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Jagd - SVLFG

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Aktuelles zu Sicherheitund Gesundheitsschutz<strong>Jagd</strong>


1. Einleitung 2. Verantwortung und VoraussetzungWichtigDamit die Broschüre auchals Fundstellennachweisdienen kann, wirdder Text der Unfallverhütungsvorschrift„<strong>Jagd</strong>“(VSG 4.4) der landwirtschaftlichenBerufsgenossenschaft(LBG) und weiterein Frage kommendeVorschriften farblich gekennzeichnet.VSG isteine Abkürzung für dieVorschriften für Sicherheitund Gesundheitsschutz.Diese Broschüre soll die VSG „<strong>Jagd</strong>“ vor Augen führen underläutern sowie Hinweise zur gesetzlichen Unfallversicherung,Zusatzversicherung u. a. geben.Das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) unterstellt in § 123 (1) Nr.5 die <strong>Jagd</strong>en der landwirtschaftlichen Unfallversicherung undbeauftragt die LBG in § 14 (1) „... mit allen geeigneten Mittelnfür die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten undarbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksameErste Hilfe zu sorgen“.Um diesem Auftrag gerecht zu werden, haben die LBGen Unfallverhütungsvorschriftenerlassen, unter anderem die VSG4.4 „<strong>Jagd</strong>“.Die VSGen der LBGen sowie weitere Vorschriften stellen verschiedeneAnforderungen an den <strong>Jagd</strong>herrn (Pächter oder Eigenjagdbesitzer),<strong>Jagd</strong>leiter, Jäger, Treiber und Helfer.• Der <strong>Jagd</strong>herr muss alle Voraussetzungen für einen sicherenAblauf der <strong>Jagd</strong> und weiterer Tätigkeiten im Revierschaffen. Dazu gehören zum Beispiel:• kein Einsatz von Personen, die infolge mangelndergeistiger und körperlicher Eignung nicht befähigtsind, die aufgetragenen Tätigkeiten auszuführen,• Unterweisung der <strong>Jagd</strong>teilnehmer,• Überprüfung der jagdlichen Einrichtungen,• Transportfahrzeuge nach VSG und StVZO herrichten,• Überprüfung des Versicherungsschutzes derTransportfahrzeuge, zum Beispiel Höhe derDeckungssumme,• <strong>Jagd</strong>herr, <strong>Jagd</strong>leiter, Jäger und Helfer müssen durchihr Verhalten zur Verhütung von Unfällen beitragen.§ 15 Bundesjagdgesetz(BJG)Wer die <strong>Jagd</strong> ausübt, musseinen auf seinen Namenlautenden, gültigen <strong>Jagd</strong>scheinmit sich führen.Deshalb:Die Vorschriften für Sicherheitund Gesundheitsschutz müssenbeachtet werden.Denn bei Verstößen drohen• Bußgeld,• Strafverfahren,• zivilrechtliche Haftung.45


3. Waffe und MunitionVSG 4.4 § 2 (1)Es dürfen nur Schusswaffen verwendet werden, die denBestimmungen des Waffengesetzes entsprechen und nachdem Bundesjagdgesetz für jagdliche Zwecke zugelassensind. Die Waffen müssen funktionssicher sein und dürfennur bestimmungsgemäß verwendet werden.Lauf mit RostnarbenDie Waffe ist funktionssicher, wenn• sie zuverlässig gesichert werden kann,• der Verschluss dicht ist,• sie keine Laufaufbauchungen, Laufdellen oder die Funktionssicherheitbeeinträchtigende Rostnarben aufweist.Bei den Handspannern ist darauf zu achten, dass diese Waffennach der Schussabgabe zu entspannen sind (zum Beispiel R 93).Kipplaufwaffen sind dicht, wenn das Laufbündel "spielfrei"(nicht klappernd) im Verschlussgehäuse sitzt. Verschlüsse mitzuviel Spiel müssen instand gesetzt werden.Vor eigenen Verbesserungs- und Ausbesserungsarbeiten amLauf, Patronenlager und Verschluss muss gewarnt werden.Reparaturarbeiten dürfen nur von einer Fachwerkstatt übernommenwerden. Nicht beschossene Waffen dürfen nicht benutztwerden.Amtlich beschossene Waffen erkennt man an den Beschusszeichen.Diese Waffen sind auf ihre einwandfreie Beschaffenheit,Festigkeit, Maßhaltigkeit und Handhabungssicherheit geprüft.Laufsprengung als Folge einernicht funktionssicherenWaffe67


Eine Schusswaffe ist immer so zu handhaben, als ob sie geladenund entsichert wäre.Ihre Mündung darf niemals auf Menschen oder in deren Richtungzeigen. Nach einem Versager darf die Waffe nicht sofortgeöffnet werden, sondern muss mit der Mündung mindestenszehn Sekunden in der vorgesehenen Schussrichtung gehaltenwerden. Es kann sich um eine verzögerte Zündung handeln.Vor dem Laden und nach einem Versager ist die Kontrolle, obder Lauf frei von Geschossresten und anderen Fremdkörpernist und keine Schäden aufweist, unerlässlich.Empfehlung:Eine in der Praxis bewährte und zugelassene Methode dasLaufinnere vor Fremdkörpern zu schützen, ist das Zukleben derMündung beispielsweise mit durchschießbarem Klebestreifen.Keine bestimmungsgemäße Verwendung ist zum Beispiel dieBenutzung der Waffe zum• Niederhalten von Zäunen beim Übersteigen,• Aufstoßen von Hochsitzluken,• Erschlagen des Wildes.Es wird auf die einschlägigen Bestimmungen hingewiesen:• des Waffengesetzes (WaffG),• der Verordnung zum Waffengesetz (WaffV),• der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (Waff VwV),• des Bundesjagdgesetzes (BJG).Es darf nur die für die jeweilige Schusswaffe bestimmteMunition in einwandfreiem Zustand verwendet werden.Hinweise auf die verwendbare Munition geben beispielsweisedie Angaben auf der Schusswaffe.In nicht einwandfreiem Zustand ist feucht gewordene Munition,selbst wenn sie getrocknet wurde.Auch nicht gewerbsmäßig hergestellte Munition mussden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.Hierzu gehört auch wiedergeladene Munition. Auf die einschlägigenBestimmungen des Waffengesetzes und auf Paragraf 27des Sprengstoffgesetzes wird hingewiesen.Falls noch ältere Waffen in Gebrauch sind, darf nicht vergessenwerden, dass aus einem mit Schwarzpulver beschossenenLauf keine Nitropatrone verschossen werden darf (dies betrifftbeispielsweise viele Waffen mit Damastläufen).VSG 4.4 § 2 (2)VSG 4.4 § 2 (3)89


VSG 4.4 § 2 (4)Flintenlaufgeschosspatronen müssen so mitgeführt werden,dass Verwechslungen mit Schrotpatronen ausgeschlossensind.SchrotpatronenSchrotpatronen nicht in einem zu kurzen Patronenlagerverschießen.Achtung: Patrone 12/76 passt in 12/70 Lager. 12/70 und12/76 Magnum nur in entsprechend beschossenen Waffenverschießen. 20er Munition in einen 12er Lauf geladen, führtim Übergangskegel des Patronenlagers zum Blockieren desLaufes (Laufsprengung).Nur Puffer- und Exerzierpatronen verwenden, die nicht mitscharfer Munition verwechselt werden können.Bestimmungsgemäße Verwendung von Waffe und MunitionEmpfehlung:Kurz- und Langwaffen im Kaliber .22 lfBRevolver im Kaliber .45 ACPRevolver im Kaliber .44 Rem. MagRevolver im Kaliber .357 Mag..22 lfB, .22 kurz.45 ACP, .45 HP.44 Rem.Mag., 44 S&W spcial, .44 Russian.357 Mag., .38 special, .38 special WCVerwechslungen können wirksam verhindert werden, wenndie Munition in getrennten Taschen aufbewahrt wird. Vor Verwendungder Munition muss sichergestellt werden, dass dasKaliber mit den Angaben auf der Waffe übereinstimmt. Beifolgenden Beispielen ist besondere Sorgfalt erforderlich:BüchsenpatronenDer Geschossdurchmesser des Kalibers 8 mm IS (IRS) ist größer alsim Kaliber 8 mm I (IR). „S“-Kaliber nur aus „S“-Läufen verschießen.Flinten im Kaliber 12/76 12/76, 12/70, 12/67,5, 12/65Flinten im Kaliber 12/70 12/70, 12/67,5, 12/65Das gleiche gilt für Flinten im Kaliber 16, 20 und .410 (36).Empfehlung:Beim Kauf von Kurzwaffen sollte ein Holster miterworben werden,denn: Pistole oder Revolver gehören nicht in die JackenoderHosentasche.1011


4. Ausübung der <strong>Jagd</strong>VSG 4.4 § 3 (1)Schusswaffen dürfen nur während der tatsächlichen <strong>Jagd</strong>ausübunggeladen sein. Die Laufmündung ist stets - unabhängigVSG 4.4 § 3 (3)vom Ladezustand - in eine Richtung zu halten,in der niemand gefährdet wird.Nach dem Laden ist die Waffe zu sichern.VSG 4.4 § 3 (2)Eine gestochene Waffe ist sofort zu sichern und zu entstechen,falls der Schuss nicht abgegeben wurde.VSG 4.4 § 3 (3)Beim Pirschen darf die Waffe weder eingestochen noch entsichertsein.Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrtmuss die Schusswaffe entladen sein.Eine Schusswaffe im Sinne dieses Absatzes ist nur dann entladen,wenn sich keine Munition im Patronenlager oder imMagazin befindet.Der Waffentransport im Fahrzeug kann wie dargestellt erfolgen(Beachtung des Waffengesetzes).Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beimÜberwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrlagen,müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein.• Vorher auf Stabilität prüfen.• Bei Sturm oder Gewitter den Ansitz verlassen.• Bei einer Vertrauensperson Aufenthaltsort hinterlassen,wenn allein gejagt wird.• Mit Mobiltelefon bei Notfällen Hilfe herbeirufen.Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich derSchütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird.VSG 4.4 § 3 (4)Ein Kugelschuss auf Wild vor freiem Himmel ist unverantwortlich,denn das Geschoss kann kilometerweit entfernte Personentreffen.Deshalb: vor Abgabe des Schusses vergewissern, ob ein natürlicherKugelfang - zum Beispiel durch Geländeform vorgegebenoder von einem erhöhten Ansitz aus - vorhanden ist.Wald oder erhöhter Bewuchs eignet sich nicht als Kugelfang!1213


Darüber hinaus besteht Gefahr, dass andere Personen durchAbpraller an Steinen, gefrorenem Boden, Ästen und Wasserflächenoder beim Durchschlagen eines Geschosses durch denWildkörper getroffen werden können. Besondere Vorsicht istbei der Verwendung von Stahlschroten und Solidgeschossengeboten.Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen <strong>Jagd</strong>ausübungist ein Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen.Die Bergung des Wildes im unwegsamen Gelände - vor allemim Hochgebirge, auf Gewässern und in Mooren - oder unterwidrigen Witterungsverhältnissen kann leicht die Kräfte einerPerson überfordern und zu gefährlichen Situationen führen.VSG 4.4 § 3 (6)VSG 4.4 § 3 (5)Im Notfall muss der Begleiter in der Lage sein, Erste Hilfe zuleisten und Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Ein Mobiltelefonkann hilfreich sein.Auch bei der Nachsuche auf angeschweißtes, wehrhaftes Wildkann die Anwesenheit eines Begleiters von Vorteil sein, wennzwischen ihm und dem Schweißhundführer genaue Absprachengetroffen wurden.Von Wasserfahrzeugen aus darf im Stehen nur geschossenwerden, wenn das Fahrzeug gegen Umschlagen undder Schütze gegen Stürzen gesichert ist.1415


5. GesellschaftsjagdVSG 4.4 § 4 (1)Bei Gesellschaftsjagd muss der Unternehmer einen <strong>Jagd</strong>leiterbestimmen, wenn er nicht selbst die AufgabeVSG 4.4 § 4 (2)wahrnimmt. Die Anordnungen des <strong>Jagd</strong>leiters sind zubefolgen.Bei einer Gesellschaftsjagd wirken mehrere Jäger planmäßigzusammen, oft mit Unterstützung von Treibern. Das jeweiligeLandesjagdgesetz definiert, ab welcher Personenzahl eine Gesellschaftsjagdvorliegt.Inhaber von Jugendjagdscheinen dürfen nach dem Bundesjagdgesetz(BJG) an Gesellschaftsjagden nicht mit der Waffeteilnehmen. Gesellschaftsjagden müssen rechtzeitig geplant,gründlich vorbereitet und mit allen Verantwortlichen besprochenwerden.Der <strong>Jagd</strong>leiter hat den Schützen und Treibern die erforderlichenAnordnungen für den gefahrlosen Ablauf der<strong>Jagd</strong> zu geben. Er hat insbesondere die Schützen undTreiber vor Beginn der <strong>Jagd</strong> zu belehren und ihnen dieSignale bekannt zu geben.Hinweise zur Planung und Durchführung von Gesellschaftsjagdensowie zur Ansprache des <strong>Jagd</strong>leiters finden sich imAnhang dieser Broschüre.1617


VSG 4.4 § 4 (3)VSG 4.4 § 4 (4)VSG 4.4 § 4 (5)Sofern der <strong>Jagd</strong>leiter nichts anderes anordnet, ist die Waffeerst auf dem Stand zu laden und nach Beendigung desTreibens sofort zu entladen.Der <strong>Jagd</strong>leiter hat Personen, die infolge mangelnder geistigerund körperlicher Eignung besonders unfallgefährdetsind, die Teilnahme an der <strong>Jagd</strong> zu untersagen.Der Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mittelnerhöhen das Unfallrisiko. Ein vom <strong>Jagd</strong>leiter ausgesprochenesAlkoholverbot ist zu beachten.Darüber hinaus sind vor allem Kinder besonders unfallgefährdet,wenn sie sich zum Beispiel in unwegsamen Gelände bewegen.Ein anstrengender <strong>Jagd</strong>tag bringt sie schnell an ihrekörperliche Leistungsgrenze. Sie reagieren oft sehr spontanund verkennen die Gefahr.Der <strong>Jagd</strong>leiter kann für einzelne Aufgaben Beauftragteeinsetzen.Sie leisten, wie auch der <strong>Jagd</strong>leiter, einen wichtigen Beitrag fürden unfallfreien Ablauf einer <strong>Jagd</strong>. Zu ihren Aufgaben gehörenbeispielsweise das Einweisen der Schützen und das Führen derTreiberwehr. Der <strong>Jagd</strong>leiter sollte mit ihnen einige Tage vorhervor Ort alles Wesentliche besprechen und sie mit den Örtlichkeitenvertraut machen.• Führerschein des Fahrers, der das 18. Lebensjahr vollendethaben muss, richtet sich nach der für die Zugmaschineerforderliche Fahrerlaubnis.• Personenbeförderungsschein ist auch beim Transport vonmehr als acht Jägern und Treibern auf dem Anhängernicht erforderlich.• Zulässiges Gesamtgewicht in der Betriebserlaubnis beachten.• Die eingesetzten Fahrzeuge benötigen eine Betriebserlaubnis,die Zugmaschine ein eigenes amtliches Kennzeichen.Geschwindigkeitsbegrenzung von 25 km/h ist zubeachten.Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft:• Transportfahrzeuge müssen über sichere und bequemeAuf- und Einstiege verfügen.• Transportfahrzeuge müssen ausreichende Sitzgelegenheitenbieten, die absturzsicher sind.• Darauf achten, dass das Fahrzeug nicht überladen ist.• Der Fahrer sollte revierkundig sein.Beförderung von <strong>Jagd</strong>teilnehmern:Bei der Beförderung von <strong>Jagd</strong>teilnehmern ist folgendes zubeachten:• Personenbeförderung ist nur auf Anhängern erlaubt,die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetztwerden; geeignete Sitzplätze müssen vorhanden sein (Paragraf21 StVO).1819


Versicherung:• Beim Unfall durch den Gebrauch des Transportfahrzeugeskommt in der Regel die KFZ-Haftpflichtversicherung desZugfahrzeuges auf.• Die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme bildetdie Entschädigungsgrenze der Versicherung, für darüberhinausgehende Haftpflichtansprüche muss der Schädigeraufkommen.• Bei der Höhe der Deckungssumme sollte berücksichtigtwerden, welche Schadensersatzforderungen bei einemUnfall mit einem vollbesetzten <strong>Jagd</strong>anhänger entstehenkönnen.Werden durch die Gesellschaftsjagd Dritte, insbesondere Verkehrsteilnehmer,gefährdet, müssen Verkehrssicherungsmaßnahmen(zum Beispiel von der Straße wegführen, Warnpostenoder Verkehrsschilder) ergriffen werden. Das Aufstellen vonSchildern muss mit der zuständigen Straßenverkehrsbehördeabgestimmt werden.Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden,darf in diese Richtung weder angeschlagen noch geschossenwerden. Ein Durchziehen mit der Schusswaffe durchdie Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig.Vor Abgabe eines Schrotschusses muss auch der Streubereichder Schrote mitberücksichtigt werden.VSG 4.4 § 4 (7)VSG 4.4 § 4 (6)Bei Standtreiben haben der <strong>Jagd</strong>leiter oder die von ihmzum Anstellen bestimmten Beauftragten den Schützenihre jeweiligen Stände anzuweisen und den jeweilseinzuhaltenden Schussbereich genau zu bezeichnen. NachEinnehmen der Stände haben sich die Schützen mit denjeweiligen Nachbarn zu verständigen; bei fehlender Sichtverbindunghat der <strong>Jagd</strong>leiter diese Verständigung sicherzustellen.Sofern der <strong>Jagd</strong>leiter nichts anderes bestimmt,darf der Stand vor Beendigung des Treibens weder verändertnoch verlassen werden. Verlässt ein Schütze mitZustimmung des <strong>Jagd</strong>leiters seinen Stand, so hat er sichvorher mit seinen Nachbarn zu verständigen.2021


VSG 4.4 § 4 (8)VSG 4.4 § 4 (9)Mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen darf nicht in dasTreiben hineingeschossen werden. Ausnahmen kann der<strong>Jagd</strong>leiter nur unter besonderen Verhältnissen zulassen,sofern hierdurch eine Gefährdung ausgeschlossen ist.Eine Gefährdung der <strong>Jagd</strong>teilnehmer ist in der Regel dann nichtgegeben, wenn die Schützen auf Ansitz- oder Drückjagdkanzelnsitzen oder durch die besondere Geländeform ein Kugelfangvorhanden ist.Bei Kesseltreiben bestimmt der <strong>Jagd</strong>leiter, ab wann nichtmehr in den Kessel geschossen werden darf; spätestensdarf jedoch nach dem Signal „Treiber rein“ nicht mehr inden Kessel geschossen werden.VSG 4.4 § 4 (10)Die Waffe ist außerhalb des Treibens stets ungeladen, mitgeöffnetem Verschluss und mit der Mündung nach obenoder abgeknickt zu tragen. Bei besonderen Witterungsverhältnissenkann der <strong>Jagd</strong>leiter zulassen, dass Waffengeschlossen und mit der Mündung nach unten getragenwerden, wenn sie entladen sind.Eine andere Tragweise kann bei Regen, Schneefall oder Graupelschauersinnvoll sein.2223


VSG 4.4 § 4 (11)Durchgeh- oder Treiberschützen dürfen während des Treibensnur entladene Schusswaffen mitführen. Dies giltnicht für Feldstreifen und Kesseltreiben.Als Feldstreife kann nach Entscheidung des <strong>Jagd</strong>leiters aucheine Streife mit flankierenden und vorgestellten Schützen insonstigem übersichtlichen Gelände gelten. Das heißt bei derNiederwildjagd zum Beispiel auf Hase oder Fasan darf derDurchgehschütze im übersichtlichen Gelände (Feld und Wald)seine Flinte geladen führen und schießen, sofern sich keinePersonen in gefahrbringender Nähe befinden.Übersichtlich:Wird beispielsweise eine Brache, Grünland, Senf, Raps oderein Altholzbestand bejagt, bei dem alle <strong>Jagd</strong>teilnehmer untereinanderSichtkontakt haben, so können die Durchgehschützengeladene Waffen mitführen.Liegen wechselnde Geländeverhältnisse in einem Treiben vor(zum Beispiel durch Mais getrennte Senfflächen, parzellig vorkommendemannshohe Forstanpflanzungen in einem sonstübersichtlichem Waldbestand oder trennende dichte Wallheckenauf einer Brache) so gilt für den Durchgehschützen: Sobalder sich im unübersichtlichen Gelände befindet, muss die Waffeentladen werden. Der <strong>Jagd</strong>leiter gibt den Durchgehschützenbekannt, ab wann nicht mehr in Richtung der Vorstehschützengeschossen werden darf.Unübersichtliches Gelände:Ist das Gelände so unübersichtlich, dass der direkte Nachbarschützeoder Treiber nicht erkannt werden kann, so muss dieWaffe des Durchgehschützen grundsätzlich entladen sein (zumBeispiel Mais, mannshohe Senfflächen, Forstanpflanzungen,Naturverjüngungen).Das Mitführen der Schusswaffe bei der Schalenwildjagd mitentladenen Läufen (Patronenlager) ist ausnahmsweise für denDurchgeh- und Treiberschützen zulässig• für den Eigenschutz,• für den Fangschuss,• für den Schuss auf vom Hund gestelltes Wild.Grenzfall zwischen übersichtlichem und unübersichtlichemGelände:2425


6. NachsucheVSG 4.4 § 4 (12)Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der <strong>Jagd</strong> unmittelbarBeteiligten deutlich farblich von der Umgebungabheben.Als deutlich farbliche Abhebung eignen sich beispielsweisegelbe Regenbekleidung oder Brustumhänge in Signalfarbe.Der Hundeführer wird durch den Unternehmer oder seinenBeauftragten als <strong>Jagd</strong>leiter bestimmt; er hat damitWeisungsrecht bei der Nachsuche, falls weitere Personenbeteiligt sind.Der Hundeführer muss die notwendige persönlicheSchutzausrüstung benutzen.VSG 4.4 § 5 (1)VSG 4.4 § 5 (2)Eine Schutzbrille, ein Paar Lederhandschuhe und signalfarbeneKleidung sind notwendig.Der Lauf der Waffe ist vor eindringenden Fremdkörpernzu schützen.VSG 4.4 § 5 (3)Hierzu eignen sich Klebestreifen aus durchschießbarem Material.Kinder und Jugendliche dürfen nicht an der Nachsucheteilnehmen.VSG 4.4 § 5 (4)Der Unternehmer hat bei der Nachsuche für die Bereitstellungvon Erste-Hilfe-Material zu sorgen.VSG 4.4 § 5 (5)Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthält der kleine Verbandkastennach DIN 13157 (Verbandkasten C), wie er in Kraftfahrzeugenmitgeführt wird. Er muss im Bedarfsfall schnellerreichbar sein und vor Verunreinigungen geschützt werden.VSG 4.4 § 4 (13)Bei schlechten Sichtverhältnissen hat der <strong>Jagd</strong>leiter die<strong>Jagd</strong> einzustellen.2627


7. SchießständeVSG 4.4 § 6 (1)Die Schießstandordnung und die Schießvorschrift des Deutschen<strong>Jagd</strong>schutzverbandes e. V. sind zu beachten.VSG 4.4 § 6 (2)Das Übungsschießen ist nur auf behördlich zugelassenenSchießständen erlaubt.Das Übungsschießen auf dem Schießstand fördert Fertigkeitund den sicheren Umgang mit den Waffen und sollte regelmäßigerfolgen.Beim Übungsschießen ist geeigneter Gehörschutz zutragen.Beim Übungsschießen muss Gehörschutz getragen werden.Besonders gut eignen sich elektro-akustische Gehörschützer.Durch eingebaute Mikrofone und einen Verstärker werdenSprache und Umgebungsgeräusche originalgetreu wiedergegeben.Bei auftretendem Impulslärm wie Schüssen wird derLärmpegel auf 82 Dezibel begrenzt.Beim Skeetschießen ist zusätzlich eine Schutzbrille zu tragen,um die Augen vor Tontaubensplittern zu schützen.• Die Gewehrriemen sind vor dem Betreten des Schießstandesabzunehmen.• Langwaffen sind ungeladen mit geöffneten Verschlüssenbeziehungsweise abgekippten Läufen zu tragen und indiesem Zustand in den Gewehrständern abzustellen.• Langwaffen mit Läufen, die im Verschluss nicht abkippen(Repetierer, halbautomatische Waffen oder ähnliche),sind so zu tragen, dass ihre Laufmündung aufwärts überdie Köpfe der anwesenden Personen gerichtet ist.• Kurzwaffen sind ausnahmslos verpackt im Futteral oderim Koffer zu transportieren.• Schusswaffen dürfen nur auf den Schützenständen geundentladen werden; die Laufmündungen müssen dabeistets auf die vorgeschriebene Schussrichtung ausgerichtetsein. Das gilt auch für das Anschlagen, Absetzen undUntersuchen eines Versagers.• Nur mit Erlaubnis der Standaufsicht darf auf dem Kugelstanddie Waffe mit mehreren Patronen geladen werden.Es ist untersagt,• fremde Waffen zu berühren(Ausnahme: Aufsichtspersonim Beiseindes Besitzers),• Anschlag- oder Zielübungenohne Erlaubnisder Aufsichtauszuführen.2829


8. FallenjagdVSG 4.4 § 3 (7)Fangeisen dürfen nur mit einer entsprechenden Vorrichtunggespannt und nur mit einem geeigneten GegenstandVSG 4.4 § 3 (8)ge- beziehungsweise entsichertwerden.Die Fallenjagd darf nur von Jägern durchgeführt werden, die durchdie Teilnahme an Lehrgängen (der Landesjagdverbände nach denLandesjagdgesetzen) die nötige Fachkunde erworben haben.Zur Vermeidung von Verletzungen Fangeisen nur mit Spannhebeloder anderem geeigneten Hilfsmittel spannen.Nur Fangeisen verwenden, die nach dem Bundesjagdgesetz(BJG) oder nach den <strong>Jagd</strong>gesetzen der Länder zugelassen sind.Zum Sichern und Entsichern haben sich zum Beispiel Astgabeln,eingekerbte Hölzer oder aufgesägte und abgewinkelteRohrstücke bewährt.Achtung: Verletzungsgefahr!Wenn die Schlagfalle zuschlägt, springt diese durch die freiwerdendeFederkraft hoch. Die Sicherungsstange muss vonausreichender Länge sein, um Verletzungen beim Sichern undEndsichern auszuschließen.Fangeisen dürfen fängisch nur so aufgestellt werden, dasskeine Personen gefährdet werden.Eine Gefährdung kann beispielsweise vermieden werden durch• verblendete Fangbunker,• Fallenkästen oder Fangburgen aus Holz, Beton oder anderemgeeigneten Baumaterial.Die Fanganzeige erleichtert dem Jäger das Kontrollieren derSchlagfalle.Um Verletzungen durch das gefangene Tier zu vermeiden, kannman zum Beispiel einen Sicherheitsfangkasten verwenden.Fangbunker mit ausreichendlanger Einlaufröhre, festverschlossenem Bunkerdachund einem Warnschild.Von den Lebendfanggeräten, wie zum Beispiel der• Kastenfalle,• Kesselfalle,• Rohrfallegehen in der Regel keine Verletzungsgefahren für Menschen aus.3031


9. <strong>Jagd</strong>einrichtungenVSG 4.4 § 7 (1)Der Unternehmer muss sicherstellen, dass1. Hochsitze, ihre Zugänge sowie Stege fachgerecht errichtetund mit Einrichtungen gegen das Abstürzen vonPersonen gesichert sind,2. bei ortsveränderlichen Hochsitzen die Standsicherheitgewährleistet ist,3. Hochsitze vor jeder Benutzung, mindestens jedoch einmaljährlich, geprüft werden,4. nicht mehr benötigte Einrichtungen abgebaut werden.Es wird darauf hingewiesen, dass beim Bau von Hochsitzen invielen Landschaftsteilen weitere gesetzliche Regelungen, wiezum Beispiel Bauordnungen und Naturschutzgesetze, zu beachtensind. Im Zweifelsfall kann man sich bei den zuständigenBehörden erkundigen.Bei Gewitter und Sturm muss der Hochsitz verlassenwerden.Die Höhe eines Hochsitzes ist von den örtlichen Gegebenheitenabhängig, die Bauart von den jagdlichen Erfordernissen.In der Broschüre „Sichere Hochsitzkonstruktion“ befinden sichAnleitungen zum Bau von verschiedenen Hochsitzen.Beim Bau von jagdlichen Einrichtungen müssen die Vorgabenaus den Unfallverhütungsvorschriften VSG 2.1, 2.3 und 2.7beachtet werden; beim Einsatz der Motorkettensäge insbesonderedie VSG 3.1 § 6 und VSG 4.3.Besonders wichtig ist das Einhalten der Sicherheitsabständebeim Bearbeiten des Holzes und beim Fällen von Bäumen.Selbstverständlich muss persönliche Schutzausrüstung getragenwerden, sie besteht aus:• Sicherheitsschuhen mit Schnittschutz,• Schnittschutzhose, Arbeitshandschuhe,• Schutzhelm mit Gehör- und Gesichtsschutz.Zum sicheren Hochsitzbau sollte berücksichtigt werden:• 1. Holz als Baumaterial muss gesund, entrindet und kräftigsein. Morsche oder faule Hölzer müssen sofort ausgetauschtwerden.• 2. Der Einstieg/Überstieg muss sicher sein, der Vorbau istmit einem Geländer gesichert, beim seitlichen Einstiegist die Leiter 1 Meter höher als der Kanzelfußboden oderneben dem Einstieg befindet sich eine Möglichkeit zumFesthalten.• 3. Einstiege durch den Fußboden sind absturzsicherzu gestalten, zum Beispiel durch ein Geländer oderHaltestangen.• 4. Einstiege der Kanzel sind beispielsweise durch eine Türoder einen klappbaren Bügel gesichert.• 5. Bei Ansitzleitern dient die vordere Gewehrauflage alsAbsturzsicherung. Sie muss fest angebracht sein.3233


• 6. Stellen, an denen sich Wasser sammeln kann, solltensatt imprägniert sein.• 7. Fußbodenbretter im Außenbereich werden mit 1 ZentimeterAbstand aufgenagelt, damit die Feuchtigkeit besserabziehen kann.• 8. Hölzer, die in den Boden eingelassen werden, solltengegen Fäulnisbildung behandelt sein, zum Beispielkesseldruckimprägniert.• 9. Hauptholme oder Eckstangen werden auf einem Fundamentbefestigt.• 10. Im hohen Gras hält sich die Feuchtigkeit. Deshalb Leiterfüßeund Hauptholme oder Eckstangen nie zuwachsenlassen.Beachten Sie, dass jagdliche Einrichtungen der Verkehrssicherungspflichtunterliegen. Mit der Benutzung durch unbefugteDritte ist zu rechnen.Aufgenagelte Sprossen sind nur an geneigt stehendenLeitern zulässig. Sie sind mit den Leiterholmen fest zuverbinden und auf diesen nach unten hin abzustützen.Leitern werden in einem Winkel von 65 bis 75 Grad aufgestellt.Der Abstand der Holme zueinander beträgt circa 40 Zentimeterund der Abstand der Sprossen 28 Zentimeter. Die Sprossenbeim Nageln eine Handbreit überstehen lassen, um ein Reißendes Holzes zu vermeiden.Auf den Zeichnungen sind verschiedene Möglichkeiten derSprossensicherung dargestellt.VSG 4.4 § 7 (2)3435


10. Erste Hilfe 11. WildbrethygieneMit einem Mobiltelefon kann in Notsituationen Hilfe herbeigerufenwerden.Eine Ausbildung als Erst-Helfer ist empfehlenswert und sollteregelmäßig aufgefrischt werden.Um richtig helfen zu können oder um richtig geholfen zu bekommen,vor der <strong>Jagd</strong> darauf achten:• Angehörigen oder <strong>Jagd</strong>freunden Standort und den Zeitpunktder Rückkehr bekannt zu geben.• Erste-Hilfe-Material muss stets erreichbar sein. Für dieEinzeljagd ist das „Erste-Hilfe-Material für Waldarbeiter“empfehlenswert. Für Gesellschaftsjagden ist ein Verbandkastensinnvoll.• Eine Unfallmeldung muss folgenden Inhalt haben:• Wo geschah es?• Was geschah?• Wie viele Verletzte?• Welche Verletzungen?• Warten auf Rückfragen.Auch nach dem Schuss wird von dem Jäger ein hohes Maß anVerantwortungsbewusstsein hinsichtlich des Umgangs mit demWildbret verlangt. Die Verordnung zur Durchführung von Vorschriftendes gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechtesist stets einzuhalten.Für das fachgerechte Versorgen eines geschossenen StückWildes hat der Jäger geeignetes Werkzeug mitzuführen. Ausreichendscharfe Messer mit feststehender Klinge, je nach Wildartauch eine Knochensäge, sind vorzuhalten.Für ein fachgerechtes Zerwirken größerer Mengen Wild sindZerwirkräume mit rutschhemmenden Bodenfliesen und ausreichendeBeleuchtungsverhältnisse vorteilhaft. Um eine Rückenschonende Handhabung mit schweren Wildkörpern zuermöglichen, sind an der Decke installierte Hebezeuge bestensgeeignet.Kettenhandschuhe bieten Schutz vor Schnittverletzungen beimZerwirken von Wild.3637


12. ZoonosenDurch Zeckenbiss übertragene ErkrankungenFrühsommer-MeningoenzephalitisDie FSME ist eine durch Zeckenbiss übertragene Viruserkrankungdes zentralen Nervensystems des Menschen. Gegendie FSME ist sowohl vorbeugend als auch unmittelbar nacheinem Zeckenstich ein Schutz vor dem Virus durch Impfungmöglich.Lyme-BorrelioseEine viel weniger bekannte, dennoch weiter verbreitete Krankheitist die von Zecken übertragene Lyme-Borreliose. Im Gegensatzzur FSME wird die Borreliose von Bakterien (Borrelien)verursacht. Eine vorbeugende Impfung ist nicht möglich.Nach heutigen Erkenntnissen verläuft die Lyme-Krankheit indrei Stadien. Im Stadium 1 kann zwei bis vier Wochen nacheinem Zeckenbiss neben grippalen Allgemeinbeschwerden eineflächenhaft größer werdende Hautentzündung auftreten, diein der Mitte verblasst und kürzere oder auch längere Zeit bestehenbleibt (Erythema migrans). Nach weiteren drei bis sechsMonaten kommt es bei einem noch nicht genau bekanntenProzentsatz von Personen zu den Krankheitszeichen des zweitenStadiums.Stadium 2 äußert sich durch starke Kopf- und Nervenschmerzen,Sehstörungen und Lähmungen. Häufig sind es Lähmungender Gesichtsmuskulatur. Darüber hinaus ist in diesem zweitenStadium gelegentlich mit Gelenkbeteiligung und Herzmuskelentzündungenzu rechnen, die unter Umständen lebensbedrohlichwerden können. Außerdem kann es zu sehr schwerwiegendenAugenmanifestationen kommen.Das Stadium 3 setzt zwischen einem halben bis einem Jahroder auch länger nach einem infektiösen Zeckenbiss ein. Esführt zu Gelenkentzündungen, die zu 80 Prozent die Knie- undFußgelenke betreffen. Unter Umständen kommt es auch zueiner chronischen Hauterkrankung, bei der am Ende die Hautdünn wie Zigarettenpapier erscheint und die Überhautzellenschwinden (Atrophie). Weitere Organe, zum Beispiel Augen,können ebenfalls betroffen sein.Kritisch für eine rasche Diagnose ist, dass die geschilderten Stadiennicht notwendigerweise in der dargestellten Reihenfolgedurchlaufen werden müssen, sondern das erste Sichtbarwerdender Krankheit in jedem Stadium auftreten kann.Allgemeine Maßnahmen• 1. Sich vor Zecken schützen, das heißt nur wenig Hautunbedeckt lassen.• 2. Den Körper täglich nach Zecken absuchen.• 3. Wird am Körper eine Zecke bemerkt, sollte sie unverzüglichentfernt werden, um die eventuell Übertragungvon FSME-Viren oder Borrelienerreger zu unterbinden.Dabei sollte die Zecke, am Besten mit einer Pinzette, untermehr oder weniger starkem Zug am Kopf der Zecke vom Körperweg entfernt werden. Nie den Zeckenhinterleib oder denKopf durch ruckartige Bewegungen abreißen. Den Hinterleibnicht zuquetschen, denn es besteht die Gefahr, das Darminhaltmit den Erregern injiziert wird.Das Behandeln der Zecke mit Öl, Klebstoff oder ähnlichem istnicht zu empfehlen, weil besonders Klebstoffe, Nagellack oderÄther und Chloroform den Speichelfluss der Zecke verstärken.Die Bissstelle anschließend gut desinfizieren. Auch die prophylaktischeBehandlung mit einer antibiotischen Salbe kann hilfreichsein. Sollten Zeckenteile in der Haut verbleiben, den Arztaufsuchen. In bekannten FSME-Gebieten und Gebieten mitBorreliosevorkommen in jedem Fall einen Arzt konsultieren.3839


Medizinische MaßnahmenAnders als bei der durch Viren verursachten FSME ist eine Impfung(Immunisierung) gegen die Bakterien der Lyme-Krankheit derzeitnoch nicht möglich. Wichtig ist eine rechtzeitige und ausreichendeBehandlung mit antibiotischen Mitteln. Es ist daher dringend anzuraten,beim Auftreten der geschilderten Beschwerden nach einemZeckenbiss einen Arzt aufzusuchen und auf die Möglichkeit einerFSME beziehungsweise Borreliose hinzuweisen. Blutuntersuchungensind daher unbedingt erforderlich. Jede Zecke ist als potenziellgefährdend anzusehen, obgleich auch hier wie bei derFSME nicht jede infizierte Zecke zwangsläufig die Krankheit auslöst.Alle Veterinär-Untersuchungsanstalten sind zuständig für parasitologischeUntersuchungen und bei Tollwutverdacht an Fallwild undseuchenverdächtigem Wild, sofern dies nicht anders angegeben ist.Der kleine Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis)Durch die erfolgreiche Bekämpfung der Tollwut, die ein natürlicherRegulator der Fuchspopulationen war, konnten sich dieFuchsbestände seit den 90er Jahren stark vermehren. Im gleichenZeitraum gewann nunmehr der „Kleine Fuchsbandwurm“als anderer Krankheitserreger, der vom Fuchs auf den Menschenübertragbar ist, an Bedeutung. Die Befallsrate der Füchse mitdem Fuchsbandwurm verläuft regional sehr unterschiedlich, istaber in den Mittelgebirgen Süddeutschlands mit über 50 Prozentbesonders hoch. Der kleine Fuchsbandwurm durchläuftzwei Stadien in seiner Entwicklung. Als wichtigster Wirt des erwachsenenWurms gilt der Fuchs. Gelegentlich sind auch Hundeoder Katzen befallen. Die mit dem Kot ausgeschiedenen Eier deserwachsenen Wurms (wenige Milimeter) werden vor allem vonkleinen Nagetieren aufgenommen und entwickeln sich in derLeber zu Larven. Auch der Mensch kann zufällig als Zwischenwirtdie Eier durch direkten Kontakt mit befallenen Tieren (zumBeispiel erlegten Füchsen) oder über Lebensmittel (zum Beispielrohe Waldfrüchte) aufnehmen. In der Leber des Menschen entwickelnsich ebenfalls Larven. Sie wachsen sehr langsam, breitensich tumorartig aus und zerstören das Lebergewebe. DieseErkrankung wird als Echinikokkose bezeichnet und tritt eher seltenauf. Krankheitserscheinungen machen sich erst Jahre nachAufnahme der Eier bemerkbar. Wird aber die Erkrankung nichterkannt und behandelt, kann sie tödlich enden.Präventionsmaßnahmen• Waldfrüchte wie Beeren und Pilze nicht unbehandelt verzehren.Gründliches Abwaschen vermindert das Risikoeines Befalls.Abgetötet werden die Bandwurmeier nur durch Erhitzenüber 60° C durch Kochen oder Backen.• Gründliche Körperhygiene nach der <strong>Jagd</strong>, Wald-,Garten- oder Feldarbeiten• Regelmäßige Entwurmung von Hunden und Katzen4041


13. Versicherung• Für den Jäger gilt:Den Kontakt mit einem erlegten Fuchs auf ein Minimumbeschränken. Fuchskadaver nur in verschlossenen, dichtenBehältern transportieren. Zum Abbalgen Schutzhandschuhe,gegebenenfalls Mundschutz tragen, und aufpeinliche Sauberkeit achten.I. RechtsgrundlageDer gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 123 Abs. 1Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VII auch die <strong>Jagd</strong>en (<strong>Jagd</strong>unternehmen)unterstellt.Diese Versicherung, die von den regional zuständigen landwirtschaftlichenBerufsgenossenschaften durchgeführt wird, trittals Pflichtversicherung kraft Gesetzes mit der Übernahme eines<strong>Jagd</strong>reviers automatisch in Kraft; eines Vertragsabschlussesbedarf es insoweit nicht. Von dieser Versicherung werden sowohldie Eigenjagden als auch zum Beispiel von <strong>Jagd</strong>genossenschaftengepachtete <strong>Jagd</strong>en umfasst.II. Versicherte PersonenVersichert ist neben dem <strong>Jagd</strong>unternehmer (Revierinhaber)dessen Ehegatte, sofern dieser eine Tätigkeit für das <strong>Jagd</strong>unternehmenausübt sowie nicht nur vorübergehend mitarbeitendeFamilienangehörige. Des Weiteren sind die in den <strong>Jagd</strong>unternehmenaufgrund eines Arbeits- oder DienstvertragesBeschäftigte und Lernende während der beruflichen Aus- undFortbildung versichert. Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutzauch auf Personen, die ohne Arbeits- oderLehrverhältnis wie diese tätig werden.Nicht versichert sind hingegen solche Personen, die lediglichaufgrund einer vom <strong>Jagd</strong>ausübungsberechtigten erteilten<strong>Jagd</strong>erlaubnis die <strong>Jagd</strong> ausüben. Der Schutz der gesetzlichenUnfallversicherung erstreckt sich nämlich nicht auf<strong>Jagd</strong>gasttätigkeiten.Gleichwohl kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auchein versicherungsfreier <strong>Jagd</strong>gast im <strong>Jagd</strong>bezirk des <strong>Jagd</strong>berechtigtenausnahmsweise Tätigkeiten verrichten, bei denener Versicherungsschutz genießt. Voraussetzung dafür ist, dasses sich um eine Tätigkeit handelt, die nicht mehr zur typischen4243


<strong>Jagd</strong>ausübung durch <strong>Jagd</strong>gäste gehört, sondern in der Regelvon abhängig beschäftigten Personen verrichtet wird (beispielsweiseBau eines Hochsitzes, Wildfütterung im Winter).III. Leistungen bei Eintritt eines <strong>Jagd</strong>unfallsDie landwirtschaftliche Unfallversicherung gewährt den Versichertenbei Eintritt eines Unfalls bei der Arbeit sowie einesUnfalls beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeitzusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und vondem Ort der Tätigkeit oder einer Berufskrankheit Leistungenzur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation undals Geldleistungen Verletztengeld, Verletztenrente, Sterbegeldund Hinterbliebenenrente.Wird der Unfall von dem Verletzten vorsätzlich herbeigeführt,bestehen keine Ansprüche. Bei Verletzung von strafrechtlichenVorschriften kann die Gewährung von Leistungen ganz oderteilweise versagt werden.Der <strong>Jagd</strong>unternehmer hat jeden Arbeitsunfall und jeder Berufskrankheitdurch eine Unfallanzeige der regional zuständigenlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bekannt zu geben,wenn ein im Unternehmen tätiger Versicherter getötet odermehr als drei Tage arbeitsunfähig wird. Der Unfall ist binnendrei Tagen bei der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Die vorschriftsmäßigeund rechtzeitige Anzeige von Arbeitsunfällenliegt in erster Linie im Interesse der Verletzten selbst, da nurnach erfolgter Anzeige mit der Gewährung von berufsgenossenschaftlichenLeistungen an den Verletzten und an seineAngehörigen begonnen werden kann.Bei der Gewährung von Geldleistungen ist jedoch zu berücksichtigen,dass für <strong>Jagd</strong>unternehmer und ihre Ehegatten durchschnittlicheJahresarbeitsverdienste festgesetzt werden. Sie bildendie Grundlage für die Berechnung der Rentenleistungen.Für alle anderen Versicherten berechnet sich der Jahresarbeitsverdienstaus dem Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommenim Jahre vor dem Unfall.IV. BeiträgeDie Mittel zur Deckung der Aufwendungen werden ausschließlichvon den Unternehmern (Eigenjagdbesitzern, <strong>Jagd</strong>pächtern)aufgebracht. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Höheder Aufwendungen, welche die Berufsgenossenschaften fürUnfallverhütung, Heilbehandlung und andere Unfallentschädigungenerbracht haben. Die Festlegung des Beitragsmaßstabeserfolgt ausschließlich durch die Selbstverwaltungsorgane derjeweils zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.Als Beitragsmaßstab wird angewendet• der <strong>Jagd</strong>wert oder• die bejagbare Fläche oder• eine Kombination aus <strong>Jagd</strong>wert und bejagbarer Fläche.V. ZusatzversicherungDa die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste für Unternehmerund ihre Ehegatten sowie für mitarbeitende Familienangehörigevon Gesetzes wegen verhältnismäßig niedrig festgesetztsind, wird für diesen Personenkreis eine Zusatzversicherung,die sich auf die Höhe der Barleistungen auswirkt, angeboten.Art und Umfang der Zusatzversicherung richten sich nach derSatzung der jeweiligen LBG.Bei der Zusatzversicherung wird der Jahresarbeitsverdienst,aus dem die Geldleistungen berechnet werden, aufgestockt.Dadurch wird dem <strong>Jagd</strong>unternehmer, seinem Ehegatten sowiemitarbeitenden Familienangehörigen die Möglichkeit gegeben,gegen Zahlung eines entsprechenden ZusatzbeitragesVersicherungsleistungen zu erlangen, die den tatsächlichenEinkommensverhältnissen entsprechen.4445


AnhangAnsprache bei einer Schalenwildjagd(Ansprache bitte den örtlichen Gegebenheiten anpassen und so kurz wie möglich halten)• Begrüßung• <strong>Jagd</strong>scheinkontrolle• Treiber und Schützen, die an der heutigen <strong>Jagd</strong> teilnehmen, müssen signalfarbeneKleidung oder Westen/Umhänge tragen.• Wir werden heute ......... Treiben durchführen.Es sind folgende Treiben (Art der Treiben) ..............................................• Die Folge ist ..............................................• Signal bekannt geben, zum Beispiel <strong>Jagd</strong>beginn, <strong>Jagd</strong> vorbei, Das Ganze halt etc.• Folgende Wildarten dürfen geschossen werden..................................................................................................................................• Kleinstes zulässiges Kaliber ..............................................• Während der <strong>Jagd</strong> gilt für alle Schützen und Fahrer Alkoholverbot.¤ ¤ Uhrenvergleich und Bekanntgabe der Zeiten für¤ ¤ Anfang und Ende der Treiben ..............................................¤ ¤ Unterbrechung um den Anschuss zu markieren beziehungsweise das erlegte Wildaufzubrechen .............................................. (von bis)• Die Waffe wird erst auf dem Stand geladen. Geschossen werden darf:¤ ¤ nach Einnehmen des Standes¤ ¤ erst nach dem Anblasen¤ ¤ nach Freigabe durch den Beauftragten• Vorgegebenen Schussbereich beachten!• Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in diese Richtung wederangeschlagen noch geschossen werden.• Waffen müssen außerhalb der Treiben ungeladen, offen, mit der Mündung nachoben getragen werden (bei schlechtem Wetter werde ich gegebenenfalls eine andereTrageweise zulassen).• Durchgehschützen dürfen nur unterladene Waffen führen. Sie dürfen nur laden undschießen¤ ¤ zum Eigenschutz, wenn sie zum Beispiel von wehrhaftem Wild angenommenwerden¤ ¤ um den Fangschuss anzubringen¤ ¤ um vom Hund gestelltes Wild zu strecken4647


• Nach Einnehmen des Standes Verständigung mit den Nachbarn herstellen. Sofern keinSichtkontakt besteht, teilt der Beauftragte den Standort der Nachbarn mit. Der Beauftragteoder ich informieren Sie über den Schussbereich und eventuelle Sichtmarkierungenbei nicht optimalen Sichtverhältnissen (zum Beispiel farbige Pfähle im Feld oderFarbtupfer an Bäumen im Wald).• Der Stand darf grundsätzlich nur mit meiner Zustimmung und nach Verständigung derNachbarn verlassen werden. Ausnahmen müssen ausdrücklich festgelegt werden.• Nach Ende jedes Treibens¤ ¤ Treffen wir uns ...............................................¤ ¤ werden Sie von .............................................. abgeholt.• Treiberwehr bleibt stehen und richtet sich nach Aufforderung durch¤ ¤ <strong>Jagd</strong>signal ..............................................¤ ¤ Obertreiber ..............................................¤ ¤ Hundeführer ..............................................• Hunde dürfen nur nach Aufforderung durch mich oder den Beauftragten geschnalltwerden.• Personen, die sich disziplinlos verhalten, werden sofort von der <strong>Jagd</strong> ausgeschlossen.Wer nicht freigegebenes Wild streckt, zahlt ..... in die <strong>Jagd</strong>kasse/für die Schweißhundstation/andie Hundekasse.• Die Jäger/Treiber .............................................. führen für den Notfall ein Mobiltelefon mit.• Ein Verbandskasten befindet sich ..............................................• Das Mittagessen und Schüsseltreiben findet statt bei/im ..............................................• Wer nimmt nicht am Schüsseltreiben teil?• Folgende Jäger/Treiber sind von mir beauftragt, Sie anzustellen beziehungsweise dieTreiberwehr zu leiten.• Gruppenleiter a) ist der beauftragte Jäger ..............................................• Ich nenne jetzt die Jäger, die zur Gruppe a) gehören ..............................................• Gruppenleiter b) ist ..............................................• Ich nenne jetzt die Jäger, die zur Gruppe b) gehören ..............................................• Fahrzeugführer sind ..............................................• Die Fahrer dürfen erst abfahren, nachdem sich alle Mitfahrer hingesetzt haben.• Waidmannsheil und guten Anlauf für den heutigen <strong>Jagd</strong>tag!Ansprache bei einer Niederwildjagd(Ansprache bitte den örtlichen Gegebenheiten anpassen und so kurz wie möglich halten)• Begrüßung• <strong>Jagd</strong>scheinkontrolle• Treiber und Schützen, die an der heutigen <strong>Jagd</strong> teilnehmen, müssen signalfarbeneKleidung oder Westen/Umhänge tragen.• Wir werden heute ....... Treiben durchführen. Es sind folgende Treiben (Art der Treiben)...........................................................................................................................• Die Folge ist ..............................................• Signal bekannt geben, zum Beispiel <strong>Jagd</strong>beginn, <strong>Jagd</strong> vorbei, Das Ganze halt etc.• Folgende Wildarten dürfen geschossen werden..................................................................................................................................• Zulässige Schrotstärke ...................................................¤ ¤ Bleischrot darf/darf nicht verwandt werden¤ ¤ Drillinge dürfen nicht mit Büchsenpatronen und¤ ¤ Flinten dürfen nicht mit Flintenlaufgeschossen geladen werden.• Während der <strong>Jagd</strong> gilt für alle Schützen und Fahrer Alkoholverbot.• Die Waffe wird erst auf dem Stand geladen. Geschossen werden darf¤ ¤ nach Einnehmen des Standes¤ ¤ bereits beim Angehen¤ ¤ erst nach dem Anblasen¤ ¤ nach Freigabe durch den Beauftragten• Waffen müssen außerhalb der Treiben ungeladen, offen, mit der Mündung nachoben oder abgeknickt getragen werden (bei schlechtem Wetter werde ich gegebenenfallseine andere Trageweise zulassen).• Beim Überwinden von Hindernissen müssen die Läufe entladen sein, beim Besteigenvon Fahrzeugen und während der Fahrt müssen die Waffen (auch Magazine) entladensein. Nach dem Überwinden von Hindernissen sind die Laufbohrungen auf möglicheFremdkörper hin zu kontrollieren.• Die Waffen werden erst unmittelbar vor der Schussabgabe entsichert.• Auf waidgerechte Schussentfernung ist zu achten.• Die Durchgehschützen dürfen in folgende Richtungen schießen:¤ ¤ nur nach vorne¤ ¤ nur nach hinten¤ ¤ nach hinten und vorne4849


¤ ¤ nicht auf flach abstreichendes Flugwild im Treiben¤ ¤ Schussbereich wird vor jedem Treiben bekannt gegeben.• Nach Einnehmen des Standes Verständigung mit den Nachbarn herstellen. Sofern keinSichtkontakt besteht, teilt der Beauftragte den Standort der Nachbarn mit. Der Standdarf nicht ohne meine Zustimmung und Verständigung der Nachbarn verlassen werden.• Wenn sich Personen oder die Treiberwehr in gefahrbringender Nähe befinden, darf in dieseRichtung weder angeschlagen noch geschossen werden (Gefahr durch Abpraller beachten).Ein Durchziehen mit der Schusswaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist verboten.• Wenn die Treiberwehr die Flankenschützen passiert hat,¤ ¤ bleiben diese stehen bis das Treiben abgeblasen wird¤ ¤ schwenken diese in die Treiberwehr mit ein¤ ¤ gehen diese zum Transportfahrzeug (Sicherheitsabstand zu den Schützeneinhalten).¤ ¤ ...............................................................................................................................• Bei Annäherung der Treiberwehr bzw. an vorgestellte Schützen darf nicht mehr insTreiben geschossen werden (abhängig von der zugelassenen Munition). Die Aufforderungdazu erfolgt¤ ¤ durch <strong>Jagd</strong>signal¤ ¤ durch mich/Beauftragten¤ ¤ generell wenn Abstand/Annäherung weniger als 400 Meter betragen.• Hunde dürfen nur nach Aufforderung durch mich oder einen Beauftragten geschnalltwerden.• Personen, die sich disziplinlos verhalten, werden sofort von der <strong>Jagd</strong> ausgeschlossen.• Die Jäger/Treiber .......................................... führen für den Notfall ein Mobiltelefon mit.• Ein Verbandskasten befindet sich ..............................................• Das Mittagessen und Schüsseltreiben findet statt bei/im ..............................................• Wer nimmt nicht am Schüsseltreiben teil?• Folgende Jäger/Treiber sind von mir beauftragt, Sie anzustellen bzw. die Treiberwehr zuleiten.• Gruppenleiter a) ist der beauftragte Jäger ..............................................• Ich nenne jetzt die Jäger, die zur Gruppe a) gehören ..............................................• Gruppenleiter b) ist .............................................• Ich nenne jetzt die Jäger, die zur Gruppe b) gehören ..............................................• Fahrzeugführer sind ..............................................• Die Fahrer der Fahrzeuge dürfen erst abfahren, nachdem sich alle Mitfahrer hingesetzthaben.• Waidmannsheil und guten Anlauf/Anflug für den heutigen <strong>Jagd</strong>tag!50


KontaktLandwirtschaftliche BerufsgenossenschaftSchleswig-Holstein und HamburgSchulstraße 2924143 KielTelefon 0431 7024-0Fax 0431 7024-6120E-Mail post@kiel.lsv.deLandwirtschaftliche BerufsgenossenschaftNiedersachsen-BremenIm Haspelfelde 2430173 HannoverTelefon 0511 8073-0Fax 0511 8073-498E-Mail info@nb.lsv.deLandwirtschaftliche BerufsgenossenschaftNordrhein-WestfalenHoher Heckenweg 76-8048147 MünsterTelefon 0251 2320-0Fax 0251 2320-554E-Mail mailbox@nrw.lsv.deLand- und forstwirtschaftliche BerufsgenossenschaftHessen, Rheinland-Pfalz und SaarlandBartningstraße 5764289 DarmstadtTelefon 06151 702-0Fax 06151 702-1260E-Mail info.da@hrs.lsv.deLand- und forstwirtschaftliche BerufsgenossenschaftNiederbayern/Oberpfalz und SchwabenDr.-Georg-Heim-Allee 184036 LandshutTelefon 0871 696-0Fax 0871 696-488E-Mail lsv@landshut.lsv.deLandwirtschaftliche BerufsgenossenschaftBaden-WürttembergVogelrainstraße 2570199 StuttgartTelefon 0711 966-0Fax 0711 966-2140E-Mail post@bw.lsv.deLandwirtschaftliche BerufsgenossenschaftMittel- und OstdeutschlandOT HönowHoppegartener Straße 10015366 HoppegartenTelefon 03342 36-0Fax 03342 36-1230E-Mail mail@mod.lsv.deGartenbau-BerufsgenossenschaftFrankfurter Straße 12634121 KasselTelefon 0561 928-0Fax 0561 928-2486E-Mail info@gartenbau.lsv.deLand- und forstwirtschaftliche BerufsgenossenschaftFranken und OberbayernDammwäldchen 495444 BayreuthTelefon 0921 603-0Fax 0921 603-386E-Mail kontakt@fob.lsv.deHerausgeber:Spitzenverband derlandwirtschaftlichen SozialversicherungWeißensteinstraße 70 -7234131 Kasselwww.lsv.deStand: 03 / 2011

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