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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN§ 22 Vollzug1Überwachung / VollzugDer <strong>Gemeinde</strong>rat ist für den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft zuständig.Das beratende Organ des <strong>Gemeinde</strong>rates ist die Naturschutzkommission.Diese übernimmt Aufgaben des Vollzugs, führt Erfolgskontrollen durch undbringt Anträge zwecks Überprüfung einzelner Vorschriften zuhanden des <strong>Gemeinde</strong>ratesein.2Erfolgskontrolle Naturwerte / Überprüfung Schutzzonen, SchutzobjekteDem <strong>Gemeinde</strong>rat ist eine periodisch durchzuführende Erfolgskontrolle über diekommunalen Naturschutzbemühungen vorzulegen.Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzungen, Schutzziele undBestandesentwicklung periodisch zu überprüfen und notwendig gewordene Änderungender Schutzvorschriften in Absprache mit den zuständigen Fachstellenvorzunehmen. Zu überprüfen sind insbesondere abgeschlossene Vereinbarungenim Sinne von § 16 Abs. 2 ZRL.3Nicht heimische ProblemartenDer <strong>Gemeinde</strong>rat sorgt bei Bedarf für Massnahmen gegen invasive gebietsfremdeArten.4Zuständigkeit KantonMit der Aufnahme der Schutzobjekte ins Inventar der geschützten Naturdenkmälerdes Kantons Basel-Landschaft treten die im Rahmen der Unterschutzstellungerlassenen kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft.5Richtlinien / VerordnungenVom <strong>Gemeinde</strong>rat erlassene Richtlinien und Verordnungen sind mit den zuständigenkantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien habenwegleitenden Charakter.6Inventar der NaturobjekteDer <strong>Gemeinde</strong>rat erstellt ein Inventar, in dem alle interessanten und schutzwürdigenNaturobjekte des <strong>Gemeinde</strong>gebietes registriert sind. Das Inventar ist periodischnachzuführen und vom <strong>Gemeinde</strong>rat als wegleitende Entscheidungsgrundlagezu berücksichtigen.Rechtliche Grundlage:§ 72 GGZuständig für die Durchführung/ Zeitpunkt der Erfolgskontrolle(ca. alle 5 – 10 Jahre)ist die zuständige HauptabteilungTiefbau - Umwelt.Die periodische Überprüfungerfolgt systematisch und inangemessenen, sich an denSchutzzielen orientierendenZeitabständen.Problemarten:Massnahmen sind dann zuverfügen, wenn invasive gebietsfremdeArten Naturwerte,natürliche Lebensräume,die Gesundheit von Menschund Tier oder Infrastrukturschädigen. Massnahmensind auch dann angezeigt,wenn sich Bestände vonProblemarten rasch ausbreitenund Schäden absehbarsind.Insbesondere können Pflanzenarten,welche auf derSchwarzen Liste der SchweizerischenKommission für dieErhaltung von Wildpflanzen(SKEW) aufgeführt sind,Schäden im Bereich Infrastrukturund Natur verursachen.In der Natur könnensich einzelne Pflanzenartenso stark ausbreiten und sodichte Bestände bilden, dassartenreiche Lebensgemeinschaftenverdrängt und gefährdeteTier- und Pflanzenartengefährdet werden.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 16

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