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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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3NaturgefahrenWerden Bauten und Anlagen errichtet, sind deren Standorte auf mögliche Gefährdungendurch Naturgefahren zu überprüfen. Dazu ist die NaturgefahrenkarteBL der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Allschwil</strong> zu konsultieren. Liegt der Standort ausserhalb desGefahrenkartenperimeters ist die Gefahrenhinweiskarte BL zu berücksichtigen.Weist die Gefahrenhinweiskarte BL einen Gefahrenhinweis für den fraglichenStandort aus, ist mittels eines Gefahrengutachtens, im Detaillierungsgrad einerGefahrenkarte nach Vorgabe des Bundes, die Eignung des Standortes abzuklären.dung angepasste Massnahmenauszuführen. Der ausreichendeSchutz der Bautenund Anlagen sowie der sienutzenden Personen undTiere vor seltenen Ereignissen(Jährlichkeit 100 – 300Jahre) ist im Baubewilligungsverfahrennachzuweisen.Es wird empfohlen, bei derlandwirtschaftlichen Bodennutzungdie GefahrenhinweiskarteBL und allenfallsdie Naturgefahrenkarte zukonsultieren.C.2 Grundzonen§ 5 Landwirtschaftszonevgl. Landschaftsentwicklungskonzept(LEK) vom1ZonendefinitionDie Landwirtschaftszone dient:− der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis;− der Erhaltung der offenen Landschaft und des Erholungsraums;− dem ökologischen Ausgleich.2NutzungsartenFür Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für Wohnraumund Zweckänderungen gelten die Bestimmungen des eidgenössischenund kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes.März 2010, Kapitel 5.Rechtsgrundlage:Art. 16ff. RPGLandwirtschaftliche Nutzung,ein intaktes Landschaftsbildsowie die Erhaltung der heimischenTier- und Pflanzenweltsollen gleichwertig nebeneinanderstehen.3Überlagernde SchutzzonenDie Landwirtschaftszone kann durch Schutzzonen überlagert werden.4Lärm-EmpfindlichkeitsstufeIn der Landwirtschaftszone gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III gestützt auf dieeidgenössische Lärmschutzverordnung.Rechtsgrundlage: § 19 RBGDie Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES)hat nur Gültigkeit für Gebäudemit lärmempfindlichenRäumen im Sinne von Art. 2Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.§ 6 Bauten in der Landwirtschaftszone1Zonenkonforme Bauten und AnlagenDie Landwirtschaftszone ist im Grundsatz von neuen Bauten und Anlagen freizuhalten.Landwirtschaftszonenkonforme Bauten und Anlagen für die landwirtschaftlicheBewirtschaftung sind zulässig.Zonenkonforme Bauten undAnlagen sind in unmittelbarerHofnähe anzusiedeln. Fallses den Schutzzielen der VorranggebieteLandschaftdient, können neue landwirtschaftlicheBauten und Anlagenauch an anderen Standortenrealisiert werden (vgl.dazu insb. Art. 16 ff. und24 ff. RPG).Vorranggebiete Landschaftsiehe Objektblatt L3.2 KantonalerRichtplan BL (BRB vom8.9.2010)<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 3

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