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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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Schutz- und Pflegemassnahmen:Mittels periodischer Durchforstung ist ein Mosaik vonbestockten und offenen Flächen sowie eine vielfältigeKraut- und Strauchschicht zu fördern.Standortfremde Baumarten sind sukzessive zu entfernen.Das Aufkommen von invasiven, gebietsfremdenArten ist zu verhindern.Die Pflege der Waldränder und Ufergehölze ist gemässallgemein gültigen Bestimmungen der Kap. C2und C3 Anhang 1 ZRL vorzunehmen.Im Waldareal werden die Schutzziele im Rahmen derforstlichen Planung berücksichtigt. Die Waldbewirtschaftungsorgt für eine standortgerechte Bestockungim Uferbereich.insbesondere Staudenknöterichund Riesen-BärenklauNaturschutzzone N 3:Strasseneinschnitt mit Feldgehölzen und MagerwiesenGebiet Im Hauptmannvgl. LEK Kap. 7.1, SchwerpunktN_3Beschreibung:Die Naturschutzzone N 3 stellt eine typische "Hohlwegsituation"unter Schutz. Der Weg ist im VergleichParz. Nrn. B-894, B-895,B-902, C-324, C-325,zum umliegenden Gelände durch ErosionsprozesseC-326, C-329, C-330, eingetieft worden, da ein verhältnismässig weicherC-331, C-336, C-337, Untergrund vorhanden ist. Die dichten Gehölze fungierenals Vernetzungselement in Richtung Neuweiler.C-338, C-1313, C-1352,C-1378 Im südlichen Teil der Naturschutzzone N 3 sind dieBöschungen als kleinflächige Magerwiesen ausgebildet.Bedeutung:Der Hohlweg wird im Bundesinventar der historischenVerkehrswege als Objekt von regionaler Bedeutungmit "viel Substanz" aufgeführt.bemerkenswertvgl. IVS in Kap. 3.3 des Anhangs2 ZRLSchutzziele:Schutz- und Pflegemassnahmen:Erhalten des Hohlweges samt seiner Gehölze undmagerer Wiesen.Erhalten des Hohlweges als Vernetzungsobjekt zwischenSiedlungs- und Landschaftsgebiet.Erhalten der für den Hohlweg typischen dichten Gehölze.Aufbau eines strukturreichen Gehölzrandes mitStrauchmantel und Krautsaum gegen aussen.Terrainveränderungen sind mit Ausnahme von Erhaltungsmassnahmenam Hohlweg verboten.Für die Magerwiesen ist eine jährliche, nicht zu späteMahd sicherzustellen. Aufkommende Gehölze sind zuentfernen. Auf eine Düngung ist zu verzichten.Schutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 22

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