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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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Naturschutzzone N 4:Strassenböschungen mit MagerwiesenGebiet Neuweilerstrasse / Spitzjuchartenvgl. LEK Kap. 7.1, SchwerpunktN_4Beschreibung:Parz. Nr. B-523Bedeutung:Schutzziele:Schutz- und Pflegemassnahmen:Die Strassenböschungen zu beiden Seiten der Neuweilerstrassebilden nach der Schiessanlage "<strong>Allschwil</strong>erWeiher" die artenreichsten und wertvollstenMagerwiesen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet.sehr wertvollErhalten der Magerwiese als Lebensraum für typischeTier- und Pflanzenarten. Prioritär zu fördern sind Magerwiesenpflanzenwie der Knollige Hahnenfuss, derKleine Wiesenknopf, die Feld-Witwenblume, dasLanghaarige Habichtskraut, das Gemeine Zittergrasund die Feld-Hainsimse.Eine jährliche Mahd ist frühestens ab 1. Juni sicherzustellen.In Vereinbarungen können abweichendeTermine festgelegt werden. Das Schnittgut muss abgeführtwerden. Der Einsatz von Mähaufbereitern istverboten. Ein Säuberungsschnitt zur Verhinderungvon Verbuschung ist erlaubt, aber nicht flächig. AufkommendeGehölze sind zu entfernen. Auf eine Düngungist zu verzichten. Pflanzenschutzmassnahmensind nur zur Bekämpfung von Problempflanzen alsEinzelstockbehandlungen zulässig.Naturschutzzone N 5:Strassenböschungen mit blumenreicher FromentalwieseGebiet Neuweilerstrasse / In den Stöckvgl. LEK Kap. 7.1, SchwerpunktN_5Beschreibung:Parz. Nr. B-523Bedeutung:Schutzziele:Schutz- und Pflegemassnahmen:Die Naturschutzzone N 5 ist eine kleinflächige, blumenreicheFromentalwiese, welche zusammen mitder Naturschutzzone N 4 eine Einheit und zugleicheine Vernetzungsstruktur bildet.wertvollErhalten der blumenreichen Fromentalwiese mit samtder typischen Pflanzenarten, wie Feld-Witwenblumeoder Gemeines Zittergras.Eine regelmässige Mahd (idealerweise 2 Schnitte proJahr) ist frühestens ab 1. Juni sicherzustellen. In Vereinbarungenkönnen abweichende Termine festgelegtwerden. Das Schnittgut muss abgeführt werden. DerEinsatz von Mähaufbereitern ist verboten. Ein Säuberungsschnittzur Verhinderung von Verbuschung isterlaubt, aber nicht flächig. Aufkommende Gehölzesind zu entfernen. Auf eine Düngung ist zu verzichten.Pflanzenschutzmassnahmen sind nur zur Bekämpfungvon Problempflanzen als Einzelstockbehandlungenzulässig.Schutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 23

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