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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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3SchutzvorschriftenInnerhalb von Schutzzonen bzw. bei Schutzobjekten sind keinerlei Eingriffe inden Boden zulässig, die über die bisherige Nutzung hinausgehen.Bei landwirtschaftlicher Nutzung:Pflugtiefe nicht tieferals 20 cm (§ 5 ArchVo).4Unumgängliche BodeneingriffeVor unumgänglichen Bodeneingriffen in einer Schutzzone bzw. bei einemSchutzobjekt ist die Bewilligung der zuständigen Behörde (Archäologie Baselland)einzuholen, die gegebenenfalls eine archäologische oder bauhistorischeUntersuchung anordnet. Die Archäologie Baselland ist bestrebt, die Untersuchungin Absprache mit der Bauherrschaft durchzuführen, damit es zu keinenBau- bzw. Nutzungsverzögerungen kommt. Hierfür ist bei Bauvorhaben einefrühzeitige Information der Archäologie förderlich.Nähere Beschreibung der5Archäologische SchutzzonenZone F: Steinzeitliche Siedlung, TiefenbrunnIn den im Zonenplan definierten archäologischen Schutzzonen sind folgendeObjekte siehe Anhang 1.Objekte vorhanden bzw. werden solche vermutet:Zone A: Steinzeitliche Siedlung, GeiserZone B: Steinzeitliche Siedlung, Hinter der StrengiZone C: Steinzeitliche Siedlung, Mühleacker / MühlerainZone D: Bronzezeitliche Siedlung, Hinter der Strengi / SpitzjuchartenZone E: Steinzeitliche Siedlung, Oberchems§ 21 Aussichtsschutzzone1ZonendefinitionDie Aussichtsschutzzone bezweckt die Freihaltung und Wahrung von landschaftlichbesonders reizvollen Aussichtsmöglichkeiten.2HöhenbegrenzungenBauten, Anlagen und Neupflanzungen sind höhenmässig so zu begrenzen, dassdie Aussicht nicht beeinträchtigt und dauernd gewährleistet wird.Es gilt für folgende Aussichtsschutzzonen (Nummerierung gemäss ZPL):A 1A 2Munimatten:Aussicht auf von Wald umrahmte Landschaftskammer in Richtung Nordostenbis zum Mooshagweg.Läuberen - Herrenweg:Aussicht auf Westplateau der Stadt Basel und Neuallschwil in RichtungOsten / Nordosten mit hauptsächlicher Wirkung im Gebiet Ziegelei.Rechtsgrundlage:§ 29 RBGAussichtsschutz ausserhalbZonenplanung Landschaft(orientierend)in Richtung Chleifeld sowie inRichtung Neuwiller / Schönenbuchist eine orientierendeSignatur in den Plan eingetragen.Diese hat keineGrundeigentumsverbindlicheWirkung. Sie ist eine Aufforderungan den <strong>Gemeinde</strong>rat,sich für den Aussichtsschutzeinzusetzen im Rahmen einerallfälligen Nutzungsplanungim Chleifeld (Aussicht inRichtung Nord / Nordostenbis zur Uferbestockung desLützelbaches) respektive beigrenzüberschreitenden Kontaktenmit Schönenbuch undNeuwiller und entsprechenderPlanungen.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 15

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