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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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C. GRUNDNUTZUNGSZONENC.1 Allgemeine Vorschriften für Bauten undAnlagen§ 3 Vorinformation und Vorabklärung1Frühzeitige Information und KonsultationUm unnötige Investitionen und Fehlplanungen verhindern zu können, wird denGrundeigentümern und Bewirtschaftern empfohlen, Absichten über bewilligungspflichtigeBauten und Anlagen in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadium(Vorstellungen, Skizzen, Entwürfe) mit der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung,Hauptabteilungen Hochbau - Raumplanung und Tiefbau - Umwelt bzw. den kantonalenFachstellen vorabzuklären.2Mitspracherecht <strong>Gemeinde</strong>ratDer <strong>Gemeinde</strong>rat behält sich im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2 ZRL ein Mitspracherechtvor, sofern ein qualifiziertes öffentliches Interesse besteht. Gestützt auf§ 87 Abs. 4 RBV können zur Beurteilung von Projekten weitere Planunterlagen(z. B. Detailpläne, Umgebungspläne etc.) verlangt werden.Frühe Informationen und Abklärungenhelfen Planungskostenund Zeit einzusparen.Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat unterBeachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipesallemassgebenden Interessen zuberücksichtigen und sorgfältiggegeneinander abzuwägen.Ein qualifiziertes öffentlichesInteresse für die Einflussnahmeder <strong>Gemeinde</strong>betreffend die Gestaltung vonBauten und Anlagen mussdie privaten Anliegen desGesuchsstellers überwiegen.§ 4 Bauten und Anlagen / Einfriedigungen /Naturgefahren1Bewilligung / EinpassungFür alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt vorbehältlich des ordentlichenBewilligungsverfahrens:− Alle Bauten und Anlagen sind derart in ihre landschaftliche und allenfalls baulicheUmgebung (Landschafts-, Orts- und Aussichtsbild) einzugliedern, dasseine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies gilt für alle nach aussen in Erscheinungtretenden Bestandteile wie: Stellung, Form, Staffelung und Gliederungder Baumassen; Dachform, Dachneigung und Dachgestaltung; Farbgebungund Materialwahl; Terrain- und Umgebungsgestaltung sowie Bepflanzung.− Wenn Bauten oder bauliche Veränderungen das Landschafts-, Orts- oderAussichtsbild grob beeinträchtigen würden, ist der <strong>Gemeinde</strong>rat zur Einspracheverpflichtet. Diese ist gegenüber der Bauherrschaft zu begründen, wobeieine einvernehmliche Lösung gesucht werden soll.− Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, muss ein Umgebungsplanim Massstab 1:200 als Bestandteil der Baugesuchunterlagen verlangtwerden.− Vorbehalten sind Auflagen und Einschränkungen, die sich aus überlagerndenZonen ergeben.2EinfriedigungenEinfriedigungen exklusive einfache Weidezäune sind bewilligungspflichtig. DieEinfriedigungen haben sich dem Landschaftsbild anzupassen, dürfen entlangvon Strassen und Fusswegen nicht höher als 1.5 m sein und müssen die freieDurchsicht gewährleisten. Zugelassen sind grobmaschige Drahtgeflechtzäunezur Verhinderung von Flurschäden. Sie müssen für Kleintiere passierbar sein.Zum Waldrand ist ein minimaler Abstand von 5.0 m einzuhalten.Rechtsgrundlage:Art. 16, 22, 24 RPG,§ 15 NLG, § 104 RBG.§ 87 RBV regelt die Unterlagenfür eine Baueingabe.Einfriedigungen:Abstände: gem. §§ 92 und 99RBG.Bewilligungserfordernis gestütztauf § 120 RBG.Abstandsvorschriften zu Verkehrsflächenund Nachbargrundstückenregelt das RBGsowie das EG ZGB.Fahr- und Wenderecht fürlandwirtschaftliche Maschinenvgl. EG ZGB § 135.zu beachten:Empfehlungen der Beratungsstellefür Unfallverhütungin der LandwirtschaftBUL (www.bul.ch Weidezäune)Naturgefahren:Wird durch die NaturgefahrenkarteBL bzw. ein Gefahrengutachteneine Gefährdungfür den Standort ausgewiesen,sind der Gefähr-<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 2

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