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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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§ 13 Spezialzone für KleintiersportGebiet "Langi Ägerten"Zonenplan LandschaftSpezialzone Nr. 51ZweckbestimmungDie Spezialzone ist für Sportanlagen zur Dressur und Abrichtung von Kleintierenbestimmt.2Nutzung / BebauungZugelassen sind Bauten und Anlagen, die der Dressur und Abrichtung von Kleintierenbzw. dem Kleintiersport dienen. Nicht zugelassen sind Bauten und Anlagenfür dauernde Kleintierhaltung und -aufzucht.Es gelten folgende Massvorschriften:Max. Bebauungsziffer: 10 % schaft.Max. Gebäudehöhe:Max. Gebäudelänge:Zulässige Dachform:4.0 m30.0 mökologisch gestalteter Flächenanteil: minimal 10 %Sattel-, Pult- oder Flachdach3EinfriedigungenDie Spezialzone nach aussen begrenzende grobmaschige Einfriedigungen mitDrahtzaungittern sind erlaubt. Sie müssen eine Passierbarkeit für Kleintierfaunagewährleisten (Igel, Reptilien, Amphibien etc.).Innerhalb der Spezialzone sind zur Unterteilung des Areals nach verschiedenenTierarten und -rassen auch engermaschige Drahtzaungitter erlaubt.Rechtsgrundlage: § 28 RBGEs sind auch zu beachten:§ 3 Vorinformation undVorabklärung,§ 4 Bauten und Anlagen /Einfriedigungen / Naturgefahrenund§ 9 Allgemeine Vorschriftenfür Spezialzonendes <strong>Zonenreglement</strong>es Land-Messweise Gebäudehöhesiehe § 9 Abs. 4 ZRL.4ökologisch gestalteter FlächenanteilDer ökologisch gestaltete Flächenanteil legt in Prozenten fest, wie viel von dermassgebenden Parzellenfläche minimal als unüberbaute und unversiegelte Freiflächefür eine ökologische Ausgestaltung bzw. Begrünung dauernd erhalten undsachgerecht unterhalten werden muss. Ungedüngte extensive Scherrasen dürfenmit der halben Fläche angerechnet werden und dürfen maximal 50 % derökologisch gestalteten Flächen ausmachen.5Lärm-Empfindlichkeitsstufe / LärmemissionenDie Nutzungsarten der Spezialzone für Kleintiersport erfordern keine Festlegungder Lärm-Empfindlichkeitsstufe.Die Lärmemissionen sind durch geeignete Massnahmen innerhalb der Spezialzoneauf einem Minimum zu halten.ökologisch gestaltete Flächenumfassen z. B.:- magere Wiesen- Hecken- Weiher / Feuchtbiotope- Kleinstrukturen (Ast- undSteinhaufen etc.)Vereinbarungen:Der <strong>Gemeinde</strong>rat trifft mit denBetreibern eine vertraglicheVereinbarung, um eine geordneteNutzung sicherzustellen.Er kann Art und Dauerder Nutzung einschränken,wenn Emissionen die Naturoder andere Nutzungen beeinträchtigen.In der Spezialzone für Kleintiersportsind gemässZweckbestimmung keinelärmempfindlichen Räume imSinne von Art. 2 Abs. 6 derLSV zugelassen.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 9

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