C. GRUNDNUTZUNGSZONENC.1 Allgemeine Vorschriften für Bauten undAnlagen§ 3 Vorinformation und Vorabklärung1Frühzeitige Information und KonsultationUm unnötige Investitionen und Fehlplanungen verhindern zu können, wird denGrundeigentümern und Bewirtschaftern empfohlen, Absichten über bewilligungspflichtigeBauten und Anlagen in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadium(Vorstellungen, Skizzen, Entwürfe) mit der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung,Hauptabteilungen Hochbau - Raumplanung und Tiefbau - Umwelt bzw. den kantonalenFachstellen vorabzuklären.2Mitspracherecht <strong>Gemeinde</strong>ratDer <strong>Gemeinde</strong>rat behält sich im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2 ZRL ein Mitspracherechtvor, sofern ein qualifiziertes öffentliches Interesse besteht. Gestützt auf§ 87 Abs. 4 RBV können zur Beurteilung von Projekten weitere Planunterlagen(z. B. Detailpläne, Umgebungspläne etc.) verlangt werden.Frühe Informationen und Abklärungenhelfen Planungskostenund Zeit einzusparen.Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat unterBeachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipesallemassgebenden Interessen zuberücksichtigen und sorgfältiggegeneinander abzuwägen.Ein qualifiziertes öffentlichesInteresse für die Einflussnahmeder <strong>Gemeinde</strong>betreffend die Gestaltung vonBauten und Anlagen mussdie privaten Anliegen desGesuchsstellers überwiegen.§ 4 Bauten und Anlagen / Einfriedigungen /Naturgefahren1Bewilligung / EinpassungFür alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt vorbehältlich des ordentlichenBewilligungsverfahrens:− Alle Bauten und Anlagen sind derart in ihre landschaftliche und allenfalls baulicheUmgebung (Landschafts-, Orts- und Aussichtsbild) einzugliedern, dasseine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies gilt für alle nach aussen in Erscheinungtretenden Bestandteile wie: Stellung, Form, Staffelung und Gliederungder Baumassen; Dachform, Dachneigung und Dachgestaltung; Farbgebungund Materialwahl; Terrain- und Umgebungsgestaltung sowie Bepflanzung.− Wenn Bauten oder bauliche Veränderungen das Landschafts-, Orts- oderAussichtsbild grob beeinträchtigen würden, ist der <strong>Gemeinde</strong>rat zur Einspracheverpflichtet. Diese ist gegenüber der Bauherrschaft zu begründen, wobeieine einvernehmliche Lösung gesucht werden soll.− Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, muss ein Umgebungsplanim Massstab 1:200 als Bestandteil der Baugesuchunterlagen verlangtwerden.− Vorbehalten sind Auflagen und Einschränkungen, die sich aus überlagerndenZonen ergeben.2EinfriedigungenEinfriedigungen exklusive einfache Weidezäune sind bewilligungspflichtig. DieEinfriedigungen haben sich dem Landschaftsbild anzupassen, dürfen entlangvon Strassen und Fusswegen nicht höher als 1.5 m sein und müssen die freieDurchsicht gewährleisten. Zugelassen sind grobmaschige Drahtgeflechtzäunezur Verhinderung von Flurschäden. Sie müssen für Kleintiere passierbar sein.Zum Waldrand ist ein minimaler Abstand von 5.0 m einzuhalten.Rechtsgrundlage:Art. 16, 22, 24 RPG,§ 15 NLG, § 104 RBG.§ 87 RBV regelt die Unterlagenfür eine Baueingabe.Einfriedigungen:Abstände: gem. §§ 92 und 99RBG.Bewilligungserfordernis gestütztauf § 120 RBG.Abstandsvorschriften zu Verkehrsflächenund Nachbargrundstückenregelt das RBGsowie das EG ZGB.Fahr- und Wenderecht fürlandwirtschaftliche Maschinenvgl. EG ZGB § 135.zu beachten:Empfehlungen der Beratungsstellefür Unfallverhütungin der LandwirtschaftBUL (www.bul.ch Weidezäune)Naturgefahren:Wird durch die NaturgefahrenkarteBL bzw. ein Gefahrengutachteneine Gefährdungfür den Standort ausgewiesen,sind der Gefähr-<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 2
3NaturgefahrenWerden Bauten und Anlagen errichtet, sind deren Standorte auf mögliche Gefährdungendurch Naturgefahren zu überprüfen. Dazu ist die NaturgefahrenkarteBL der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Allschwil</strong> zu konsultieren. Liegt der Standort ausserhalb desGefahrenkartenperimeters ist die Gefahrenhinweiskarte BL zu berücksichtigen.Weist die Gefahrenhinweiskarte BL einen Gefahrenhinweis für den fraglichenStandort aus, ist mittels eines Gefahrengutachtens, im Detaillierungsgrad einerGefahrenkarte nach Vorgabe des Bundes, die Eignung des Standortes abzuklären.dung angepasste Massnahmenauszuführen. Der ausreichendeSchutz der Bautenund Anlagen sowie der sienutzenden Personen undTiere vor seltenen Ereignissen(Jährlichkeit 100 – 300Jahre) ist im Baubewilligungsverfahrennachzuweisen.Es wird empfohlen, bei derlandwirtschaftlichen Bodennutzungdie GefahrenhinweiskarteBL und allenfallsdie Naturgefahrenkarte zukonsultieren.C.2 Grundzonen§ 5 Landwirtschaftszonevgl. Landschaftsentwicklungskonzept(LEK) vom1ZonendefinitionDie Landwirtschaftszone dient:− der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis;− der Erhaltung der offenen Landschaft und des Erholungsraums;− dem ökologischen Ausgleich.2NutzungsartenFür Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für Wohnraumund Zweckänderungen gelten die Bestimmungen des eidgenössischenund kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes.März 2010, Kapitel 5.Rechtsgrundlage:Art. 16ff. RPGLandwirtschaftliche Nutzung,ein intaktes Landschaftsbildsowie die Erhaltung der heimischenTier- und Pflanzenweltsollen gleichwertig nebeneinanderstehen.3Überlagernde SchutzzonenDie Landwirtschaftszone kann durch Schutzzonen überlagert werden.4Lärm-EmpfindlichkeitsstufeIn der Landwirtschaftszone gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III gestützt auf dieeidgenössische Lärmschutzverordnung.Rechtsgrundlage: § 19 RBGDie Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES)hat nur Gültigkeit für Gebäudemit lärmempfindlichenRäumen im Sinne von Art. 2Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.§ 6 Bauten in der Landwirtschaftszone1Zonenkonforme Bauten und AnlagenDie Landwirtschaftszone ist im Grundsatz von neuen Bauten und Anlagen freizuhalten.Landwirtschaftszonenkonforme Bauten und Anlagen für die landwirtschaftlicheBewirtschaftung sind zulässig.Zonenkonforme Bauten undAnlagen sind in unmittelbarerHofnähe anzusiedeln. Fallses den Schutzzielen der VorranggebieteLandschaftdient, können neue landwirtschaftlicheBauten und Anlagenauch an anderen Standortenrealisiert werden (vgl.dazu insb. Art. 16 ff. und24 ff. RPG).Vorranggebiete Landschaftsiehe Objektblatt L3.2 KantonalerRichtplan BL (BRB vom8.9.2010)<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 3