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BH Eferding - Verbund

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Dem Vorbringen der Gemeinde wird durch verkehrssichernde Maßnahmen entsprochen. Über dieprivatrechtliche Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und den Grundeigentümern hat dieBehörde nicht abzusprechen.Frau Renate Fenzl und Frau Gertraud Achleitner gaben eine Stellungnahme ab und sie erklärten,in ihren Rechten verletzt zu werden, wenn der Schlamm in die Donau rückgeführt werde. Schlammin den Stauräumen und auf den Überflutungsflächen reduziere Speichervolumen für Hochwässer.Schlamm in ihren Häusern und auf ihren Grundstücken verursache höhere Schäden als dasHochwasser selbst. Es werde eine Vergrößerung der Speicherkapazitäten in Stauräumen undRetentionsflächen durch Entfernen des Schlammes gefordert. Die zunehmende Verschlammungverschärfe die Hochwassergefahr und es werde befürchtet, dadurch noch höhere Schädenerwarten zu müssen. Eine transparente Überarbeitung aller Wehrbetriebsordnungen nach demtechnischen Stand von 2013 (vorbeugende Absenkung, Schlammbeseitigung, Informationspflicht)sei erforderlich. Eine sofortige, regelmäßige Räumung der Stauräume werde gefordert und nichterst 2017.Wie der Sachverständige dazu ausführt, werden kein Sediment auf den Überflutungsflächenaufgebracht. Das Einbringen der Sedimente in Stauraum habe keine merklichen Auswirkungen aufdas Retentionsvermögen. Weiters seien die Wehrbetriebsordnung der Donaukraftwerke gar nichtdarauf ausgelegt, das Retentionsvolumen der Stauräume zu nutzen. Dazu müsste knapp vorErreichen der Hochwasserspitze mit dem Wiederaufstau begonnen werden. Es geschehe abernicht, da der Effekt zu gering wäre. Die Wehrbetriebsordnung Ottensheim – Wilhering sei daraufausgelegt, durch Einhaltung des projektsgemäßen Wasserspiegels an der Überstromstrecke eineprojektsgemäße Aufteilung des Gesamtdurchflusses auf Vorländer und Strom (entsprechend demnatürlichen Zustand) sicherzustellen. Da durch eine Kompensationsmaßnahme – die Absenkungdes OW-Spiegels – der Wasserspiegel trotz der Sedimenteinbringung gehalten werden könne –sei eine Verschlechterung nicht gegeben.Das Vorbringen, die Wehrbetriebsordnung müsse geändert werden, kann von derBezirkshauptmannschaft <strong>Eferding</strong> nicht erfüllt werden, weil zum einen dafür dasBundesministerium zuständige Behörde ist und zum anderen die Wehrbetriebsordnung nichtGegenstand des Verfahrens ist.Frau Melanie Auer brachte bei der mündlichen Verhandlung vor, beim Abtransport der Sedimentesoll wegen der zu erwartenden enormen Staubentwicklung auf eine entsprechendeStraßenreinigung, wie Berieselungen, temporäre Geschwindigkeitsbeschränkungen etc. geachtetwerden.Durch die Aufnahme von verkehrssichernden Maßnahmen wird diesem Vorbringen Rechnunggetragen.Herr Franz Auer brachte in der mündlichen Verhandlung vor, durch das Hochwasser sei seinFamilienanwesen bis zu zwei Metern von Sedimenten bedeckt worden. Es werden vom <strong>Verbund</strong>die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt, um bei zukünftigenHochwasserereignissen eine Veränderung der Abflusssituation zu vermeiden.Wie der Sachverständige dazu ausführt, war die Behinderung des Abflusses im Bereich desBrandstätterarms durch die im Vorland angelandeten Sedimentmengen nicht Gegenstand derVerhandlung.Zu Spruchpunkt 2: "Entschädigungsvorbehalt für die Fischereiwirtschaft"Werden im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens Entschädigungsansprüche geltend gemacht, soist in den Bestimmungen des § 17 WRG "in der Regel" schon in dem über das Ansuchengehenden Bescheid eine Entscheidung zu treffen. Es kann aber auch eine getrennte Entscheidungüber die Entschädigung getroffen werden, wenn diese im Bewilligungsbescheid vorbehalten wird.Seite 7

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