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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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1. Überlagernde Orientierende Planinhalte Darstellung im ZonenplanLandschaft (orientierend)1.1 GewässernetzDie im Zonenplan verzeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster.Sie unterstehen der Hoheit des Kantons.1.2 Waldareal / dynamische bzw. statische WaldgrenzenDer Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschriebenund geschützt. Es wird unterschieden zwischen der dynamischen und derstatischen Waldgrenze.Dynamischer WaldbegriffEine Bestockung (Fläche mind. 500 m², 12 m breit), die in eine angrenzendeFläche einwächst, gilt nach 20 Jahren als Wald und kommt in den Schutz desWaldgesetzes.Statische WaldgrenzeWaldgrenzenkarten, die in einem separaten Verfahren beschlossen werden, legendie Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf unbestimmte Zeit mit Waldgrenzenfest.Neue Bestockungen ausserhalb der Waldgrenze zu Bauzonen gelten nicht alsWald.§ 2 kWaG§ 4 kWaGArt. 13, Abs. 2 eidg. Waldgesetz,WaG1.3 FruchtfolgeflächenFruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete. EinMindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörterZufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanunggewährleistet werden kann.Art. 26 - 30 RPVDie Fruchtfolgeflächen sind durch das eidgenössische Raumplanungsrecht umschrieben.Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen deren Mindestumfangund deren Aufteilung auf die Kantone fest.Die Fruchtfolgeflächen müssen der Landwirtschaftszone zugewiesen werden.Sie müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innertnützlicher Frist und ohne aufwändige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werdenkönnen.Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten undAnlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen.1.4 Kantonal geschützte NaturobjekteMit Regierungsratsbeschluss sind folgende Gebiete in das kantonale Inventarder geschützten Naturobjekte aufgenommen worden:Objekt "<strong>Allschwil</strong>er Wald": RRB Nr. 416 vom 25. März 2003Objekt "Weiheranlage Mühlerain": RRB Nr. 1351 vom 17. Mai 1977RRB Nr. 1351: Weiher amMühlebach Parz. Nr. C-192Orientierende InhalteAN H A N G 2 des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 2 – Seite 38

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