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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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2GebäudegruppenBauten sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammenzufassen.3Neue AussiedlungenStandorte für neue Aussiedlungen sind im Rahmen des Nutzungsplanverfahrensfestzulegen.4Landschaftliche EinpassungFür die Einpassung standortgebundener Bauten, Anlagen und Infrastrukturen indie Landschaft gelten erhöhte Anforderungen.5Dachformen / DachgestaltungAls Dachformen sind Sattel-, Pult- und Flachdach zugelassen. Die Farbe derBedachung soll derjenigen der Nachbargebäude bzw. dem Landschaftsbild angepasstwerden. Die Bedachungsmaterialien und Farben sind vor der Bauausführungder <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Hauptabteilung Hochbau - Raumplanung vorzulegen.Zum Zeitpunkt des Erlassesder Zonenvorschriften Landschaftsind keine Aussiedlungsabsichtenbekannt,deshalb werden keine entsprechendenStandorte indieser Planung benannt.Mobiler und zeitlich begrenzterWitterungsschutz für Intensivkulturensind in der gesamtenLandwirtschaftszonezugelassen.Solaranlagen sind zugelassengestützt auf Art. 18aRPG.6DachaufbautenDachaufbauten und Dacheinschnitte sind gestattet, sofern sie in einem passendenVerhältnis zur Architektur des Gebäudes stehen und sich bezüglich Lage,Form, Farbe und Grösse ruhig in die Dachfläche einfügen.§ 7 Waldarealvgl. Landschaftsentwicklungskonzept(LEK) vom1AbgrenzungDer Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschriebenund geschützt.2FunktionenDie forstwirtschaftliche Nutzung, Bewirtschaftung und Erholungsfunktion desWaldes hat nach den Vorgaben der forstlichen Planung (WEP, Erholungskonzept<strong>Allschwil</strong>er Wald) sowie den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungenzu erfolgen. Die Einhaltung der Schutzziele ist durch die zuständigen Forstorganezu gewährleisten.3WaldränderDie Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflegemiteinzubeziehen. Es ist ein stufiger Aufbau und buchtiger Verlauf mit dornenreichen,einheimischen Arten anzustreben. Im Zonenplan Landschaft bezeichnetewertvolle Waldränder mit hohem Naturpotential sind bei der Bewirtschaftungund Pflege entsprechend zu berücksichtigen.4Wald mit überlagernder NaturschutzzoneIst Waldareal mit einer Naturschutzzone überlagert oder im kantonalen Inventarder geschützten Naturobjekte enthalten, so ist die Umsetzung der Schutzziele inenger Koordination mit den zuständigen Forstorganen sicher zu stellen. Dieseintegrieren die Schutzziele in die forstliche Planung.März 2010, Kapitel 10.Rechtsgrundlagen:Art. 18 RPG, WaG, kWaG.Das Waldareal ist im ZonenplanLandschaft als orientierenderInhalt dargestellt.Siehe 'Schutz- und Pflegemassnahmenfür Waldränder',Anhang 1 ZRL sowieinsbesondere Kap. 1.2, 1.5,2.1, 2.3 und 2.4 des Anhangs2 ZRL.Siehe auch "Nutz- undSchutzkonzept <strong>Allschwil</strong>erWald" vom 09. November2001 sowie Verordnung überdas Naturschutzgebiet "<strong>Allschwil</strong>erWald" vom 25. März2003 (RRB Nr. 416).Insbesondere gelten Waldrändermit vorgelagertemSaum als potenzielle Bereichefür Aufwertungsmassnahmen.Eine Aufwertung istdurch freiwillige Vereinbarungenanzustreben.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 4

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