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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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§ 14 Spezialzone Naturerlebnis / NaturerlebenGebiet "Herzogenmatten"1ZweckbestimmungDie Spezialzone Naturerlebnis / Naturerleben dient der Bündelung naturbezogenerAktivitäten zwecks Schonung der umliegenden Naturschutzgebiete und-objekte (insbesondere <strong>Allschwil</strong>er Wald). Sie dient darüber hinaus der Förderungdes Naturbewusstseins der Bevölkerung, zu Schulungs- und Ausbildungszweckenin den Bereichen Naturschutz und Wald sowie der Sicherstellung derfachgerechten Pflege der umliegenden Naturschutzgebiete und –objekte.2Nutzung / BebauungIn diesen Zonen können ausschliesslich Bauten und Anlagen bewilligt werden,die den Zielsetzungen der Zone entsprechen, wie zum Beispiel Grillstellen, Verweilplätze,Bauten zu Schulungszwecken Naturschutz und Wald, zur Lagerungvon Werkzeugen für die Naturschutzgebietspflege und dergleichen.Es gelten folgende Massvorschriften:Max. Bebauungsziffer: 7 %Max. Gebäudehöhe:Max. Gebäudelänge:Zulässige Dachform:4.0 m15.0 mSattel-, Pult- oder Flachdach3Bestehende Bauten und AnlagenFür bestehende nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen besteht eine Besitzstandsgarantie.Umbauten und Umnutzungen sind bewilligungspflichtig und dürfendie Zweckbestimmungen der Zone nicht gefährden.Zonenplan LandschaftSpezialzone Nr. 7Rechtsgrundlage: § 28 RBGEs sind auch zu beachten:§ 3 Vorinformation undVorabklärung,§ 4 Bauten und Anlagen /Einfriedigungen / Naturgefahrenund§ 9 Allgemeine Vorschriftenfür Spezialzonendes <strong>Zonenreglement</strong>es Landschaft.Messweise Gebäudehöhesiehe § 9 Abs. 4 ZRL.Besitzstandgarantie gem. Art.24c RPG.Dies betrifft insbesondererechtmässig bewilligte bestehendeBauten und Anlagender Kleintierhaltung.4EinfriedigungenGrobmaschige Einfriedigungen mit Drahtzaungittern sind erlaubt. Sie müsseneine Passierbarkeit für Kleintierfauna gewährleisten (Igel, Reptilien, Amphibienetc.).5Lärm-EmpfindlichkeitsstufeDie Nutzungsarten der Spezialzone für Erholung und Freizeitnutzung erfordernkeine Festlegung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe.Die Lärmemissionen sind durch geeignete Massnahmen innerhalb der Spezialzoneauf einem Minimum zu halten.6Vorkaufsrecht bei BesitzstandswechselDie <strong>Gemeinde</strong> / der Kanton erhält bei Besitzstandswechsel das Vorkaufsrecht imSinne einer langfristigen Sicherung des Vorranggebietes Natur.In der Spezialzone Naturerlebnis/ Naturerleben sindgemäss Zweckbestimmungkeine lärmempfindlichenRäume im Sinne von Art. 2Abs. 6 der LSV zugelassen.Vorranggebiete Natursiehe Objektblatt L3.1 KantonalerRichtplan BL (BRB vom8.9.2010)§ 15 Spezialzone für WochenendhäuserGebiet "Hinteri Allme"1ZweckbestimmungDie Spezialzone dient der Erstellung und dem Betrieb von Wochenendhäusern.Zonenplan LandschaftSpezialzone Nr. 8Rechtsgrundlage: § 28 RBG2Nutzung / BebauungIn dieser Zone sind nur Bauten zugelassen, die nicht zum dauernden Aufenthaltbestimmt sind. Jegliche Kleintierhaltung (Nutztiere) ist verboten.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 10

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