde) <strong>und</strong> 20 GG (Sozialstaat) ergebe sich e<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>recht auf e<strong>in</strong>menschenwürdiges Existenzm<strong>in</strong>imum (Bestätigung Hartz IV Urteil v. 9.2.2010), <strong>das</strong> neben der physischenExistenz auch e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, politischen <strong>und</strong> kulturellen Leben sowie <strong>die</strong>Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen umfasse. Dieses Gr<strong>und</strong>recht steheDeutschen <strong>und</strong> Ausländern gleichermaßen zu. Die <strong>in</strong> Art. 1 GG garantierte Menschenwürde sei migrationspolitischnicht zu relativieren. Art. 1 iVm Art. 20 GG verlange, <strong>das</strong> Existenzm<strong>in</strong>imum <strong>in</strong> jedem Fall <strong>und</strong> zu jeder Zeitsicherzustellen.Die Höhe der seit Inkrafttreten des AsylbLG 1993 entgegen § 3 Abs. 3 AsylbLG unveränderten Leistungen nach §3 sei evident zu niedrig, e<strong>in</strong>e nachvollziehbare Ermittlung des Bedarfs der AsylbLG-Berechtigten fehle, es se<strong>in</strong>icht belegt <strong>das</strong>s <strong>die</strong>se überhaupt e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>geren Bedarf hätten. Die <strong>in</strong> § 2 vorgesehene Leistungsbezugsdauervon vier Jahren sei zu lang, e<strong>in</strong> gesondertes Leistungssystem setze auch e<strong>in</strong>e gesonderte Bedarfsermittlungvoraus <strong>und</strong> müsse sich auf Kurzaufenthalte beschränken. Der Personenkreis dürfe nicht pauschal nach Aufenthaltsstatusbestimmt werden, es käme auch auf <strong>die</strong> Aufenthaltsdauer <strong>und</strong> -prognose an.Nicht entschieden hat <strong>das</strong> BVerfG weitere verfassungsrechtliche Fragen, da <strong>die</strong> Fälle der Kläger hierzu ke<strong>in</strong>enAnlass boten: 1• Kürzungen des Existenzm<strong>in</strong>imums nach § 1a AsylbLG. Viele Gerichte halten <strong>die</strong> Kürzungen aufgr<strong>und</strong> des durch <strong>das</strong>BVerfG-Urteil garantierten Existenzm<strong>in</strong>imums <strong>in</strong>zwischen für unzulässig. 2• Sachleistungen <strong>und</strong> Sammellager nach § 3 AsylbLG. Diese erklärt <strong>das</strong> BVerfG für zulässig, sofern dadurch aktuell <strong>das</strong>menschenwürdige Existenzm<strong>in</strong>imum auch tatsächlich gedeckt wird.• Die E<strong>in</strong>schränkungen des Rechts auf Ges<strong>und</strong>heit nach §§ 4 <strong>und</strong> 6 AsylbLG.• Den Anspruch auf Mehr- <strong>und</strong> Sonderbedarfe zB für chronisch Kranke nach AsylbLG.• Die leistungsrechtliche Sippenhaftung von K<strong>in</strong>dern gemäß § 1, § 1a <strong>und</strong> § 2 Abs. 3 AsylbLG.• Die unbeschränkte Heranziehung von E<strong>in</strong>kommen <strong>und</strong> Vermögen aller Haushaltsangehörigen (§§ 7) <strong>und</strong> <strong>die</strong> Beschlagnahmevon Vermögen (§ 7a).• Das AsylbLG als <strong>in</strong>folge des entwürdigenden Arbeits- <strong>und</strong> Ausbildungsverbotes aufgedrängte Fürsorge.• Die umfassende E<strong>in</strong>schränkung der Menschenwürde durch <strong>die</strong> Kumulation des AsylbLG mit weiteren Restriktionen wieArbeits- <strong>und</strong> Ausbildungsverbot, Zwangsverteilung <strong>und</strong> Residenzpflicht, fehlenden Zugang zu Sprachförderung <strong>und</strong> Integrationsleistungen<strong>in</strong> Arbeit, Ausbildung <strong>und</strong> Qualifizierung usw.Das BVerfG hat den Gesetzgeber aufgefordert, unverzüglich e<strong>in</strong>e verfassungkonforme Neuregelung vorzulegen.3 In e<strong>in</strong>er Übergangsregelung hat <strong>das</strong> BVerfG <strong>die</strong> Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG ab 1.8.2012 festgelegt.Unter Umständen können <strong>die</strong> höheren Leistungen rückwirkend ab 1.1.2011 beansprucht werden. DieGr<strong>und</strong>leistungen entsprechen jetzt den SGB II/XII-Regelsätzen, abgezogen wird der Bedarf für "Hausrat", der gemäߧ 3 Abs. 2 AsylbLG separat zu bewilligen ist. Die Beträge s<strong>in</strong>d jährlich an <strong>die</strong> Renten- <strong>und</strong> Preisentwicklunganzupassen. Gegenüber bisherigen Leistungen erhöht sich <strong>in</strong>sbesondere der Barbetrag zum persönlichen Bedarf.Zu den Gr<strong>und</strong>leistungen/Regelsätzen h<strong>in</strong>zu kommen nach AsylbLG, SGB II <strong>und</strong> SGB XII jeweils noch <strong>die</strong> Leistungenfür Unterkunft, Heizung <strong>und</strong> Krankenversorgung.Gr<strong>und</strong>leistungen nach§ 3 AsylbLG für 2013 4Stufe 1Alle<strong>in</strong>stehende/Alle<strong>in</strong>erziehendeStufe 2je 90 % beiEhepartnernStufe 380 % HA ab18 JahreStufe 414–17JahreStufe 56–13JahreStufe 60–5JahreBedarfe § 3 Abs. 2 AsylbLG 217,– 195,– 173,– 193,– 154,– 130,–Barbedarf § 3 Abs. 1 AsylbLG 137,– 123,– 110,– 81,– 88,– 80,–Gr<strong>und</strong>leistung gesamt 354,– 318,– 283,– 274,– 242,– 210,–zum Vergleich: Regelsatz SGBII/XII/§ 2 AsylbLG382,– 345,– 306,– 289,– 255,– 224,–1Siehe www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/asylblg/Classen_AsylbLG_Verfassung.pdf.2Siehe www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/gesetzgebung/Urteile2.pdf.3Siehe dazu www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/asylblg/BVerfG-AsylbLG-Novelle.html4 F<strong>und</strong>stelle <strong>und</strong> weitere Materialien www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/asylblg/BVerfG-AsylbLG-Urteil.html.24


Asylbewerberleistungsgesetz - Auszug -§ 1 Leistungsberechtigte(1) Leistungsberechtigt nach <strong>die</strong>sem Gesetz s<strong>in</strong>d Ausländer, <strong>die</strong> sich tatsächlich <strong>in</strong> ...Deutschland aufhalten <strong>und</strong> <strong>die</strong>1. e<strong>in</strong>e Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG besitzen,2. über e<strong>in</strong>en Flughafen e<strong>in</strong>reisen wollen <strong>und</strong> denen <strong>die</strong> E<strong>in</strong>reise nicht oder noch nicht gestattet ist,3. wegen des Krieges <strong>in</strong> Ihrem Heimatland e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des AufenthG oder <strong>die</strong>e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, Abs. 4b oder Abs. 5 des AufenthG besitzen,4. e<strong>in</strong>e Duldung nach § 60a des AufenthG besitzen,5. vollziehbar ausreisepflichtig s<strong>in</strong>d, ...7. <strong>die</strong> e<strong>in</strong>en Folgeantrag nach § 71 des AsylVfG oder e<strong>in</strong>en Zweitantrag nach § 71a des AsylVfG stellen,§ 1 a Anspruchse<strong>in</strong>schränkungLeistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 <strong>und</strong> 5 <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6,1. <strong>die</strong> sich <strong>in</strong> den Geltungsbereich <strong>die</strong>ses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach <strong>die</strong>sem Gesetz zu erlangen,oder2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,erhalten Leistungen ... nur, soweit <strong>die</strong>s im E<strong>in</strong>zelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.§ 2 Leistungen <strong>in</strong> besonderen Fällen(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist <strong>das</strong> SGB XII auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, <strong>die</strong> über e<strong>in</strong>eDauer von <strong>in</strong>sgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben <strong>und</strong> <strong>die</strong> Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlichselbst bee<strong>in</strong>flusst haben.(2) Bei der Unterbr<strong>in</strong>gung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft bestimmt <strong>die</strong> zuständigeBehörde <strong>die</strong> Form der Leistung aufgr<strong>und</strong> der örtlichen Umstände. ...§ 3 Gr<strong>und</strong>leistungen (<strong>die</strong> hier genannten Beträge s<strong>in</strong>d laut Urteil BVerfG v. 18.07.2012 verfassungswidrig, es geltennunmehr <strong>die</strong> Beträge <strong>und</strong> Altersstufen laut Seite 2 unten!)(1) Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Körperpflege <strong>und</strong> Gebrauchs<strong>und</strong>Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt. ... Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche Mark [20,45 €]2. von Beg<strong>in</strong>n des 15. Lebensjahres 80 Deutsche Mark [40,90 €]monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Geldbetrag für <strong>in</strong> Abschiebungs-oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte beträgt 70 vom H<strong>und</strong>ert des Geldbetrages nachSatz 4. [28,63 €](2) Bei e<strong>in</strong>er Unterbr<strong>in</strong>gung außerhalb von Aufnahmee<strong>in</strong>richtungen im S<strong>in</strong>ne des § 44 des AsylVfG können, soweit esnach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen<strong>in</strong> Form von Wertgutsche<strong>in</strong>en, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen imgleichen Wert gewährt werden. Der Wert beträgt1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark, [184,07 €]2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark, [112,48 €]3. für Haushaltsangehörige von Beg<strong>in</strong>n des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark [158,50 €]monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung <strong>und</strong> Hausrat. Absatz 1 Satz 3 <strong>und</strong> 4 f<strong>in</strong>det Anwendung.§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft <strong>und</strong> Geburt(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen <strong>und</strong> Schmerzzustände s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> erforderliche ärztliche <strong>und</strong> zahnärztliche Behandlunge<strong>in</strong>schließlich der Versorgung mit Arznei- <strong>und</strong> Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserungoder zur L<strong>in</strong>derung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. ...§ 6 Sonstige LeistungenSonstige Leistungen können <strong>in</strong>sbesondere gewährt werden, wenn sie im E<strong>in</strong>zelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltsoder der Ges<strong>und</strong>heit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von K<strong>in</strong>dern geboten oder zur Erfüllung e<strong>in</strong>erverwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich s<strong>in</strong>d. ...§ 7 E<strong>in</strong>kommen <strong>und</strong> Vermögen(1) E<strong>in</strong>kommen <strong>und</strong> Vermögen, über <strong>das</strong> verfügt werden kann, s<strong>in</strong>d von dem Leistungsberechtigten <strong>und</strong> se<strong>in</strong>en Familienangehörigen,<strong>die</strong> im selben Haushalt leben, vor E<strong>in</strong>tritt von Leistungen ... aufzubrauchen. ...25


Die Form der Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG (Geld- <strong>und</strong> Sachleistungen)Der <strong>in</strong> § 3 AsylbLG geregelte Vorrang für Sachleistungen wurde zum 01.06.1997 gelockert. Damit wird es dempolitischen Ermessen der zuständigen Behörde überlassen, ob sie Sachleistungen oder Geldleistungen gewährt,ohne den Leistungsberechtigten e<strong>in</strong>en Rechtsanspruch auf Barleistungen zu geben. Gesetzlich zw<strong>in</strong>gend s<strong>in</strong>d<strong>die</strong> Sachleistungen nur für Asylbewerber während der bis zu 3 monatigen Erstaufnahme nach § 47 AsylVfG.S<strong>in</strong>ngemäß <strong>das</strong>selbe gilt für <strong>die</strong> Unterkunft <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsunterkünften versus Mietkostenübernahme für e<strong>in</strong>eWohnung. Nach der Rechtsprechung zum AsylbLG gilt <strong>die</strong> Unterkunft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wohnung als "Geldleistung", <strong>in</strong> e<strong>in</strong>erGeme<strong>in</strong>schaftsunterkunft h<strong>in</strong>gegen als "Sachleistung".Länderpraxis: Geldleistungen flächendeckend <strong>in</strong> Hamburg, Berl<strong>in</strong>, Bremen, Hessen, Sachsen-Anhalt <strong>und</strong> Mecklenburg-Vorpommern.Mit wenigen Ausnahmen auch <strong>in</strong> NRW, Rh-Pfalz (34 von 36 Kreisen), Schleswig-Holste<strong>in</strong>(14 von 15 Kreisen), Thür<strong>in</strong>gen (22 von 24 Kreisen), Brandenburg (15 von 18 Kreisen) <strong>und</strong> Sachsen (12 von 13Kreisen). Viele Kreise <strong>und</strong> Städte <strong>in</strong> Baden-Württemberg <strong>und</strong> Niedersachsen stellen aktuell auf Geldleistungen um.In den wenigen nicht Geldleistungen gewährenden Kreisen der genannten Länder gibt es idR Gutsche<strong>in</strong>e.„Echte“ Sachleistungen (Essenspakete) flächendeckend nur <strong>in</strong> Bayern, teilweise im Saarland <strong>und</strong> <strong>in</strong> Ba-Wü, b<strong>und</strong>esweit<strong>in</strong> der bis zu 3-monatigen Erstaufnahme für Asylbewerber, sowie teilweise nach § 1a AsylbLG.Mietkosten für e<strong>in</strong>e Wohnung <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Regel übernommen, <strong>in</strong> den übrigen Ländern unterschiedliche Praxis.• Bei Gutsche<strong>in</strong>en nach § 3 Abs. 2 AsylbLG ist der E<strong>in</strong>kauf auf wenige, teure Geschäfte (teils Sonderläden) beschränkt,Fahrtkosten zum Aufsuchen der Geschäfte müssen bezahlt werden, Stückelung der Gutsche<strong>in</strong>e <strong>und</strong> Probleme mit derRestgeldrückgabe erschweren <strong>das</strong> E<strong>in</strong>kaufen. Führt de fakto zu weiteren Kürzungen.• Bei Sachleistungen liegt der Wert <strong>in</strong> Folge unzureichender Menge, mangelhafter Qualität <strong>und</strong> nicht bedarfsdeckenderZusammensetzung der Essenspakete etc. <strong>in</strong> der Praxis regelmäßig um ca. 40-50 % unter dem - bereits ca. 40 % unter derSozialhilfe liegenden - Sollwert nach § 3 Abs. 2 AsylbLG.• für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie: Sachleistungen, ggf. Vollverpflegung oder Lebensmittelpaketesamt Hygieneartikeln; ggf. Kleiderkammern. Gr<strong>und</strong>leistungsbeträge als Wertgutsche<strong>in</strong>e, "unbare Abrechnungen" oderGeldleistungen s<strong>in</strong>d nach e<strong>in</strong>er (meist politischen) Ermessensentscheidung möglich.• Unterkunft: Sachleistungen für Unterkunft bedeutet ggf. Sammellager statt Mietwohnungen. Die Mietkostenübernahme füre<strong>in</strong>e selbst gemietete Wohnung ist als Ermessensentscheidung der Behörde möglich (Beispiel Berl<strong>in</strong>!), im Regelfall jedochke<strong>in</strong> Rechtsanspruch.• Barbetrag: für persönlichen Bedarf wie Fahrgeld, Telefon, Papier, Porto, Zeitung, Rechtsanwalt, kulturellen Bedarf, etc.;faktisch auch für durch Sachleistungen nicht gedeckten Bedarf an Ernährung, Hygieneartikeln <strong>und</strong> Kleidung.• Krankenversorgung: bei akut behandlungsbedürftigen Krankheiten <strong>und</strong> Schmerzzuständen nach § 4 AsylbLG Anspruchauf ärztliche Behandlung sowie "sonstige Leistungen" (Medikamente, Krankenpflege, Hilfsmittel etc.). Weitergehende Leistungen,wenn "zur Sicherung der Ges<strong>und</strong>heit unerlässlich" (§ 6 AsylbLG). Nach § 4 Abs. 3 s<strong>in</strong>d auch Impfungen <strong>und</strong> Vorsorgezu gewähren, <strong>in</strong> der Praxis wird <strong>die</strong>s meist verweigert.Die "unabweisbaren Leistungen" nach § 1a AsylbLGDer Barbetrag wird <strong>in</strong> der Praxis teils e<strong>in</strong>gestellt, teils gekürzt. Flüchtl<strong>in</strong>ge können oft nur mit illegal beschafftemGeld Schulen, Ausländerbehörden, Sozialämter, Ärzte, Botschaften besuchen bzw. kontaktieren, Anwälte beauftragen,Schulbedarf beschaffen. Das Geld für Post, Telefon <strong>und</strong> <strong>die</strong> Benutzung von Verkehrsmitteln fehlt.In Berl<strong>in</strong> wurden nach Inkrafttreten des § 1a von September 1998 bis Frühjahr 1999 für albanische Kriegsflüchtl<strong>in</strong>geaus dem Kosovo <strong>die</strong> Leistungen oftmals sogar vollständig e<strong>in</strong>gestellt <strong>und</strong> selbst Krankenbehandlung <strong>und</strong> VersorgungSchwangerer verweigert, da <strong>die</strong>se Flüchtl<strong>in</strong>ge alle<strong>in</strong> zum Zweck des Sozialhilfebezugs e<strong>in</strong>gereist seien.Viele Gerichte halten <strong>die</strong> Kürzungen nach § 1a aufgr<strong>und</strong> des durch <strong>das</strong> BVerfG-Urteil v. 18.7.2012 garantiertenExistenzm<strong>in</strong>imums <strong>in</strong>zwischen für unzulässig. Wir haben dazu e<strong>in</strong>en Musterwiderspruch veröffentlicht. 5Literatur <strong>und</strong> Materialien• AsylbLG-Urteil des BVerfG v. 18.07.2012, Ländererlasse <strong>und</strong> Kommentierung, Entwurf BMAS zur verfassungskonformenNeuregelung des AsylbLG: www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/asylblg/BVerfG-AsylbLG-Urteil.html• Classen, G, Das AsylbLG <strong>und</strong> <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht auf e<strong>in</strong> menschenwürdiges Existenzm<strong>in</strong>imum, Februar 2011,www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/asylblg/Classen_AsylbLG_Verfassung.pdf• Classen, G. Sozialleistungen für MigrantInnen <strong>und</strong> Flüchtl<strong>in</strong>ge, Handbuch für <strong>die</strong> Praxis, 2008, download:www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/pdf/Classen_Sozialleistungen_fuer_MigrantInnen_<strong>und</strong>_Fluechtl<strong>in</strong>ge.pdf• Flüchtl<strong>in</strong>gsrat Berl<strong>in</strong>, Kommentare, Stellungnahmen, Rechtsprechung <strong>und</strong> Dokumente zum AsylbLG: www.fluechtl<strong>in</strong>gsratberl<strong>in</strong>.de Gesetzgebung Asylbewerberleistungsgesetz• Hohm, K.-H. Geme<strong>in</strong>schaftskommentar zum AsylbLG. Loseblatt, Luchterhand.Zusammenstellung © Georg Classen 03/20135www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/asylblg/BVerfG-AsylbLG-Urteil.html.26


Schulgesetz für <strong>das</strong> Land Berl<strong>in</strong> (Schulgesetz - SchulG)vom 26.01.2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. XIII des Gesetzes zur Regelung von Partizipation<strong>und</strong> Integration <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> vom 15.12.2010 (GVBl. S. 549, 560).§ 2 SchulG Berl<strong>in</strong> - Recht auf Bildung <strong>und</strong> Erziehung(1) Jeder junge Mensch hat e<strong>in</strong> Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung <strong>und</strong> Erziehung ungeachtetse<strong>in</strong>es Geschlechts, se<strong>in</strong>er Abstammung, se<strong>in</strong>er Sprache, se<strong>in</strong>er Herkunft, e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung, se<strong>in</strong>erreligiösen oder politischen Anschauungen, se<strong>in</strong>er sexuellen Identität <strong>und</strong> der wirtschaftlichen odergesellschaftlichen Stellung se<strong>in</strong>er Erziehungsberechtigten.(2) Die Bestimmungen <strong>die</strong>ses Gesetzes <strong>die</strong>nen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäßArtikel 20 Abs. 1 der Verfassung von Berl<strong>in</strong>. Jeder junge Mensch hat entsprechend se<strong>in</strong>en Fähigkeiten<strong>und</strong> Begabungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen e<strong>in</strong> Recht auf gleichen Zugang zu allenöffentlichen Schulen. ...Schulpflicht§ 41 SchulG Berl<strong>in</strong> - Gr<strong>und</strong>sätze(1) Schulpflichtig ist, wer <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Wohnung oder se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt oder se<strong>in</strong>eAusbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Völkerrechtliche Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> zwischenstaatliche Vere<strong>in</strong>barungenbleiben hiervon unberührt.(2) Ausländische K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> Jugendliche, denen auf Gr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>es Asylantrags der Aufenthalt <strong>in</strong>Berl<strong>in</strong> gestattet ist oder <strong>die</strong> hier geduldet werden, unterliegen der allgeme<strong>in</strong>en Schulpflicht.Artikel 20 Verfassung von Berl<strong>in</strong>[Recht auf Bildung](1) Jeder Mensch hat <strong>das</strong> Recht auf Bildung. Das Land ermöglicht <strong>und</strong> fördert nach Maßgabe derGesetze den Zugang e<strong>in</strong>es jeden Menschen zu den öffentlichen Bildungse<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong>sbesondereist <strong>die</strong> berufliche Erstausbildung zu fördern.Artikel 28 UN-K<strong>in</strong>derrechtskonvention[Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung](1) Die Vertragsstaaten erkennen <strong>das</strong> Recht des K<strong>in</strong>des auf Bildung an; um <strong>die</strong> Verwirklichung <strong>die</strong>sesRechts auf der Gr<strong>und</strong>lage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie <strong>in</strong>sbesonderea) den Besuch der Gr<strong>und</strong>schule für alle zur Pflicht <strong>und</strong> unentgeltlich machen;b) <strong>die</strong> Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgeme<strong>in</strong> bildender <strong>und</strong>berufsbildender Art fördern, sie allen K<strong>in</strong>dern verfügbar <strong>und</strong> zugänglich machen <strong>und</strong> geeigneteMaßnahmen wie <strong>die</strong> <strong>E<strong>in</strong>führung</strong> der Unentgeltlichkeit <strong>und</strong> <strong>die</strong> Bereitstellung f<strong>in</strong>anzieller Unterstü̈tzungbei Bedürftigkeit treffen;c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mittelnermöglichen;d) Bildungs- <strong>und</strong> Berufsberatung allen K<strong>in</strong>dern verfügbar <strong>und</strong> zugänglich machen;e) Maßnahmen treffen, <strong>die</strong> den regelmäßigen Schulbesuch fördern <strong>und</strong> den Anteil derjenigen, welche<strong>die</strong> Schule vorzeitig verlassen, verr<strong>in</strong>gern.27


II A 2Ulrike Grassau5.03.20129227 5693Lerngruppen für Neuzugänge ohne DeutschkenntnisseSchulpflicht <strong>und</strong> <strong>das</strong> Recht auf BeschulungGr<strong>und</strong>sätzlichesDie allgeme<strong>in</strong>e Schulpflicht dauert zehn Schulbesuchsjahre <strong>und</strong> wird durch den Besuch e<strong>in</strong>erGr<strong>und</strong>schule <strong>und</strong> e<strong>in</strong>er weiterführenden allgeme<strong>in</strong> bildenden Schule erfüllt (§ 42 Abs. 4 desSchulgesetzes für <strong>das</strong> Land Berl<strong>in</strong> - SchulG). Ausländische K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> Jugendliche, <strong>die</strong> übere<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel verfügen <strong>und</strong> <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> wohnhaft s<strong>in</strong>d, unterliegen ebenso wie deutscheStaatsangehörige der Schulbesuchspflicht gemäß § 41 SchulG. Sofern sie nicht über e<strong>in</strong>en Aufenthaltstitelverfügen, ihr Aufenthalt jedoch auf Gr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>es Asylantrags gestattet ist oder siehier geduldet werden, unterliegen sie ebenfalls der allgeme<strong>in</strong>en Schulpflicht gemäß § 41 Abs. 2SchulG (für Asylsuchende/Flüchtl<strong>in</strong>ge s. auch Art. 22 Genfer Flüchtl<strong>in</strong>gskonvention).Ausländische K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> Jugendliche, <strong>die</strong> über ke<strong>in</strong>en Aufenthaltsstatus verfügen, unterliegenzwar nicht der allgeme<strong>in</strong>en Schulpflicht; sie haben <strong>in</strong>des e<strong>in</strong> Recht auf Beschulung an öffentlichenSchulen gemäß § 2 SchulG <strong>und</strong> Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berl<strong>in</strong>.Altersbegrenzung der Schulpflicht, z.B. durch VolljährigkeitDas Schulgesetz für <strong>das</strong> Land Berl<strong>in</strong> sieht ke<strong>in</strong>e altersmäßige Begrenzung der Schulpflicht vor.Die Erfüllung der allgeme<strong>in</strong>en Schulpflicht knüpft vielmehr an <strong>die</strong> Anzahl der Schulbesuchsjahrean (10 Schulbesuchsjahre; vgl. § 42 Abs. 4 SchulG). Folglich gibt es nach dem Schulgesetzauch ke<strong>in</strong>en Automatismus, wonach mit E<strong>in</strong>tritt der Volljährigkeit <strong>die</strong> allgeme<strong>in</strong>e Schulpflicht endet.Mith<strong>in</strong> ist <strong>in</strong> den Blick zu nehmen, wann <strong>die</strong> Schulpflicht regelmäßig - ungeachtet der Möglichkeitder Zurückstellung <strong>und</strong> der Aufnahme <strong>in</strong> <strong>die</strong> Schule auf Antrag (vgl. § 42 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 SchulG) -beg<strong>in</strong>nt. Im Gegensatz zum Ende der Schulpflicht liefert <strong>das</strong> Gesetz hier e<strong>in</strong>e Altersangabe. Gemäߧ 42 Abs. 1 SchulG werden mit Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es Schuljahres (1. August) alle K<strong>in</strong>der schulpflichtig,<strong>die</strong> <strong>das</strong> sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 31. Dezember vollendenwerden. Das bedeutet, <strong>das</strong>s <strong>die</strong> Alterspanne der K<strong>in</strong>der, <strong>die</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Jahr schulpflichtigwerden, zwischen 6 Jahren <strong>und</strong> 7 Monaten <strong>und</strong> 5 Jahren <strong>und</strong> 7 Monaten liegt. Im H<strong>in</strong>blick darauf<strong>und</strong> ausgehend von 10 Schulbesuchsjahren endet <strong>die</strong> Schulpflicht damit regelmäßig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emAlter zwischen 15 Jahren <strong>und</strong> 7 Monaten <strong>und</strong> 16 Jahren <strong>und</strong> 7 Monaten.Vor dem H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong>, <strong>das</strong>s auch bei Wiederholung e<strong>in</strong>er Jahrgangsstufe <strong>die</strong> tatsächlichenSchulbesuchsjahre auf <strong>die</strong> Erfüllung der Schulpflicht angerechnet werden, ist <strong>die</strong> Fragestellungjedoch re<strong>in</strong> theoretischer Natur; denn auch bei späterer E<strong>in</strong>schulung der nunmehr volljährigenSchüler<strong>in</strong> oder des Schülers, wird <strong>die</strong>se oder <strong>die</strong>ser zum Zeitpunkt des E<strong>in</strong>tritts der Volljährigkeitbereits 10 Schulbesuchsjahre absolviert <strong>und</strong> damit <strong>die</strong> allgeme<strong>in</strong>e Schulpflicht erfüllt haben.Im H<strong>in</strong>blick auf <strong>die</strong> Berufsschulpflicht (vgl. § 43 SchulG) gilt, <strong>das</strong>s <strong>die</strong>se auch über <strong>das</strong> 18. Lebensjahrh<strong>in</strong>aus - bis zum Ende des Berufausbildungsverhältnisses - fortbesteht.Aus dem Ausland zugezogene Jugendliche, <strong>die</strong> erklären, noch ke<strong>in</strong>e 10 Schuljahreabsolviert zu habenWenngleich <strong>das</strong> Schulgesetz für <strong>das</strong> Land Berl<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e altersmäßige Begrenzung für e<strong>in</strong>e Beschulungvorgesehen hat, gilt <strong>die</strong>ses Recht naturgemäß nicht unbegrenzt. Es stellt sich daherauch für Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren - e<strong>in</strong>em Alter, <strong>in</strong> dem jedenfalls <strong>die</strong> Schulpflichtregelmäßig erfüllt se<strong>in</strong> dürfte - <strong>die</strong> Frage, ob e<strong>in</strong>e Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Schule des ErstenBildungs weges <strong>in</strong> Betracht kommt oder ob auf den Zweiten Bildungs weg zu verweisen ist. DieSchulpflicht ist im Übrigen auch nur durch Besuch e<strong>in</strong>er (<strong>in</strong>ländischen) deutschen Schule zu erfüllen(Avenarius, Schulrecht, 8. Auflage 2010, S. 351). Sofern <strong>die</strong> zuziehenden ausländischenK<strong>in</strong>der <strong>und</strong> Jugendlichen nachweislich im Heimatland e<strong>in</strong>e Schule besucht haben, wären <strong>die</strong>s perse auch ke<strong>in</strong>e Schulbesuchsjahre, <strong>die</strong> bei der Erfüllung der Schulpflicht zu berücksichtigen wären.28


— 2 —Deshalb ist zunächst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ersten Schritt durch <strong>die</strong> Schulaufsicht im Wege der E<strong>in</strong>zelfallprüfungder Leistungs- <strong>und</strong> Bildungsstand festzustellen <strong>und</strong> zu entscheiden, ob e<strong>in</strong>e Aufnahme(unmittelbar <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Regelklasse, aber auch zunächst durch den Besuch e<strong>in</strong>er besonderen Lerngruppegem. § 15 Abs. 2 SchulG zur Vorbereitung auf den Übergang <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Regelklasse) möglichist.In e<strong>in</strong>em zweiten Schritt ist <strong>das</strong> Alter der oder des Zuziehenden <strong>in</strong> den Blick zu nehmen, dennes liegt auf der Hand, <strong>das</strong>s <strong>in</strong>teressierte Jugendliche <strong>in</strong> Bezug auf <strong>das</strong> Alter nicht unbegrenzt <strong>in</strong>e<strong>in</strong>e Schule des Ersten Bildungs weges Aufnahme f<strong>in</strong>den können. E<strong>in</strong> Anhaltspunkt bietet § 6Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe - VO-GO. Danach können Schüler<strong>in</strong>nen<strong>und</strong> Schüler <strong>in</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe u.a. (bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen)aufgenommen werden, wenn sie beim E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe <strong>das</strong> 20. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben; bei Vorliegen e<strong>in</strong>er besonderen Härte kann von der Schulaufsicht imE<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>e Überschreitung der Altersgrenze zugelassen werden.Daraus ergibt sich e<strong>in</strong>e Wertung des Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsgebers dah<strong>in</strong>gehend, <strong>das</strong>s Schüler<strong>in</strong>nen<strong>und</strong> Schüler vor Vollendung des 20. Lebensjahres <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 10 erfolgreichabgeschlossen haben sollten. Gemessen daran ist unter Berücksichtigung aller Umstände <strong>in</strong>jedem E<strong>in</strong>zelfall prognostisch e<strong>in</strong>zuschätzen, ob <strong>die</strong> oder der Betroffene hierzu <strong>in</strong> der Lage ist.E<strong>in</strong>e Ablehnung der Aufnahme mit dem pauschalen H<strong>in</strong>weis auf e<strong>in</strong>e Altersgrenze ist danachnicht zulässig. Vielmehr ist e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelfallbetrachtung <strong>in</strong> dem dargestellten S<strong>in</strong>n erforderlich.29


Name ................................................................... A1Anschrift .................................................................Ort ................................................................... den .........................(Datum)An den Sozialleistungsträger .............................................................................................................Adresse..............................................................................OrtAntrag auf Sozialhilfe / Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende / Leistungen nach AsylbLGIch beantrage folgende Leistungen:ORegelsatz/Regelleistung/Sozialgeld/ Gr<strong>und</strong>leistungen für mich /<strong>und</strong> für me<strong>in</strong>e Angehörigen..............................................................O Miete kalt/warm ..............................Euro/Monat ab Monat ...............................................OHeizkosten/Heizkostennachzahlung/ Brennstoffbeihilfe für .................................. (Heizungsart)O Betriebkostennachzahlung lt. Abrechung vom .................................. für ........OOOOe<strong>in</strong>en Mietübernahmesche<strong>in</strong> <strong>und</strong> e<strong>in</strong>en Maklerkostenübernahmesche<strong>in</strong> für <strong>die</strong> Wohnungssuche.Ich brauche e<strong>in</strong>e (andere) Wohnung, weil...................................................................................................................Nachweis von <strong>und</strong> / Kostenübernahme für Unterkunft im Wohnheim, da ich/wir wohnungslos b<strong>in</strong>/s<strong>in</strong>dErnährungszulage /Mehrbedarfszuschlag (Krankheit/Schwangerschaft/Alter bzw. Erwerbsunfähigkeit<strong>und</strong> Gehbeh<strong>in</strong>derung/ Alle<strong>in</strong>erziehende)wegen.......................................................... für: ........................................................den notwendigen Bedarf an Kleidung / für mich/ <strong>und</strong> für alle Haushaltsangehörigen laut anl. Auflistung (§ 3 AsylbLG: notw. Bedarf// SGB II/SGB XII//§ 6 AsylbLG: Erstausstattungen sowie bes. Bedarf wegen Krankheit, Beh<strong>in</strong>derung etc.)O den notwendigen Bedarf an Hausrat, Haushaltsgeräten <strong>und</strong> Möbeln laut anliegender Auflistung (§ 3 AsylbLG: notw. Bedarf //SGB II/SGB XII/§ 6 AsylbLG: Erstausstattungen sowie besonderer Bedarf wegen Krankheit, Beh<strong>in</strong>derung etc.)O Klassenreise für <strong>die</strong> K<strong>in</strong>der ...........................................................................................O Übernahme der Beiträge für me<strong>in</strong>e Krankenversicherung bei der .................................O Leistungen der Krankenversicherung nach § 264 SGB V von der ........................................OOOKrankensche<strong>in</strong>e vom Sozialamt (§ 48ff SGB XII/§§ 4 <strong>und</strong> 6 AsylbLG) für Arzt <strong>und</strong> Zahnarzt für mich/ <strong>und</strong> jeden me<strong>in</strong>er Familienangehörigen/zum Zwecke der Vorsorge <strong>und</strong> ggf. der AkutkrankenbehandlungAusweis über den Bezug von ALG II / Sozialhilfe / AsylbLG-Leistungen für mich/ <strong>und</strong> für alle Haushaltsangehörigenals Gr<strong>und</strong>lage für Ermäßigungen <strong>in</strong> öff. <strong>und</strong> privaten E<strong>in</strong>richtungen, Verkehrsmitteln etc.Bestätigung für Telefongebührenermäßigung / <strong>und</strong> für R<strong>und</strong>funkgebührenbefreiungO e<strong>in</strong>e/........Besche<strong>in</strong>igung/en über <strong>die</strong> Höhe der monatlichen Leistungen nach SGB II/SGB XII/AsylbLG zur Vorlage bei..........................................................................Oe<strong>in</strong>en schriftlichen Bescheid mit e<strong>in</strong>er Berechnung der Höhe <strong>und</strong> Zusammensetzung der gezahltenSozialleistung seit dem................../ab Antragstellung am .......................O ..............................................................................................................................................................Ich bitte darum, <strong>die</strong>sen Antrag - ggf. auch als Anlage zum amtlichen Antragsformular - zur Akte zu nehmen.Ich beantrage zu allen o.g. Anträgen e<strong>in</strong>en begründeten schriftlichen Bescheid gemäß §§ 33/35 SGB X bzw. §§37/39 VwVfG mit e<strong>in</strong>erBerechnung, wie sich <strong>die</strong> Leistung zusammensetzt <strong>und</strong> welche Leistungen Dritter Sie ggf. verrechnet haben bzw. was ggf. direkt anDritte geleistet wurde............................................................................(Unterschrift)30


Name ....................................................................A3Anschrift ..................................................................Ort .................................................................... den .........................(Datum)An den Sozialleistungsträger .................................................................................................................Adresse................................................................................OrtAntrag auf Kleidung, Handtücher <strong>und</strong> Bettzeug nach SGB II, SGB XII bzw. AsylbLGSehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,ich beantrage <strong>die</strong> unten aufgeführten Sachen, <strong>die</strong> ich als Erstausstattungen oder als Sonderbedarf wegen Krankheit oder Beh<strong>in</strong>derung(§§ 21, 23 SGB II; §§ 28, 31 SGB XII bzw. § 6 AsylbLG) bzw. als notwendigen Bedarf (§ 3 AsylbLG) benötige......... W<strong>in</strong>termantel........ Sommermantel........ Regenschirm........ Hosen........ Röcke........ Kleider........ Umstandskleider........ Unterhosen........ Unterhosen lang........ StrumpfhosenSommer/W<strong>in</strong>ter........ Unterhemden........ BHs........ Hüfthalter........ T-Shirts lange/kurzeÄrmel........ Sweat Shirts........ Pullover Sommer/W<strong>in</strong>ter........ Hemden/Blusen........ Jacket/Jacke........ Strickjacke........ Nachthemd/Schlafanzug........ Strümpfe Sommer/W<strong>in</strong>ter........ Socken Sommer/W<strong>in</strong>ter........ Schal........ Mütze........ Paar Handschuhe........ Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gsanzug........ Turnhose/Gymnastikanzug........ Badehosen/Badeanzüge........ Badekappe........ Bademantel........ Arbeitshosen........ Arbeitsjacken........ Arbeitsstiefel........ Gürtel/Hosenträger........ Paar W<strong>in</strong>terstiefel........ Paar Halbschuhe........ Paar Sandalen........ Paar Turnschuhe........ Paar Hausschuhe........ Paar Gummistiefel........ ........................................... ........................................... ........................................... ........................................... Garnituren Bettwäsche(Laken, Bettbezug,Kopfkissenbezug)........ E<strong>in</strong>ziehdecke warm........ Federbett........ Federkopfkissen........ Frottier-Badetücher........ Geschirrtücher........ ........................................... ...................................Bei Antragstellung nach §§ 3 - 7 AsylbLG: Der genannte Bedarf an Kleidung kann aus den deutlich unterhalb des Existenzm<strong>in</strong>imums nach SGBXII liegenden, laufenden Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht gedeckt werden, den o.g. Bedarf beantrage ich daher ggf. auch als zusätzlichenBedarf nach § 6 AsylbLG.Die Leistungen für Handtücher, Bettwäsche <strong>und</strong> dergleichen s<strong>in</strong>d ggf. als e<strong>in</strong>malige Beihilfen für Hausrat nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLGauch zusätzlich zu den Gr<strong>und</strong>leistungsbeträgen zu erbr<strong>in</strong>gen.Ich bitte um e<strong>in</strong>en schriftlichen begründeten Bescheid gemäß §§ 33/35 SGB X bzw. §§37/39 VwVfG mit Angabe der Berechnungsgr<strong>und</strong>lage,aus der auch der jeweils bewilligte E<strong>in</strong>zelbetrag für <strong>die</strong> Kleidungsstücke hervorgeht. Ich bitte darum, <strong>die</strong>sen Antrag zur Akte zu nehmen.Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen.....................................................................(Unterschrift)31


Name ....................................................................A9Anschrift ..................................................................Ort .................................................................... den .........................(Datum)An den Sozialleistungsträger .................................Adresse....................................................................Ort.............................................................................Antrag auf Möbel <strong>und</strong> Hausrat gemäß SGB II, SGB XII bzw. AsylbLGich beantrage <strong>die</strong> unten aufgeführten Sachen, <strong>die</strong> ich als Erstausstattungen oder als Sonderbedarf wegen Krankheit oder Beh<strong>in</strong>derung (§§ 21,23 SGB II; §§ 28, 31 SGB XII bzw. § 6 AsylbLG) bzw. als notwendigen Bedarf (§ 3 AsylbLG) benötige.im Falle der Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft: der Wohnheimbetreiber hat uns <strong>die</strong> beantragten D<strong>in</strong>ge leider nicht zur Verfügunggestellt......... Betten / mit Matratze für Erwachsene <strong>und</strong> große K<strong>in</strong>der (100 x 200 cm)........ Bettdecken (135 x 200 cm) / <strong>und</strong> Kopfkissen (80 x 80 cm) für Erwachsene <strong>und</strong> große K<strong>in</strong>der........ Garnituren Bettwäsche für Erwachsene <strong>und</strong> große K<strong>in</strong>der (Bettlaken, Bettbezug, Kopfkissenbezug)........ Betten / mit Matratze für kle<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>der (70 x 140 cm)........ Bettdecken (100 x 135 cm) / <strong>und</strong> Kopfkissen (40 x 60 cm) für kle<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>der........ Garnituren Bettwäsche für kle<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>der (Bettlaken, Bettbezug, Kopfkissenbezug)........ Frottierhandtücher/Badetücher ........ Geschirrtücher........ Stühle für <strong>die</strong> Küche ........ Kühlschrank........ Küchentisch ........ Waschmasch<strong>in</strong>e........ Küchenschrank ........ Wäscheständer........ Kleiderschrank für Erwachsene ........ Wohnzimmertisch........ Kleiderschrank für <strong>die</strong> K<strong>in</strong>der ........ Couch........ Wohnzimmerschrank ........ Sessel........ (Schreib)tisch + Stuhl für K<strong>in</strong>der (Hausaufgaben) ........ Bücherregal........ Teppich/Teppichboden für (Raum/Räume) ...................................................... zusammen ...............m 2........ Gard<strong>in</strong>en <strong>und</strong>/oder Vorhänge für ..........Fenster (Wohnung ist sonst von Nachbarn e<strong>in</strong>sehbar)........ Teller ........ Kochtöpfe ........ Lampen für (Räume) .................................. Tassen ........ Pfannen ............................................................................. Gläser ........ Wasserkessel ........ Wandspiegel......... Gabeln ........ Kaffee/Teekanne ........ Klobürste........ Löffel ........ Mülleimer ........ .................................................................. Messer ........ Besen/Schrubber ........ .................................................................. Teelöffel ........ Handfeger/Schaufel ........ .................................................................. Dosenöffner ........ Staubsauger ........ ..........................................................Möbel <strong>und</strong> Hausrat s<strong>in</strong>d nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG zusätzlich zu den lfd. Gr<strong>und</strong>leistungen als e<strong>in</strong>malige Beihilfen zu erbr<strong>in</strong>gen.Möbel <strong>und</strong> Hausrat s<strong>in</strong>d nach SGB II bzw. SGB XII als Erstausstattungen für <strong>die</strong> Wohnung nach § 21 SGB II, § 31 SGB XII, bzw. nach § 23SGB II, § 28 SGB XII als Sonderbedarf wg. Krankheit oder Beh<strong>in</strong>derung zu erbr<strong>in</strong>gen.Ich/wir bitte/n darum, <strong>die</strong>sen Antrag zur Akte zu nehmen, <strong>und</strong> um e<strong>in</strong>en begründeten schriftlichen Bescheid gem. §§ 33/35 SGB X bzw. 37/39VwVfG mit Angabe der E<strong>in</strong>zelpreise................................................................(Unterschrift)32


Name ................................................................... A5Anschrift.................................................................Ort ................................................................... den .........................(Datum)An den Sozialleistungsträger .............................................................................................................Adresse..............................................................................OrtAntrag auf Schwangerschaftskleidung <strong>und</strong> Kl<strong>in</strong>ikausstattung, K<strong>in</strong>derwagen <strong>und</strong> K<strong>in</strong>derbett, Babykleidung<strong>und</strong> Babybett, Babypflegemittel <strong>und</strong> HausratWegen der bevorstehenden Geburt me<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des (voraussichtlich am ....................... ) beantrage ich Folgendes:(benötigte D<strong>in</strong>ge ankreuzen)O 1. Schwangerschaftskleidung O 5. K<strong>in</strong>derbett- § 23 SGB II / § 31 SGB XII / § 6 AsylbLG - - § 23 SGB II / § 31 SGB XII / § 3 AsylbLG -2 Umstandskleider 1 K<strong>in</strong>derbett, 1 Matratze fürs K<strong>in</strong>derbett2 Umstandshosen 1 Kopfschutz fürs K<strong>in</strong>derbett3 BHs/Still BHs, 1 Bettdecke, 1 Kopfkissen, 1 Federbett7 Unterhosen, 4 Unterhemden 3 Garnituren Bettwäsche3 Blusen, 2 Pullover (3 Laken, 3 Bettbezüge, 3 Kopfkissenbezüge)1 SchwangerschaftsbadeanzugO 6. BabyausstattungO 2. Kl<strong>in</strong>ikausstattung - § 23 SGB II / § 31 SGB XII / § 3 AsylbLG -- § 23 SGB II / § 31 SGB XII / §§ 3+ 6 AsylbLG - 6 Nabelb<strong>in</strong>den, 3 Packungen Mullkompressen6 Nachthemden, vorn zu öffnen 2 Wolljäckchen, 3. Paar Wollsöckchen/Wollschühchen10 kochfeste Slips 2 Mützchen, 2 Paar WollhandschuheE<strong>in</strong>lagen für Still BHs1 Morgenrock, 1 Bettjacke O 7. Pflegeutensilien1 Paar Hausschuhe - § 23 SGB II / § 31 SGB XII / §§ 3+6 AsylbLG -5 Paar Kniestrümpfe 1 Babybadewanne mit -gestell, 1 Babybadethermometer1 Waschbeutel, 6 Waschlappen 1 Babyschaumbad <strong>und</strong> Babyseife6 Frottierhandtücher 3 Badetücher, 6 BabymullwaschlappenBabyöl, Babycreme, Spezialsalbe für den PoO 3. Babykleidung 1 Babynagelschere, 1 Packung Wattestäbchen- § 23 SGB II / § 31 SGB XII / §§ 3+ 6 AsylbLG - 1 Haarbürste, 1 Fieberthermometer20 W<strong>in</strong>deln 6 Fläschchen mit Sauger (a 250g), 1 Flaschenbürste5 Moltonunterlagen 3 Nuckel, 1 Wärmflasche2 Gummiunterlagen5 Babyjäckchen O 8. Hausrat, Möbel, Kühlschrank, Waschmasch<strong>in</strong>e5 Babystrampler - § 23 SGB II / § 31 SGB XII / § 3 AsylbLG -5 Babyhemdchen O 1 Kleiderschrank, 1 Wickelauflage40 Wickelfolien O 1 W<strong>in</strong>deleimer, 1 Eimer für schmutzige Wäsche5 Frotteehöschen O 1 Wäscheständer2 Badelaken 100 x 100 cm O 1 KühlschrankO 1 Waschmasch<strong>in</strong>eO 4. K<strong>in</strong>derwagen- § 23 SGB II / § 31 SGB XII / § 3 AsylbLG - O 9. Mehrbedarf für Ernährung1 K<strong>in</strong>derwagen, - § 21 SGB II / § 30 SGB XII / § 6 AsylbLG -1 K<strong>in</strong>derwagenmatratze 17% des Regelsatzes des Haushaltsvorstandes ab der 131 K<strong>in</strong>derwagenbettdecke Schwangerschaftswoche = 17 % von ...... Euro = ..... Euro/Monat3 Garnituren K<strong>in</strong>derwagenbettwäscheO bei Antragstellung nach §§ 3 - 7 AsylbLG:Den o.g. Bedarf beantrage ich als zusätzlichen Bedarf nach §§ 3+ 6 AsylbLG. Der beantragte Bedarf an Kleidung, Ernährung <strong>und</strong> Körperpflegekann aus den deutlich unterhalb des Existenzm<strong>in</strong>imums nach SGB XII liegenden, laufenden Leistungen nach § 3 AsylbLG ke<strong>in</strong>esfallsgedeckt werden.Die Leistungen für Hausrat e<strong>in</strong>schl. Handtüchern, Bettwäsche, K<strong>in</strong>derwagen, Babyfläschchen usw. s<strong>in</strong>d als e<strong>in</strong>malige Beihilfen nach § 3 Abs.2 Satz 2 AsylbLG zusätzlich zu den Gr<strong>und</strong>leistungsbeträgen zu erbr<strong>in</strong>gen. Ich verweise auf <strong>die</strong> nach dem Urteil d. B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtesv. 28.5.1993 zu achtenden Gr<strong>und</strong>sätze des Schutzes der Schwangerschaft.Ich bitte darum, den Antrag zur Akte zu nehmen. Ich bitte um begründeten schriftlichen Bescheid.Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen...........................................................................(Unterschrift)33


Absender:Name ….................................................................Name ….................................................................geb............................geb............................Anschrift …................................................................................................Ort …................................................ den ….................................(Datum)An <strong>das</strong>Sozialamt ….......................................................................…........................................................................................Adresse….........................................................................................PLZ OrtWiderspruch gegen Leistungse<strong>in</strong>schränkungen nach § 1a AsylbLG für <strong>die</strong> oben genannten Personen<strong>und</strong> ggf. für me<strong>in</strong>e/unsere m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>derSehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,hiermit lege ich/legen wir Widerspruch e<strong>in</strong> gegen <strong>die</strong> für mich/uns vorgenommenen Leistungse<strong>in</strong>schränkungen nach § 1aAsylbLG. Ich/Wir beantrage/n Leistungen nach § 3 e<strong>in</strong>schließlich des Barbetrags zum persönlichen Bedarf <strong>in</strong> ungekürzter Höhenach Maßgabe des Urteil des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (Az. 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11www.b<strong>und</strong>esverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001010.html.BegründungDas B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat festgestellt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Existenzm<strong>in</strong>imum absolut ist <strong>und</strong> nicht e<strong>in</strong>geschränkt werden kann:"Art. 1 Abs. 1 GG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Existenzm<strong>in</strong>imum <strong>in</strong> jedem Fall <strong>und</strong> zu jederZeit sichergestellt se<strong>in</strong> muss" 1 Die von Ihnen nach § 1a gestrichenen bzw. gekürzten Leistungen e<strong>in</strong>schließlich des Barbetragszur gesellschaftlichen <strong>und</strong> <strong>sozialen</strong> Teilhabe <strong>und</strong> zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zählen nach dem Urteildes BVerfG zum verfassungsrechtlich garantierten menschenwürdigen Existenzm<strong>in</strong>imum. 2Die Kernaussage im Urteil des BVerfG zum AsylbLG lautet: "Die <strong>in</strong> Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitischnicht zu relativieren." 3 Die von Ihnen angeführten Gründe rechtfertigen ke<strong>in</strong> Absenken des Leistungsniveausunter <strong>das</strong> physische <strong>und</strong> soziokulturelle Existenzm<strong>in</strong>imum. Die Kürzungen nach § 1a s<strong>in</strong>d alle<strong>in</strong> migrationspolitisch motiviert <strong>und</strong>somit verfassungswidrig. 4Ich/Wir beantrage/n e<strong>in</strong>en begründeten, rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid.Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen….............................................................................….....................................................................Unterschrift aller volljährigen Leistungsempfänger, ggf. auch als gesetzliche Vertreter für <strong>die</strong> K<strong>in</strong>der1BVerfG 18.7.2012, 1 BvL 10/10 <strong>und</strong> 1 BvL 2/11, Rn 120.2BVerfG 18.7.2012, 1 BvL 10/10 <strong>und</strong> 1 BvL 2/11, Leitsatz 2 sowie Rn. 90.3 BVerfG 18.7.2012, 1 BvL 10/10 <strong>und</strong> 1 BvL 2/11, Rn 121.4 Im Ergebnis ebenso:SG Altenburg S 21 AY 3362/12 ER, B.v. 11.10.12 www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/docs/C2513.pdfSG Düsseldorf S 17 AY 81/12 ER, B.v. 19.11.12 www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/docs/C2516.pdfSG Lüneburg S 26 AY 26/12 ER, B.v. 13.12.12 www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/docs/C2517.pdfSG Regensburg S 4 AY 5/12 ER, B.v. 13.12.12 www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/docs/C2520.pdf bestätigt durch LSG Bayern L 8 AY 4/12B ER, B.v. 24.01.13 www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/docs/C2541.pdfSG Leipzig B.v. 20.12.12 - S 5 AY 55/12 ER www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/docs/C2518.pdfSG Gelsenkirchen S 32 AY 120/12 ER, B.v. 21.1.13, www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/docs/C2531.pdfSG Magdeburg S 22 AY 25/12 ER, B.v. 24.01.13 www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/docs/C2534.pdfSG Stade S 19 AY 59/12 ER, B.v. 28.01.12 www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/docs/C2535.pdfSG Würzburg S 18 AY 1/13 ER, B.v. 01.02.13 www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/docs/C2536.pdfLSG BE-BB L 15 AY 2/13 B ER, B.v. 06.02.13 www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/docs/C2537.pdfSG Aachen S 20 AY 2/13 ER, B.v. 21.02.13 www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/docs/C2540.pdfSG Magdeburg S 16 AY 26/12, B.v. 20.02.13 www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/docs/C2543.pdfSG Oldenburg S 25 AY 13/13 ER, B.v. 07.03.13 www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/docs/C2544.pdf34


Name ....................................................................B1Anschrift ..................................................................Ort .................................................................... den .........................(Datum)An <strong>die</strong> .Arbeitsagentur......................................................................................................................................Adresse................................................................................OrtSehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren, ich beantrageOme<strong>in</strong>e Registrierung als arbeitsuchend, e<strong>in</strong>e Arbeitsberatung , <strong>und</strong> <strong>die</strong> Vermittlung <strong>in</strong>angemessene Arbeitsstellen/Ausbildungsstellen/Maßnahmen der Arbeitsförderung (§§ 29, 35 SGB III).Oe<strong>in</strong>e schriftliche Bestätigung über <strong>die</strong> Registrierung als Arbeitsuchende/rzur Vorlage beim SozialamtO e<strong>in</strong>e Berufsberatung (§ 30 ff. SGB III) über Fragen <strong>und</strong> Förderungsmöglichkeiten zum E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>das</strong> Berufsleben<strong>und</strong> <strong>die</strong> Vermittlung <strong>in</strong> entsprechende Ausbildungsstellen (§ 35 ff. SGB III)O Beratung über /Vermittlung <strong>in</strong> Maßnahmen der beruflichen E<strong>in</strong>gliederung zum Nachholen von Schulabschlüssen,E<strong>in</strong>gliederungskurse <strong>und</strong> - Maßnahmen etc.(§§ 53 ff., 59ff., 240 ff. SGB III)O Beratung über /Vermittlung <strong>in</strong> Weiterbildungssmaßnahmen <strong>und</strong> entsprechende Förderungsmöglichkeiten fürmich (§ 77 ff.;§ 153 ff. SGB III)OBeratung über /Vermittlung <strong>in</strong> für mich passende, öffentlich geförderte Arbeitsstellen wie z.B. ABM (§§260 ff., 272 ff.SGB III), aus EU-Programmen wie dem ESF usw. geförderte StellenO Beratung über/Vermittlung <strong>in</strong> Förderungsmaßnahmen für Frauen sowie ggf. zum Wiedere<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>das</strong> Berufslebennach der Familienphase bzw. für Alle<strong>in</strong>erziehendeOOOBeratung über/Vermittlung <strong>in</strong> Rehabilitationsmaßnahmen zum (Wieder) E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>das</strong> Berufsleben mit demZiel e<strong>in</strong>er me<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung angemessenen Beschäftigung (§§ 97 ff., 160 ff., 248 ff. SGB III)e<strong>in</strong>e arbeitsmarktunabhängige Arbeitsberechtigung für Tätigkeiten jeder Arte<strong>in</strong>e Arbeitserlaubnis für <strong>die</strong> von mir gef<strong>und</strong>ene ArbeitsstelleO Auskünfte über Lage <strong>und</strong> Entwicklung des Arbeitsmarktes <strong>und</strong> <strong>die</strong> Benennung der konkreten sich für mich darausergebenden Berufs-/Tätigkeitsbereiche für <strong>die</strong> Erteilung e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>enArbeitserlaubnis (§§ 29, 35, 41 SGB III)OOe<strong>in</strong>en Deutschkurs (§ 43 ff.AufenthG / § 9 BVfG)Besonders <strong>in</strong>teressiert mich folgende Tätigkeit/Ausbildung/Maßnahme...........................................................................................................................................................Ich bitte darum, <strong>die</strong>sen Antrag zur Akte zu nehmen <strong>und</strong> <strong>die</strong> beantragten Maßnahmen <strong>in</strong> <strong>die</strong> E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung nach § 15SGB II aufzunehmen.Ich bitte um e<strong>in</strong>en rechtsmittelfähigen, begründeten schriftlichen Bescheid gemäß §§ 33, 35 SGB X zu me<strong>in</strong>em Antrag auf <strong>die</strong> o.g. Registrierungals arbeitsuchend/ Beratung/ Auskünfte nach §§ 29/35/41 SGB III/ auf Arbeitsgenehmigung/ Arbeitsvermittlung/ Vermittlung <strong>in</strong> Maßnahme/n <strong>und</strong>auf Aufnahme der Maßnahmen <strong>in</strong> <strong>die</strong> E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung nach § 15 SGB II.Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen...............................................................(Unterschrift)35


UNTERMIETVERTRAGF1.............................................................. ..............................................................(Name des Hauptmieters)(Name des Untermieters).............................................................. ..............................................................(Anschrift)(Anschrift).............................................................. ..............................................................(Ort)(Ort)Vermietet werden <strong>in</strong> der Wohnung des Hauptmieters (Anschrift, Lage im Haus)................................................................................................................................................Zimmer, zusammen ....................m 2 .Mitbenutzt/Alle<strong>in</strong>benutzt werden können <strong>in</strong> der Wohnung Küche/Bad/Toilette.Der Wohnraum wird ab dem ................................. vermietet.Für beide Seiten gelten <strong>die</strong> gesetzlichen Kündigungsbestimmungen.Die Miete beträgt monatlich Euro ........................ kalt/warm. Sie ist im voraus, spätestens am 3. Tag des jeweiligen Monats an denHauptmieter zu zahlen.In der Miete enthalten s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> Benutzung folgender Möbel:....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Der Wohnraum ist überwiegend vom Hauptmieter/überwiegend vom Untermieter zu möblieren/ wird leer vermietet.Folgende Kosten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Miete enthalten oder zusätzlich zu zahlen:(Zutreffendes ankreuzen, Nichtzutreffendes durchstreichen)Heizkosten für (Heizungsart) ...........................................................................................................O s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Miete enthaltenO s<strong>in</strong>d zusätzlich zur Miete anteilig nach Verbrauch vom Untermieter an den Hauptmieter zu zahlenO s<strong>in</strong>d vom Untermieter nach Verbrauch an <strong>das</strong> Energieversorgungsunternehmen zu zahlenO der Untermieter hat <strong>die</strong> Kohlen/den Brennstoff......................... / auf eigene Kosten zu besorgenStrom/ GasO s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Miete enthaltenO s<strong>in</strong>d zusätzlich zur Miete anteilig nach Verbrauch vom Untermieter an den Hauptmieter zu zahlenO s<strong>in</strong>d vom Untermieter nach Verbrauch an <strong>das</strong> Energieversorgungsunternehmen zu zahlen.Schönheitsreparaturen im üblichen Umfang s<strong>in</strong>d bei E<strong>in</strong>zug/ bei Auszug/ nach dem üblichen FristenplanO vom UntermieterO vom Hauptmieter durchzuführen.Mieterhöhungen, <strong>die</strong> der Hauptmieter erhältO hat der Untermieter auf Verlangen des Hauptmieters anteilig/ voll zu tragen................................................................. ................................................................(Unterschrift Untermieter)(Unterschrift Hauptmieter)36


Anlage zum R<strong>und</strong>schreiben II Nr. 04/2012<strong>in</strong> der Fassung vom 02. November 2012RegelbedarfeGr<strong>und</strong>leistungenBarleistungen <strong>in</strong> vollstationären E<strong>in</strong>richtungenMehrbedarf für Schwangere (17 % der maßgeblichen Regelbedarfsstufe)Mehrbedarf bei dezentraler WarmwassererzeugungRegelbedarfeBeg<strong>in</strong>n der Gültigkeit: 2011 01.01.2012-30.09.2012Haushaltsvorstände<strong>und</strong> Alle<strong>in</strong>stehendeHaushaltsangehörigeEhegatten oder LebenspartnerSonstige Haushaltsangehörigeab Beg<strong>in</strong>n des19. Lebensjahresab Beg<strong>in</strong>n des 15.bis Vollendung des 18. Lebensjahresab Beg<strong>in</strong>n des 7.bis Vollendung des 14. Lebensjahresbis zur Vollendung des6. Lebensjahres01.10.2012-31.12.2012Ab 01.01.2013336,- ! 345,- ! 346,- ! 354,- !302,- ! 311,- ! 311,- ! 318,- !269,- ! 276,- ! 277,- ! 283,- !272,- ! 272,- ! 271,- ! 274,- !238,- ! 238,- ! 238,- ! 242,- !201,- ! 205,- ! 205,- ! 210,- !Gr<strong>und</strong>leistungenGr<strong>und</strong>leistungen nach § 3 AsylbLG <strong>in</strong>sgesamt2013 E<strong>in</strong>personenhaushalt(<strong>und</strong>Alle<strong>in</strong>erziehende)Regelbedarfsstufe(RBS)Partner/<strong>in</strong>(90%)AndereVolljährige(80%)Beg<strong>in</strong>n 15.bisVollendung18. Lj.Beg<strong>in</strong>n 7.bisVollendung14. Lj.bisVollendung.6. Lj.1 2 3 4 5 6Euro 354,- ! 318,- ! 283,- ! 274,- ! 242,- ! 210,- !37


Gr<strong>und</strong>leistungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 AsylbLG (<strong>in</strong> Euro)2013 E<strong>in</strong>personenhaushalt(<strong>und</strong>Alle<strong>in</strong>erziehende)Regelbedarfsstufe(RBS)Partner/<strong>in</strong>(90%)AndereVolljährige(80%)Beg<strong>in</strong>n 15.bisVollendung18. Lj.Beg<strong>in</strong>n 7.bisVollendung14. Lj.bisVollendung.6. Lj.1 2 3 4 5 6Abteilung 1 136,21 ! 122,40 ! 108,59 ! 130,70 ! 101,92 ! 83,16 !Abteilung 3 32,22 ! 28,96 ! 25,69 ! 39,22 ! 35,17 ! 32,96 !Abteilung 4 32,07 ! 28,82 ! 25,57 ! 16,17 ! 11,69 ! 7,44 !Abteilung 6 16,49 ! 14,82 ! 13,15 ! 6,91 ! 5,22 ! 6,44 !Summe r<strong>und</strong> 217,- ! 195,- ! 173,- ! 193,- ! 154,- ! 130,- !Gr<strong>und</strong>leistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 4 AsylbLG (Taschengeld) (<strong>in</strong> Euro)2013 E<strong>in</strong>personenhaushalt(<strong>und</strong>Alle<strong>in</strong>erziehende)Regelbedarfsstufe(RBS)Partner/<strong>in</strong>(90%)AndereVolljährige(80%)Beg<strong>in</strong>n 15.bisVollendung18. Lj.Beg<strong>in</strong>n 7.bisVollendung14. Lj.bisVollendung.6. Lj.1 2 3 4 5 6Abteilung 7 24,06 ! 21,60 ! 19,32 ! 13,49 ! 14,91 ! 12,56 !Abteilung 8 33,74 ! 30,29 ! 27,09 ! 16,88 ! 16,34 ! 16,78 !Abteilung 9 42,20 ! 37,88 ! 33,88 ! 33,57 ! 44,00 ! 38,29 !Abteilung 10 1,47 ! 1,32 ! 1,18 ! 0,31 ! 1,23 ! 1,04 !Abteilung 11 7,56 ! 6,79 ! 6,07 ! 5,11 ! 3,74 ! 1,54 !Abteilung 12 27,98 ! 25,12 ! 22,46 ! 11,63 ! 7,78 ! 9,78 !Summe r<strong>und</strong> 137,- ! 123,- ! 110,- ! 81,- ! 88,- ! 80,- !Taschengeldbetrag <strong>in</strong> Abschiebungs- oder Untersuchungshaft nach § 3 Absatz 1 Satz 5 AsylbLG(70 % des maßgeblichen Geldbetrages) (<strong>in</strong> Euro)2013 E<strong>in</strong>personenhaushalt(<strong>und</strong>Alle<strong>in</strong>erziehende)Regelbedarfsstufe(RBS)Partner/<strong>in</strong>(90%)AndereVolljährige(80%)Beg<strong>in</strong>n 15.bisVollendung18. Lj.Beg<strong>in</strong>n 7.bisVollendung14. Lj.bisVollendung6. Lj.1 2 3 4 5 6Euro 96,- ! 86,- ! 77,- ! 57,- ! 62,- ! 56,- !Barleistungen <strong>in</strong> vollstationären E<strong>in</strong>richtungenBeg<strong>in</strong>n der Gültigkeit: 01.01.2012-30.09.2012Gr<strong>und</strong>barbetrag(27% der RBS 1)01.10.2012-31.12.2012Ab 01.01.201393,15 ! 93,42 ! 95,58 !Beg<strong>in</strong>n 5. Lj. bis E<strong>in</strong>schulung, 5,53 ! 5,55 ! 5,68 !38


ggf. bis Vollendung 6. Lj.(5,94% des Gr<strong>und</strong>barbetrages)Beg<strong>in</strong>n der E<strong>in</strong>schulung,ggf. Beg<strong>in</strong>n 7. Lj., bis Vollendung 10. Lj.(14,85% des Gr<strong>und</strong>barbetrages)Beg<strong>in</strong>n 11. bis Vollendung 14. Lj.(29,7% des Gr<strong>und</strong>barbetrages)Beg<strong>in</strong>n 15. bis Vollendung 17. Lj.(59,4% des Gr<strong>und</strong>barbetrages)Im 18. Lj.(69,3% des Gr<strong>und</strong>barbetrages)13,83 ! 13,87 ! 14,19 !27,67 ! 27,75 ! 28,39 !55,33 ! 55,49 ! 56,77 !64,55 ! 64,74 ! 66,24 !Mehrbedarf für Schwangere (17 % der maßgeblichen Regelbedarfsstufe)Beg<strong>in</strong>n der Gültigkeit: 01.01.2012-30.09.2012E<strong>in</strong>personenhaushalte/Alle<strong>in</strong>erziehende01.10.2012-31.12.2012Ab 01.01.201358,65 ! 58,82 ! 60,18 !Partner/<strong>in</strong> 52,87 ! 52,87 ! 54,06 !Andere volljährige Haushaltsangehörige 46,92 ! 47,09 ! 48,11 !ab Beg<strong>in</strong>n des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 46,24 ! 46,07 ! 46,58 !ab Beg<strong>in</strong>n des 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres 40,46 ! 40,46 ! 41,14 !Mehrbedarf bei dezentraler WarmwassererzeugungBeg<strong>in</strong>n der Gültigkeit: 01.01.2012-30.09.2012Haushaltsvorstände <strong>und</strong> Alle<strong>in</strong>stehende(2,3 % der RBS)HaushaltsangehörigeEhegatten oder Lebenspartner(2,3 % der RBS)Sonstige Haushaltsangehörigeab Beg<strong>in</strong>n des 19. Lebensjahres(2,3 % der RBS)ab Beg<strong>in</strong>n des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres(1,4 % der RBS)ab Beg<strong>in</strong>n des 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres(1,2 % der RBS)bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres(0,8 % der RBS)01.10.2012-31.12.2012Ab 01.01.20137,94 ! 7,96 ! 8,14 !7,15 ! 7,15 ! 7,31 !6,35 ! 6,37 ! 6,51 !3,81 ! 3,79 ! 3,84 !2,86 ! 2,86 ! 2,90 !1,64 ! 1,64 ! 1,68 !« zurück Übersicht2 / 2© Senatsverwaltung für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> SozialesKontaktSenatsverwaltung für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> SozialesZu unserem Angebot:Newsletter abonnieren/kündigen39


19.03.13Rechtsweg im Hauptsacheverfahren • Antrag (mündlich oder schri/lich) Bescheid (mit Rechtsmi+elbelehrung 1 Monat Widerspruchsfrist, ohne Rechtsmi+elbelehrung oder mdl. Bescheid 1 Jahr Widerspruchsfrist) • Widerspruch Widerspruchsbescheid (mit Rechtsmi+elbelehrung, 1Monat Klagefrist) • Klage Urteil Verwaltungsgericht/Sozialgericht • Berufung bzw. Antrag auf Zulassung der Berufung Urteil Oberverwaltungsgericht/Landessozialgericht • Revision (falls für zulässig erklärt) Urteil B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht/B<strong>und</strong>essozialgericht • ggf. Verfassungsbeschwerde, Beschwerde EGMR, Vorlage Europ. Gerichtshof 60 Rechtsweg im Eilverfahren • Antrag (mündlich oder schri/lich) <strong>und</strong> dr<strong>in</strong>gend benöIgter, existenziell notwendiger, gegenwärIger, derzeit nicht gedeckter Bedarf Behörde leistet unzureichend oder gar nicht, oder unzumutbar lange ke<strong>in</strong>e Leistung <strong>und</strong> ke<strong>in</strong> Bescheid, oder: ablehnender Bescheid (RechtsmiKel wurde e<strong>in</strong>gelegt!) • Eilantrag ans Gericht (Antrag auf Erlass e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung) ans Gericht schicken, oder zu Protokoll geben, zur Begründung ggf. Kopie des Antrags bzw. Widerspruchs etc. beifügen Beschluss Verwaltungsgericht/Sozialgericht • Beschwerde (beim VG Anwaltszwang!) Beschluss Oberverwaltungsgericht/Landessozialgericht OVG/LSG im Eilverfahren letzte Instanz, dagegen evtl. Verfassungsbeschwerde -­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐-­‐ Wichtig: Das Eilverfahren regelt nur vorläufig, was <strong>die</strong> Behörde bis zu e<strong>in</strong>erEntscheidung im Hauptverfahren leisten muss.Wenn man Bescheid oder Widerspruchsbescheid erhält, muss man zusätzlich immerauch e<strong>in</strong> Rechtsmittel e<strong>in</strong>legen, weil sonst der Bescheid bestandskräftig wird <strong>und</strong> im61 Eilverfahren ke<strong>in</strong> Regelungsbedarf mehr besteht! 140


{F 3:lilirn<strong>in</strong>istüriümI| lt ft$"N iphtAmtljches I nhaltsverzeichnisV-Vdq- S 14 Bevollmächtigte <strong>und</strong> Beistände(1) E<strong>in</strong> Beteiligter kann sich durch e<strong>in</strong>en Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen <strong>das</strong>Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem lnhalt nicht etwas anderes ergibt. DerBevollmächtigte hat auf Verlangen se<strong>in</strong>e Vollmacht schriftlich nachzuweisen. E<strong>in</strong> Widerruf der Vollmacht wird der Behördegegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch e<strong>in</strong>e Veränderung <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Handlungsfähigkeitoder se<strong>in</strong>er gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger imVerwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubr<strong>in</strong>gen.(3) lst für <strong>das</strong> Verfahren e<strong>in</strong> Bevollmächtigter bestellt, so soll sich <strong>die</strong> Behörde an ihn wenden. Sie kann sigh an den Beteiligtenselbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich <strong>die</strong> Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigteverständigt werden. Vorschriften über <strong>die</strong> Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.(4) Eil Bglgiligt?J kgnn zu VerlLandlglqen <strong>und</strong> Besprechunqen mit e<strong>in</strong>em Beistand ersche<strong>in</strong>en. Das von dem BeistandVorgetragene gilt als von dem Beteiligten voig-ö5ETht, soweit <strong>die</strong>ser nicht ürwefiügüicfi widerspricht.(5) Bevollmächtigte <strong>und</strong> Beistände siqd-_Ug.tligfizUweigen, wenn sie entgegen g 3 des Rechts<strong>die</strong>nstleistungsgesetzesRechtsd ie n stl ei siu n g en e?5?ä!6i .-(6) Bevollmächtigte <strong>und</strong> Beistände können vom Vortraq zurückgewiesen werden, wenn sie hiezu ungeeignet s<strong>in</strong>d; vommündlichenVortiagronnrden,wennsiezumsachgemäßenVortragnicrltEnigs<strong>in</strong>d.Nichtzurückgewiesen werden können Personen, <strong>die</strong> nach $ 67 Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zurVertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt s<strong>in</strong>d.(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 <strong>und</strong> 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistandzurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, <strong>die</strong> <strong>die</strong>sernach der Zurückweisung vornimmt, s<strong>in</strong>d unwirksam.zum Seitenanfang Datenschutz Seite ausdrucken{F S<strong>und</strong>$nioirtorishdor Jurtirf urü$Nichtamtliches I nhaltsverzeichnisEqß8 - S 13 Bevollmächtigte <strong>und</strong> Beistände(1) E<strong>in</strong> Beteiligter kann sich durch e<strong>in</strong>en Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen <strong>das</strong>Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem lnhalt nicht etwas anderes ergibt. DerBevollmächtigte hat auf Verlangen se<strong>in</strong>e Vollmacht schriftlich nachzuweisen. E<strong>in</strong> Widerruf der Vollmacht wird der Behördegegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch e<strong>in</strong>e Veränderung <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Handlungsfähigkeitoder se<strong>in</strong>er gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für dJn Rechtsnachfotgei imVerwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubr<strong>in</strong>gen.(3) lst für <strong>das</strong> Verfahren e<strong>in</strong> Bevollmächtigter bestellt, muss sich <strong>die</strong> Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligtenselbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich <strong>die</strong> Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmac[tigteverständigt werden. Vorschriften über <strong>die</strong> Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.(4) EiL9eteiliqtgf k<strong>in</strong>n zu VerErndl-gngen <strong>und</strong> Besprechunsgn mit e<strong>in</strong>gm Beistand ersche<strong>in</strong>en. Das von dem BeistandVorgetragenegiltalsvondemBeteiligtenvorgebracffie-uffiEiäffiricnt.(5) Bevollmächtigte <strong>und</strong> Beistände s<strong>in</strong>d zurü isen, wenn sie entgegen g 3 dis RechtsdiänsgeistunqsgesetzesRechts<strong>die</strong>nstleisiungenerffi-..-g-v-._:.-.-.-..v-v---_(6) Bevollmächtigte <strong>und</strong> Beistände können vom Vortrag zLrgckgewiese! werden, wenn sie hiezu unggeiqnet s<strong>in</strong>d; vommündlichenVortragronneumsachgemäßenVortragnichtfähigs<strong>in</strong>d.Nichtzurückgewiesen werden können Personen, <strong>die</strong> nach $ 73 Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> 2 Ni. 3 bis g des Soiialgerichtslesetzes zurVertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt s<strong>in</strong>d.(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 <strong>und</strong> 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistandzurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen deslurückgewiesenen Bevolliracntigten oder Beistandes,<strong>die</strong> <strong>die</strong>ser nach der Zurückweisung vornimmt, s<strong>in</strong>d unwirksam.zum SeitenanfangSeite ausdrucken41


Dokumente, L<strong>in</strong>ks <strong>und</strong> Downloads1. Homepage Ausländerbehörde Berl<strong>in</strong>http://www.berl<strong>in</strong>.de/labo2. Handzettel Beratungsstellen <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>:(u.a.: BBZ - Beratung zur Bildung für junge Flüchtl<strong>in</strong>ge; <strong>Asylverfahren</strong>sberatungsstelle Motardstr;ZfM - Beratung für besonders schutzbedürftige Flüchtl<strong>in</strong>ge; Härtefallberatung)http://www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/arbeitshilfen/asylberatung<strong>in</strong>foblatt.pdfAdressbuch Flüchtl<strong>in</strong>gsberatung Berl<strong>in</strong>:http://www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/arbeitshilfen/adrflueberatung.pdf3. Berl<strong>in</strong>er Netzwerk für besonders schutzbedürftige Flüchtl<strong>in</strong>gehttp://www.migrations<strong>die</strong>nste.org/projekte/fluechtl<strong>in</strong>ge.html4. Homepage ZAA Berl<strong>in</strong> <strong>und</strong> ZLA Berl<strong>in</strong>(Zentrale Aufnahmestelle <strong>und</strong> Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber):http://www.berl<strong>in</strong>.de/lageso/soziales/asyl/5. Berl<strong>in</strong>er Senatssozialverwaltung, R<strong>und</strong>schreiben <strong>und</strong> H<strong>in</strong>weise zum AsylbLG, SGBII, SGB XII (ggf. „Stichwortsuche" nutzen)http://www.berl<strong>in</strong>.de/sen/soziales/berl<strong>in</strong>er-sozialrecht/<strong>in</strong>dex.html6. Stellungnahme Flüchtl<strong>in</strong>gsrat Berl<strong>in</strong> zum Thema Wohnungen oder Sammellager, mitMustern der Mietkostenübernahmebesche<strong>in</strong>igungen zur Wohnungsuche etc, zur Anhörungim Abgeordnetenhaus am 20.01.2011http://www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>foberl<strong>in</strong>.de/fr/asylblg/Classen_AsylbLG_Wohnen_Berl<strong>in</strong>_200111.pdf7. Das AsylbLG <strong>und</strong> <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht auf e<strong>in</strong> menschenwürdiges Existenzm<strong>in</strong>imumStellungnahme Flüchtl<strong>in</strong>gsrat Berl<strong>in</strong> zur Verfassungsmäßigkeit des AsylbLGhttp://www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/asylblg/Classen_AsylbLG_Verfassung.pdf8. PE Flüchtl<strong>in</strong>gsrat Berl<strong>in</strong>:"Bezirke <strong>und</strong> Senat verstoßen systematisch gegen Schulpflicht"http://www.fluechtl<strong>in</strong>gsrat-berl<strong>in</strong>.de/pr<strong>in</strong>t_neue_meldungen.php?sid=5239. Schulgesetz Berl<strong>in</strong>, dort § 41 zur Schulpflicht für Asylbewerberk<strong>in</strong>derhttp://www.berl<strong>in</strong>.de/imperia/md/content/sen-bildung/rechtsvorschriften/schulgesetz.pdf10. Bildungspaket auch für Asylbewerberk<strong>in</strong>der > u.a. pro Schulk<strong>in</strong>d 70 + 30 € Schulmaterialpauschalezum 1.8./ 1.2. jeden Jahreshttp://www.fluechtl<strong>in</strong>gsrat-berl<strong>in</strong>.de/pr<strong>in</strong>t_neue_meldungen.php?sid=52611. Gesetze, Durchführungsvorschriften, Kommentare <strong>und</strong> Arbeitshilfen zum Flüchtl<strong>in</strong>gssozialrecht<strong>und</strong> zum Zuwanderungsgesetz:http://www.fluechtl<strong>in</strong>gsrat-berl<strong>in</strong>.de > Gesetzgebung12. Migrations- <strong>und</strong> Asylstatistiken beim BAMF:http://www.bamf.de42

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