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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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2UmsetzungDie <strong>Gemeinde</strong> setzt sich mittels Vereinbarungen mit Grundeigentümern und /oder Bewirtschaftern gemäss § 16 Abs. 2 ZRL für die Bewahrung naturkundlichund kulturhistorisch interessanter Schutzobjekte (Einzel- oder Flächenobjekte)ein. Insbesondere sind dies Magerwiesen, Feuchtwiesen, Waldränder, Heckenund Feldgehölze sowie weitere Standorte mit hoher Biodiversität oder besonderenArten. Diese Objekte prägen einen wesentlichen Teil des Landschaftsbildesoder haben bezüglich der Pflanzen- und Tierwelt eine besondere Bedeutung.3Schutzvorschriften für Naturschutzzonen und SchutzobjekteIm grundeigentümerverbindlichen Anhang 1 ZRL sind die Schutzziele und dieSchutzmassnahmen für die Naturschutzzonen und für die Schutzobjekte verbindlichfestgelegt.1SchutzzielUferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume fürPflanzen und Tiere, die Lebensraumvernetzung sowie die Sicherung der natürlichenGewässerdynamik und des Hochwasserschutzes. Sie sind Bestandteil desLandschafts- und Ortsbildes.2SchutzvorschriftenInnerhalb der Uferschutzzone (Grundzone sowie überlagernde Schutzzone) dürfenkeine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen desUferschutzes widersprechen. Nicht zulässig sind insbesondere:− das Entfernen von bestehenden Ufergehölzen, Gebüschen und ungenutztenKrautsäumen;− Bauten, Anlagen, Garten- und Freizeitnutzungen, Bodenbefestigungen, Terrainveränderungen,Lagerplätze und Materialablagerungen;− standortfremde Bepflanzungen;3Landwirtschaftliche NutzungIn den im Zonenplan Landschaft bezeichneten Flächen (Uferschutzzone - überlagerndeSchutzzone) darf das Land in Beachtung der Schutzziele und Schutzvorschriftenvon § 19 Abs. 1 und 2 ZRL als Wies- oder Weideland genutzt werden.Ackerbau ist nicht zulässig.§ 19 UferschutzzonenRechtsgrundlage:§ 13 RBV, Art. 21 Eidg. Wasserbau-VO(WBV), Art. 36a,37 Eidg. Gewässerschutzgesetz(GSchG inkl. GschV),Art. 21 Eidg. Natur- und Heimatschutzgesetz(NHG).Anmerkung: Die ZonenvorschriftenLandschaft (Zonenplanund <strong>Zonenreglement</strong>)sind für die Uferbereiche zueinem späteren Zeitpunktaufgrund kantonaler Vorgabenanzupassen (UmsetzungÄnderungen der eidg. Gewässerschutzverordnungaufkantonaler Ebene, AnpassungGschV vom 1. Juni2011).Bis zum Vorliegen der kantonalenVorgaben gilt nebenminimalen Bestimmungen zurUferschutzzone die ÜbergangsbestimmungderGschV, Stand 1. Juni 2011.Die Breite der Uferschutzzoneist durch Eintrag im ZonenplanLandschaft definiert.Pflanzenschutzmittel sindaufgrund übergeordneterRechtserlasse nicht zulässig.- DZV Art. 7 Abs. 5- ChemRRV, Anhänge 2.5,2.6§ 20 Archäologische Schutzzonen1ZonenabgrenzungIm Bereich der im Zonenplan Landschaft dargestellten archäologischen Schutzzonensind archäologische Spuren vorhanden bzw. werden solche vermutet.2SchutzzielArchäologische Schutzzonen bezwecken den Schutz archäologischer Stättenund Geschichtszeugnisse sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung.Diese sind aufgrund ihres wissenschaftlichen Wertes als Bestandteil des kulturellenErbes von Bedeutung.Rechtsgrundlage:§ 19 RBV und ArchVoZu den Schutzobjekten gehörenspeziell auch die historischenVerkehrswege, erhobenmit dem BundesinventarHistorische VerkehrswegeSchweiz (siehe Anhang 2)<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 14

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