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der stadt Oranienbaum-Wörlitz - Wörlitzer Winkel

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Stadt <strong>Oranienbaum</strong>-<strong>Wörlitz</strong> - 10 -Nr. 10/20132. Die FlurstückeGemarkung DübenFlur 2 Flurstücke 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407,408, 409, 410, 411, 412, 413, 414, 415,416, 417, 418Flur 3 Flurstücke 301, 302, 303, 304, 305, 306, 307, 308,309, 310, 311, 312, 313, 314, 316, 317,318, 319, 320, 321, 322, 323, 324, 325,326, 327, 328, 329, 330. 331, 332, 14Gemarkung DübenFlur 5 Flurstücke 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15Flur 8 Flurstücke 32, 33, 43, 45, 46,werden zu dem Verfahrensgebiet des BodenordnungsverfahrensDüben, Feldlage. Verf.-Nr.: 611/2-02-AZ5818 hinzugezogen.Das Verfahrensgebiet des Bodenordnungsverfahrens Düben,Feldlage hat eine Größe von ca. 1025 haDas Verfahrensgebiet des Bodenordnungsverfahrens Ziekohat eine Größe von ca. 790 ha.Die Abgrenzungen <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Verfahrensgebiete sind inden Gebietskarten, welche Bestandteile dieser Än<strong>der</strong>ungsanordnungensind, dargestellt.BegründungMit Beschluss vom 08.07.1998 hat das Amt für Landwirtschaftund Flurneuordnung Wittenberg (jetzt Amt für Landwirtschaft,Flurneuordnung und Forsten Anhalt) das BodenordnungsverfahrenDüben und am 28.05.1996 das BodenordnungsverfahrenZieko angeordnet.Die unter 1. aufgeführten Flurstücke grenzen unmittelbar an dasBodenordnungsverfahren Düben, Feldlage an. In diesem Bereichverläuft die Gemarkungsgrenze. Diese soll entsprechendden diesbezüglich geführten Verhandlungen geän<strong>der</strong>t und begradigtwerden. Des Weiteren ist dadurch eine zweckmäßigereGestaltung <strong>der</strong> künftigen Abfindungsflurstücke möglich.Zur umfassenden Regelung <strong>der</strong> Eigentumsverhältnisse und zurSicherung <strong>der</strong> Erschließung werden die unter 2. aufgeführtenFlurstücke hinzugezogen.Auffor<strong>der</strong>ung zur Anmeldung unbekannter RechteInhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich,aber zur Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigtsind, werden aufgefor<strong>der</strong>t, für die genannten Flurstücke ihreRechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tag<strong>der</strong> Bekanntmachung dieser Än<strong>der</strong>ungsanordnungen - beimAmt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt anzumelden.Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes innerhalb einer vondieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosemAblauf <strong>der</strong> Frist ist <strong>der</strong> Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.Der Inhaber eines solchen Rechtes muss die Wirkung einesvor <strong>der</strong> Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegensich gelten lassen wie <strong>der</strong> Beteiligte, dem gegenüber die Fristdurch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetztworden ist. Werden Rechte erst nach Ablauf <strong>der</strong> vorbezeichnetenFrist angemeldet o<strong>der</strong> nachgewiesen, so kann das Amt fürLandwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt die bisherigenVerhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.EigentumsbeschränkungenVon <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung dieser Än<strong>der</strong>ungsanordnungenbis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanesgelten folgende (zeitweilige) Eigentumsbeschränkungen.a) In <strong>der</strong> Nutzungsart <strong>der</strong> Grundstücke dürfen ohne Zustimmung<strong>der</strong> Flurneuordnungsbehörde nur Än<strong>der</strong>ungen vorgenommenwerden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebgehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterassenund ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung <strong>der</strong> Flurbereinigungsbehördeerrichtet, hergestellt, wesentlich verän<strong>der</strong>to<strong>der</strong> beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG)c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölzedürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelleBelange, insbeson<strong>der</strong>e des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landespflege,nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung <strong>der</strong>Flurneuordnungsbehörde beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3FlurbG)d) Holzeinschlag, die den Rahmen einer ordnungsgemäßenBewirtschaftung übersteigen, bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong>Flurneuordnungsbehörde (§ 85 Nr. 5 FlurbG). Sind entgegenden Anordnungen zu a) und b) Än<strong>der</strong>ungen vorgenommeno<strong>der</strong> Anlagen hergestellt o<strong>der</strong> beseitigt worden, können sieim Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben DieFlurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand nach§ 137 FlurbG wie<strong>der</strong> herstellen lassen, wenn dies <strong>der</strong> Bodenordnungdienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegenden Anordnungen zu c) vorgenommen worden, mussdie Flurneuordnungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten<strong>der</strong> Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG). Sind Holzeinschlägeentgegen <strong>der</strong> Anordnung zu d) vorgenommenworden, kann die Flurneuordnungsbehörde anordnen, dass<strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> das Holz gefällt hat, die abgeholzte Flächenach den Weisungen <strong>der</strong> Forstaufsichtsbehörde wie<strong>der</strong> ordnungsgemäßin Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 5 FlurbG).RechtsbehelfsbelehrungGegen die II. und die III. Än<strong>der</strong>ungsanordnung kann innerhalb einesMonats nach Bekanntgabe schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schriftWi<strong>der</strong>spruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung undForsten Anhalt in Dessau-Roßlau, Ferdinand-v.-Schill-Str. 24 in06844 Dessau-Roßlau erhoben werden.Im AuftragSiebertDie vorstehenden Än<strong>der</strong>ungsanordnungen mit den Gebietskartenliegen- in <strong>der</strong> Stadt Coswig, Markt 1, 06869 Coswig- in <strong>der</strong> Stadt Luther<strong>stadt</strong> Wittenberg, Lutherstr. 56, 06886 Luther<strong>stadt</strong>Wittenberg- in <strong>der</strong> Stadt Zerbst, Schloßfreiheit 12, 39261 Zerbst/Anhalt- in <strong>der</strong> Stadt Dessau-Roßlau, Zerbster Str. 4, 06844 Dessau-Roßlau/OT Dessau- in <strong>der</strong> Gemeinde Wiesenburg/Mark, Schloßstr. 1, 14827 Wiesenburg/Mark- in <strong>der</strong> Stadt <strong>Oranienbaum</strong>-<strong>Wörlitz</strong>, Franzstr. 1, 06785 <strong>Oranienbaum</strong>-<strong>Wörlitz</strong>,OT <strong>Oranienbaum</strong>- im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt,Kavalierstraße 31 06844 Dessau-Roßlauzwei Wochen lang nach seiner Bekanntmachung zur Einsichtnahmefür die Beteiligten während <strong>der</strong> Dienststunden aus.Im AuftragHeroldGebietskarten Seite 11.

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