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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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§ 8 Zonen für öffentliche Werke und Anlagenvgl. Landschaftsentwicklungskonzept(LEK) vom1ZonendefinitionZonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllungöffentlicher Aufgaben benötigt werden. Zusätzlich sind in beschränktem Umfangeandere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabenverträglich sind.2Nutzung und BauweiseDie Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenenZweck. Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage und es sind dieöffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen.3NutzungszweckIm Zonenplan ist der Nutzungszweck bzw. die öffentliche Aufgabe einer bestimmtenZone für öffentliche Werke und Anlagen definiert.März 2010, Kapitel 6.2.Rechtsgrundlage:§ 24 RBG.4Umgebungsgestaltung und BepflanzungDie Umgebungsgestaltung und Bepflanzung hat mit einheimischen standortgerechtenArten zu erfolgen. Für Bodenbefestigungen sind wasserdurchlässigeMaterialien bzw. Beläge zu verwenden.5Lärm-EmpfindlichkeitsstufeIn der Zone für öffentliche Werke und Anlagen gilt die Lärm-EmpfindlichkeitsstufeII gestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung.Die Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES)hat nur Gültigkeit für Gebäudemit lärmempfindlichenRäumen im Sinne von Art. 2Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.C.3 Spezialzonen vgl. Landschaftsentwicklungskonzept(LEK) vomMärz 2010, Kapitel 6.1.§ 9 Allgemeine Vorschriften für Spezialzonen1GrünflächenIm Verhältnis zu Bauten, Anlagen und Einrichtungen müssen die Grünflächenvorherrschend sein.2Erscheinung von Bauten und AnlagenDie Erscheinung von Bauten und Anlagen richtet sich nach § 4 ZRL. Flutlichtanlagen,Reklamen und auffällige Fassadenfarben sind nicht gestattet.3WohnungenSofern die Spezialzonen nicht anderslautende Bestimmungen enthalten, sindWohnungen nicht gestattet.zu beachten:Empfehlungen zur Vermeidungvon Lichtemissionen.BUWAL, Bern 2005(Reihe Vollzug Umwelt)4Messweise Fassadenhöhe / GebäudehöheDie Fassadenhöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit demtiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bzw. des abgegrabenen Terrains biszum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Sparren (rohe Dachkonstruktion).Bei Pultdächern darf die pultfirstseitige Fassadenhöhe um 2.0 m erhöhtwerden.Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit demtiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bzw. des abgegrabenen Terrains biszum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion (OK rohe Dachkonstruktionexkl. Dachhaut).Bei Abgrabungen des gewachsenen Terrains am Gebäude darf die zulässigeFassadenhöhe / Gebäudehöhe nicht überschritten werden.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 5

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