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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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§ 23 Ausnahmen / Besitzstandsgarantie1Bauten ausserhalb von BauzonenEs gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung sowiedie Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz.Rechtsgrundlage:Art. 24 RPG, § 115 RBG,§ 7 RBV2Ausnahmen für Schutzzonen und SchutzobjekteSofern nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat inbegründeten Fällen Ausnahmen von den Schutzvorschriften für die Schutzzonenund Schutzobjekte gestatten, wenn− die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden,− keine öffentlichen Interessen entgegenstehen,− ein ausgesprochener Härtefall vorliegt.Ausnahmeanträge müssen begründet sein und durch ein unabhängiges Fachgutachtengestützt werden.3Bestehende Bauten und Anlagen / BesitzstandsgarantieEs gilt die Besitzstandsgarantie für rechtmässig erstellte, zonenfremde Bautenund Anlagen gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung.Ausnahmen für Unterhalt, Erneuerung und Wiederaufbau rechtmässig erstellter,den geltenden Vorschriften widersprechender Bauten und Anlagen richten sichnach der übergeordneten Gesetzgebung.Rechtsgrundlage:Art. 24 ff. RPGArt. 24c und 24d RPG.§ 24 Beiträge, Abgeltungen1Zweckgebundene MittelDie <strong>Gemeinde</strong> fördert den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft mit zweckgebundenenBeiträgen. Sie stellt die dazu erforderlichen Mittel im Rahmen desjährlichen Budgets zur Verfügung.2Abgeltungs- und BewirtschaftungsbeiträgeDer <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt Richtlinien oder Verordnungen über Abgeltungs- undBewirtschaftungsbeiträge. Mit diesen Erlassen wird die Verwendung der kommunalenMittel für Schutzobjekte, für ökologische Ausgleichsmassnahmen undMassnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes geregelt, insbesondere fürerschwerte Bewirtschaftung, für Nutzungseinschränkungen, für besondere Leistungensowie Massnahmen, welche die übliche Bewirtschaftung und Pflegeüberschreiten.3BeitragsentrichtungsmodusEs können sowohl einmalige Zahlungen wie auch wiederholte Beiträge ausgerichtetwerden.Rechtliche Grundlage:§ 17 NLGAbgeltungen für zusätzlicheAufwendungen zur Erreichungder in diesem Reglementbeschriebenen Zielekönnen u. a. sein (keine abschliessendeAufzählung):- Pflege von Natur- undUferschutzzonen- Pflege von geschütztenund wertvollen Objekten- Pflege und Aufwertungvon wertvollen Lebensräumen- Pflege und Aufwertungeines vorgelagerten Saumesbei strukturierten undstufig angelegten Waldrändern- Abgeltung von HochstammobstbäumenundEinzelbäumen- etc.§ 25 Strafen1BussenSoweit nicht kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, könnenbei Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft Bussen bisFr. 5'000.-- ausgesprochen werden.Rechtliche Grundlage:§ 46a GG<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 17

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