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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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7Lärm-Empfindlichkeitsstufe / LärmemissionenIn der Spezialzone "Blindenführhunde" gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III gestütztauf die eidgenössische Lärmschutzverordnung.Die Lärmemissionen sind durch innerbetriebliche Massnahmen auf einem Minimumzu halten.Die Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES)hat nur Gültigkeit für Gebäudemit lärmempfindlichenRäumen im Sinne von Art. 2Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.§ 12 Spezialzonen für ReitsportGebiete "Hinter dem Pfandgraben" und "Flachenacher"1ZweckbestimmungDie Spezialzonen sind für den Reitsport bestimmt.2Nutzung / BebauungEs sind Bauten und Anlagen für die Ausübung des Reitsportes zugelassen.Wohnungen sind nur zulässig für standortgebundenes betriebsnotwendiges Personal.Es gelten folgende Massvorschriften:Max. bebaute Fläche für SpezialzoneNr. 3 bzw. Nr. 4:Max. Gebäudehöhe für Reithallen:Max. Gebäudehöhe für übrige betriebsnotwendigeBauten:Max. Gebäudelänge:zulässige Dachform:technisch bedingte Aufbauten:je 1'500 m 2Die bebaubare Fläche ist innerhalbeiner Spezialzone (Nr. 3 respektiveNr. 4) anteilsmässig entsprechendder Parzellenflächen zu konsumieren.Nuzungsübertragungen voneiner Parzelle zu einer anderensind innerhalb einer Spezialzonemöglich. Das maximale Nutzungsmassdarf 20 % (absolut) dermassgebenden Parzellenflächenicht überschreiten.8.5 m6.0 mfreiSatteldachzulässigTechnisch bedingte Aufbauten dürfen das Gebäudeprofil überschreiten.3EinfriedigungenAls Holz-Koppeln ausgestaltete Einfriedigungen sind in Abweichung zu § 4 Abs.2 ZRL bis zu einer Höhe von 1.8 m zulässig.4Lärm-EmpfindlichkeitsstufeIn der Spezialzone für Reitsport gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.Zonenplan LandschaftSpezialzonen Nrn. 3 und 4Rechtsgrundlage: § 28 RBGEs sind auch zu beachten:§ 3 Vorinformation undVorabklärung,§ 4 Bauten und Anlagen /Einfriedigungen / Naturgefahrenund§ 9 Allgemeine Vorschriftenfür Spezialzonendes <strong>Zonenreglement</strong>es Landschaft.Nutzungsübertragungen sindmit der <strong>Gemeinde</strong> und betroffenenGrundeigentümernzu koordinieren und erforderndie Bestellung von GB-Dienstbarkeiten.Messweise Gebäudehöhesiehe § 9 Abs. 4 ZRL.Vereinbarungen:Der <strong>Gemeinde</strong>rat trifft mit denBetreibern eine vertraglicheVereinbarung, um eine geordneteNutzung sicherzustellen.Er kann Art und Dauerder Nutzung einschränken,wenn Emissionen die Naturoder andere Nutzungen beeinträchtigen.Die Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES)hat nur Gültigkeit für Gebäudemit lärmempfindlichenRäumen im Sinne von Art. 2Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 8

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