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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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D. SCHUTZZONEN / SCHUTZOBJEKTE§ 16 Grundsatz / Vereinbarungen1GrundsatzDie Schutzzonen und Schutzobjekte dienen der Erhaltung und Förderung derNatur- und Landschaftswerte. In den Schutzzonen und an den Schutzobjektendürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel zuwiderlaufen.Der <strong>Gemeinde</strong>rat unterstützt Massnahmen zur Förderung des ökologischenAusgleichs und Massnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes.2VereinbarungenDer <strong>Gemeinde</strong>rat sorgt wo nötig und relevant über Vereinbarungen mit Grundeigentümern/ Bewirtschaftern dafür, dass die im Zonenplan Landschaft ausgewiesenenNaturschutzzonen und Schutzobjekte richtig unterhalten oder angepasstbewirtschaftet werden.Für ökologisch bedeutsame Objekte in Landschaftsschutzzonen und ausserhalbvon Schutzzonen können freiwillige Vereinbarungen getroffen werden. DieseVereinbarungen berücksichtigen in erster Priorität Objekte / Flächen im Bereichder Landschaftsschutzzonen und der Vernetzungsachsen.Bereiche der Vernetzungsachsen:vgl. orientierender Planinhalt"Vernetzung" in Teilplan Vernetzung(orientierend).Inhalte der Vereinbarungen:Die von der <strong>Gemeinde</strong> unddem Grundeigentümer und /oder dem Bewirtschafter gegenseitigunterzeichnetenBewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungenenthaltenfolgende Inhalte:- Objektdefinition (Lage,Ausdehnung / Fläche,Parzellennummer, Eigentümer,Bewirtschafter)- Objektbeschreibung undBedeutung- Schutzziele- Bewirtschaftungs- undPflegemassnahmen- Zuständigkeiten (Verantwortungfür Pflege, Aufsicht)- Bewirtschaftungs- undPflegebeiträgeSind Verträge mit dem Kantonvorhanden, werden dieseberücksichtigt bzw. übernommen.§ 17 Landschaftsschutzzonenvgl. Landschaftsentwicklungskonzept(LEK) vom1Schutzziele / Bedeutung LandschaftsschutzzonenLandschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen,ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften undLandschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes. Diese sollen in ihrem Bestandund in ihrem räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben.Die Ausstattung und Gliederung z. B. durch Hecken, Feldgehölze, landschaftsprägendeBaumgruppen, Hochstamm-Obstbäume und Einzelbäume,strukturreiche Waldränder und vorgelagerte Säume sowie Standorte mit artenreicherund besonderer Pflanzenvielfalt ist zu erhalten und zu fördern.Für die Erreichung der ökologischen Schutzziele gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit.Die <strong>Gemeinde</strong> strebt schriftliche oder andere zweckdienliche Vereinbarungenmit den GrundeigentümerInnen / Bewirtschaftern an.Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind in Beachtung der Schutzzieledes Landschaftsschutzes angemessen zu berücksichtigen.2SchutzvorschriftenInnerhalb der Landschaftsschutzzonen dürfen keine Veränderungen vorgenommenwerden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen.März 2010, Kapitel 8.Rechtsgrundlage:§ 11 RBV<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 12

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