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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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CAllgemein gültige Schutz- und Pflegemassnahmen fürverschiedene VegetationstypenSchutzobjekte und Schutzzonensiehe §§ 16 - 21 ZRL.Anhang C bezieht sich ausschliesslich auf Objekte, die im Zonenplan Landschaftals verbindlicher Planinhalt aufgeführt sind.C1. Schutz- und Pflegemassnahmen für Schutzobjektewie Hecken, Feldgehölze und GebüscheBei der Nutzung und Pflege sind nachfolgende Grundsätze zu beachten und anzuwenden(in Anlehnung an die Bewirtschaftungsauflagen für kantonale Vertragsflächendes ökologischen Ausgleichs):Darstellung im ZonenplanLandschaftvgl. Kap. B1 und B2,Anhang 1 ZRLNachhaltigkeitVielfaltPflanzenartenPflegearbeitenLückenHecken und Feldgehölze sind langfristig zu erhalten.Nur so können sie ihren vollen Wert als Lebensraumeiner vielfältigen Flora und Fauna(Nahrungs- und Brutbiotop) entfalten und alsWind- und Erosionsschutz dienen sowie als landschaftsgliederndesElement in Erscheinung treten.Die Vielfältigkeit eines Feldgehölzes soll begünstigtwerden, indem langsam wachsende Artenseltener geschnitten werden und seltene Artengezielt gefördert werden.Hecken und Feldgehölze sind ausschliesslichaus standortheimischen Strauch- und Holzartenaufzubauen, dornenreiche Sträucher sind zu begünstigen.Das Zurückschneiden der Sträucher erfolgt währendder Vegetationsruhe. Auf fruchttragendeExemplare ist Rücksicht zu nehmen. Die Pflegeund Nutzung soll abschnittweise erfolgen: Maximal20 m pro Abschnitt, im gleichen Jahr nichtmehr als ein Drittel auf den Stock setzen.Nicht heimische Problemarten, die auf derSchwarzen Liste der schweizerischen Kommissionfür die Erhaltung von Wildpflanzen (SKEW)aufgeführt sind, sollen frühzeitig ausgemerztwerden: Zurückschneiden oder Ausreissen währendder Vegetationszeit (vor dem Fruchten) undfachgerechtes Entsorgen des Materials, um eineVerschleppung zu verhindern.Sich nicht schliessende Lücken in der Baum- undStrauchschicht sind mit einheimischen standortheimischenArten anzupflanzen. Bei langen Heckensind Lücken zur Vergrösserung der Saumflächeaber erwünscht.Sofern Hecken nicht imRahmen des ökologischenAusgleiches entstanden sind,sind diese gemäss kantonalemNatur- und Landschaftsschutzgesetz(NLG BL) geschützt.Rechtsgrundlage: § 13 NLGSchutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 29

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