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BH Eferding - Verbund

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2. Reduzierung der Einbringungsmenge (Schreiben vom 27. August 2013).Im Bereich der Bezirkshauptmannschaft <strong>Eferding</strong> sollten ursprünglich 200.000 m³ anSedimenten in die Donau zurück geführt werden. Mit dem Antrag wurde dieEinbringungsmenge auf 50.000 m³ insgesamt reduziert.Die Abänderungsanträge und die dazu eingeholten Befunde und Gutachten der Sachverständigenwurden den Verfahrensparteien sowie den berührten Gemeinden im Rahmen des Parteiengehörsmit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Rückmeldungen gingen derBezirkshauptmannschaft <strong>Eferding</strong> nicht zu.Der fachlichen Beurteilung für das gegenständliche Vorhaben liegt folgender Sachverhaltzugrunde:Als Folge des Hochwassers Anfang Juni 2013 kam es im Bezirk <strong>Eferding</strong> zu großflächigenAusuferungen der Donau. Durch die natürlichen Vorgänge wurden der Aschach-Sporn und dasAschach-Umleitungsgerinne mit Sedimenten verlegt. Weiters gelangten große Mengen vonFeinsedimenten auf das an das Flussgerinne angrenzende Gelände. Zur weitgehendenHerstellung des ursprünglichen Zustandes soll das Material mit Landgeräten aus den Vorfluternentnommen und von landwirtschaftlichen Flächen abgetragen und teilweise in die Donauzurückgeführt werden. Das entnommene Material wird mit Hilfe von Lastkraftwägen zu denVerklappungsstellen gebracht und im unmittelbaren Uferbereich über mehrere temporärer Rampenzwischen Strom-km 2155,5 bis 2154,5 in den Fluss zurück verfrachtet.Rechtliche Erwägungen der BehördeAufgrund der Bestimmung des § 31 Abs. 1 WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbaroder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur aufgrund einer wasserrechtlichenBewilligung zulässig. Insbesondere bedarf das Einbringen von Stoffen in festem, flüssigem odergasförmigem Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen einer behördlichenBewilligung (§ 32 Abs.2 lit.a WRG).Eine Bewilligung kann von der Behörde nur erteilt werden, wenn ein beantragtes Vorhaben keineöffentlichen Interessen (§ 105 WRG) beeinträchtigt und wenn bestehende Rechte (§ 12 WRG)nicht verletzt werden.Wie sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen fürWasserbautechnik und Hydrologie, des Amtssachverständigen für Gewässerbiologie und desAmtssachverständigen für Fischerei ergibt, werden die in § 105 WRG beispielhaft angeführtenöffentlichen Interessen grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Da vor Inangriffnahme der Maßnahmenmit Bescheid des Bundesministeriums vom 20. August 2013, BMLFUW-UW.4.1.11/0480-I/6/2013,die Wehrbetriebsordnung des Kraftwerkes Wilhering-Ottensheim, in Bedacht auf das Vorhaben derVERBUND Hydro Power AG, Europaplatz 2, 1150 Wien, geändert wurde, ist keine Gefährdung deröffentlichen Sicherheit zu befürchten. Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes derHochwässer und der Schifffahrt zu besorgen, es wird kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, dieHöhe, das Gefälle oder die Ufer der Donau herbeigeführt und es wird auch die Beschaffenheit desWassers nicht nachteilig beeinflusst.Durch die Änderung der Wehrbetriebsordnung wird auch sichergestellt, dass es als Folge derEinbringung der Sedimente zu keiner Spiegelerhöhung des Wassers kommen wird, weshalb auchdie Verletzung fremder Rechte – abgesehen von der Fischereiwirtschaft (siehe Spruchpunkt 2 undBegründung dazu) – nicht zu erwarten ist.Durch die maximale Begrenzung der Einbringungsmenge wird sichergestellt, dass nur jeneMaterialien beseitigt werden, die Gegenstand des Antrages sind und die bisher nicht beseitigtwerden konnten.Seite 5

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