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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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C2. Schutz- und Pflegemassnahmen für Weiher, Tümpel,Fliessgewässer und für die UfervegetationZum Schutz der Fliess- und Stehgewässer und ihrer Ufervegetation sind folgendeGrundsätze zu beachten und anzuwenden:FliessgewässerWeiher und TümpelUfergehölzeOffene Fliessgewässer dürfen nicht eingedolt,kanalisiert oder korrigiert werden. Sind wasserbaulicheMassnahmen unumgänglich, so sollensie naturnah, d. h. unter Verwendung von natürlichenMaterialien wie Holz und Stein (einheimischerKalkstein) in Verbindung mit biologischenMethoden (Stecklinge, Flechtzäune, Faschinenmit Weidenarten) ausgeführt werden.Muss ein eingedoltes Gewässer saniert werden,ist es gemäss Bundesgesetz über den Schutzder Gewässer wieder auszudolen. Wo eine Ausdolungnicht möglich ist, sind Ersatzmassnahmenzu prüfen.Uferbereiche sind durch regelmässiges selektivesAusholzen offen zu halten; die Besonnung istmittels Durchforstungen zu verbessern. Laub undeingeschwemmtes Material sind auszuräumen,verlandete Weiher sind zu sanieren. Pflegeeinsätzesind im Winter auszuführen.Bei Neuanlagen und Sanierungen soll eine hoheStrukturvielfalt geschaffen werden: NaturnaheUfergestaltung, keine kompakten Verbauungen,Anlegen von Asthaufen und Gebüschen (mit Sal-Weiden und Zitterpappeln).Das Einfangen einheimischer Tiere sowie dasAussetzen von (nicht heimischen) Tieren ist verboten.Ufergehölze sind bachbegleitende Gehölze ausBäumen und Sträuchern. Auch alte Bäume undTotholz sind für ein Ufergehölz typisch. Ufergehölzedürfen weder gerodet noch überschüttetnoch auf andere Weise zum Absterben gebrachtwerden.Es soll ein lockerer, stufig aufgebauter Gehölzmantelaus standorttypischen und heimischenArten mit einem Krautsaum aufgebaut werden.Anzustreben sind Gehölze auf ca. 90 % der Uferlängeund gehölzfreie Abschnitte auf ca. 10 %.Wo besonders schützenswerte, lichtliebende Artenvorkommen und gefördert werden sollen, sollder Anteil offener Abschnitte grösser sein.Ufergehölze werden abschnittsweise alle 3 bis 10Jahre auf Stock gesetzt oder stark ausgelichtet,wobei sehr alte Bäume geschont und gefördertwerden. Kopfweiden erlangen erst durch einenperiodischen Schnitt im Winter ihre volle ökologischeWirkung: Alte Weiden alle 2 bis 5 Jahre,junge jährlich schneiden.Art. 38 Bundesgesetz überden Schutz der Gewässer(GschG)Art. 21 NHGSchutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 31

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