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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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3.3 Historische VerkehrswegeDas Bundesinventar der historischen Verkehrswege ist eine kartografische undbeschreibende Bestandesaufnahme aller Strassen und Wege, die aufgrund ihrerhistorischen Verkehrsbedeutung oder der erhaltenen historischen Bausubstanzvon Bedeutung sind.Für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Allschwil</strong> ist insbesondere folgender Verkehrsweg hervorzuheben:BL 6:Mulhouse (F) – <strong>Allschwil</strong> – St. Jakob – Augst – LiestalLink: http://ivs-gis.admin.chvgl. VIVS: Verordnung überdas Bundesinventar der historischenVerkehrswege derSchweiz vom 14. April 2010.Historische Verkehrswegevon nationalerBedeutungHistorische Verkehrswegevon regionalerBedeutungHistorische Verkehrswegevon lokalerBedeutungAbschnitte mit vielSubstanzAbschnitte mit SubstanzAuszug Technische Vollzugshilfe Erhaltung historischer Verkehrswege(Bundesamt für Strassen ASTRA, 2008)1. Grundsatz: Substanz erhalten und schonenBei allen Erhaltungsmassnahmen kommt es in erster Linie darauf an, die bisheute erhaltene Substanz und den historischen Verlauf von Verkehrswegenmöglichst ungeschmälert zu bewahren. Die materielle Substanz – d. h. Wegoberfläche,Wegbreite und Wegbegrenzungen – und der Wegverlauf (der sichoftmals an der Topographie orientiert) bilden die Grundlage dafür, dass Verkehrswegeund Verkehrsbauten als authentische Zeugen der geschichtlichenEntwicklung in unseren Landschaften und Ortsbildern wahrgenommen werden.Als Substanz sind im IVS in der Regel jene Wegelemente und Kunstbautenverzeichnet und beschrieben,- die bereits Bestandteile der vorindustriellen Kulturlandschaften waren;- die aus am Ort vorhandenen Baustoffen errichtet worden sind;- die mit bäuerlichen oder handwerklichen Strassenbautechniken überwiegendin Handarbeit erstellt und unterhalten worden sind.- Bei Kunstbauten und Kunststrassen des 19. und 20. Jahrhunderts sind auchin industrieller Bautechnik und mit industriell produzierten Baustoffen errichteteIngenieurbauten ins IVS aufgenommen.Als Wegelemente gelten auch die Wegbegrenzungen durch Zäune, Böschungen,Hecken usw. sowie die historische Entwässerung und Beleuchtung. Nebenden eigentlichen Wegelementen ist auch den sogenannten Wegbegleitern (hist.Distanzsteine, Wegweiser u. a. m.) die entsprechende Sorge zu tragen.Detaillierte Angaben zumUmgang mit historischenVerkehrswegen siehe TechnischeVollzugshilfe "Erhaltunghistorischer Verkehrswege",Bundesamt für StrassenASTRA, 2008Orientierende InhalteAN H A N G 2 des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 2 – Seite 46

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