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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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2WiederherstellungspflichtWer den Schutzobjekten Schäden zufügt, diese beeinträchtigt oder zerstört, istzu Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet. Andernfallswerden diese zu Lasten des Verursachers behoben.Wiederherstellung Art. 24eeidg. NHG, § 29 NLG BL§ 26 Aufhebung früherer BeschlüsseAlle früheren, mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehendenReglemente und Pläne werden aufgehoben, insbesondere:− Zonenvorschriften Landschaft, RRB Nr. 795 vom 20. März 1984− Mutation zu den Zonenvorschriften Landschaft: Mutation "NaturschutzzoneMühlebachtal", RRB Nr. 659 vom 23. April 2002− Teilzonenvorschriften "Marchstallrain", RRB Nr. 2797 vom 31. Oktober 1995− Zonenvorschriften der Zone WEH, RRB Nr. 171 vom 16. Januar 1968§ 27 Inkrafttreten1GenehmigungDie von der <strong>Gemeinde</strong> beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mitder Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.2Überprüfung und allfällige AnpassungSpätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaftzu überprüfen und nötigenfalls geänderten Verhältnissen anzupassen.Der Planungshorizont derZonenvorschriften beträgtgestützt auf das RPG ca. 15Jahre.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 18

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