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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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3Landschaftsschutzzone I (Förderung Obstgärten): Ergänzende Schutzzieleund FördermassnahmenDie Landschaftsschutzzone I bezweckt in Ergänzung von § 17 Abs. 1 und 2 ZRLdie Erhaltung und Förderung des ökologisch und landschaftlich sehr wertvollenHochstamm-Streuobstbaues.Die <strong>Gemeinde</strong> setzt sich in dieser Zone für die Einhaltung folgender Bewirtschaftungsrichtlinienein: Erhalten und Pflegen der vertraglich gesicherten Bäume, Ersetzenabgehender Bäume in der Nähe ihres Standortes durch neue Obst- oderFeldbäume, Neupflanzung von Hochstamm-Bäumen. Extensivieren der Streuobstwiese(nur leichte Düngung) oder extensivieren der Nutzung angrenzenderFlächen.4Landschaftsschutzzone II (Förderung extensiv genutzter Landschaftselemente):Ergänzende Schutzziele und FördermassnahmenDie Landschaftsschutzzone II bezweckt in Ergänzung von § 17 Abs. 1 und 2ZRL die ökologische Aufwertung der landwirtschaftlich genutzten Flächen durchextensiv bewirtschaftete Vernetzungs- und Naturobjekte zur Förderung vonBrutvögeln und Kleintieren wie Feldhase etc.Die <strong>Gemeinde</strong> setzt sich in dieser Zone für die Einhaltung folgender Bewirtschaftungsrichtlinienund Aufwertungsmassnahmen ein: Anlegen von Brachen, Säumen,Ackerschonstreifen, Extensiväckern, extensiv genutzten Wiesen sowiestrukturreichen Waldrändern mit vorgelagerten Extensivflächen (Wiesen, Säumeu. a.). Fördern von Gehölzen vor allem in Form von Niederhecken und niederenGebüschen.Anmerkung:Für kantonale Verträge sindweitere ökologische Ausgleichsflächen(Zurechnungsflächen)innerhalb von maximal50 m zum Obstgartenzwingend.Fördern von dornenreichenHecken und Feldgehölzensowie Obstbäumen nur amRand des Perimeters (zumSchutz der Jungtiere desFeldhasen vor Fressfeinden).5Landschaftsschutzzone III (Förderung Feuchtstandorte): ErgänzendeSchutzziele und FördermassnahmenDie Landschaftsschutzzone III bezweckt in Ergänzung von § 17 Abs. 1 und 2ZRL die Erhaltung und die Förderung der für <strong>Allschwil</strong> typischen Feuchtstandorte.Die <strong>Gemeinde</strong> setzt sich in dieser Zone für die Förderung folgender Vegetationstypenein: Feuchtwiesen (extensive Bewirtschaftung), Gehölze feuchter Lebensräume(Weiden- und Espengebüsche), Trittsteinbiotope (Tümpel, Weiher etc.),6Landschaftsschutzzone IV (Förderung magerer Wiesen): ErgänzendeSchutzziele und FördermassnahmenDie Landschaftsschutzzone IV bezweckt in Ergänzung von § 17 Abs. 1 und 2ZRL die Erhaltung und die Förderung der mageren und artenreichen Wiesen.Die <strong>Gemeinde</strong> setzt sich in dieser Zone für die Einhaltung folgender Bewirtschaftungsrichtlinienzur Förderung typischer Pflanzen- und Tierarten ein: Keine Düngung,angepasster Schnittzeitpunkt wählen, evtl. belassen ungemähter Bereiche,Schnittgut trocknen lassen und wegführen.§ 18 Naturschutzzonen / Schutzobjektevgl. Landschaftsentwicklungskonzept(LEK) vom1Zweck der Naturschutzzonen und SchutzobjekteNaturschutzzonen und Schutzobjekte bezwecken:− die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetischoder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen.− die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie die Sicherungihrer Lebensräume.März 2010, Kapitel 7.1 und7.3.Rechtsgrundlage:§ 10 RBVZur Werterhaltung sind meistkonkrete Pflege- und Unterhaltsmassnahmennotwendig.Die Verantwortung hierfürmuss objektspezifischzugewiesen werden.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 13

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