BH Eferding - Verbund

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20. August 2013, BMLFUW-UW.4.1.11/0480-I/6/2013, mit welcher dieWehrbetriebsordnung abgeändert wurde, einzuhalten.Straßenverkehrstechnik1. Sollten im Zuge der Baumaßnahmen durch Fahrbewegungen von Lkw`s Umleitungen oderSperren von öffentlichen Straßen erforderlich sein, ist für die Aufstellung vonentsprechenden Straßenverkehrskennzeichen und von Verkehrszeichen zur Vermeidungder Rutschgefahr durch Sedimente rechtzeitig das Einvernehmen der zuständigenVerkehrsbehörde herzustellen.2. Für die Umleitung des Fahrradverkehrs sowie die dafür erforderlichen Beschilderungen undSperren der Radrouten ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten das Einvernehmen mit demWegeerhaltungsverband WEV, Oberes Mühlviertel, 4150 Rohrbach/Berg, Im Tal 1,herzustellen.3. Vor Baubeginn sind der Behörde ergänzende Angaben über die geplante Logistik der Lkw-Fahrten mit folgenden Informationen vorzulegen:a) Art der zum Verkehr zugelassenen Lastkraftfahrzeugeb) Anzahl der Fahrten pro Tagc) Angaben der Straßenabschnitte öffentlicher Straßen, die befahren werdensollen4. Zur Minimierung der Staubbelastung hat eine regelmäßige Reinigung bzw. Berieselung derbenutzten Straßen mit Wasser zu erfolgen. Für die Durchführung der Maßnahmen istrechtzeitig das Einvernehmen der zuständigen Straßenmeisterei bzw. der Gemeinde alsStraßenerhalter herzustellen. Durch die Maßnahmen darf es zu keinen Vereisungen derbetroffenen Straßen kommen. Für die betroffenen Straßenabschnitte L 1219 BrandstatterStraße, wo diese im Rahmen der Verbringungen gequert bzw. befahren wird, ist in beidenFahrtrichtungen eine gestaffelte 70-50-30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung so wie beiBaustellenabsicherungen in Anlehnung an die RVS 05.05 vorzusehen. Gefahrenzeichen"Schleudergefahr" mit der Zusatztafel "verschmutzte Fahrbahn" sind aufzustellen.Rechtsgrundlage:§ 12 bis 15, 21, 32 Abs. 2 lit. a, 55, 98, 102, 105, 107, 108, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetz1959 , BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F. (= WRG 1959)2. Entschädigungsvorbehalt für die FischereiwirtschaftEs wird festgestellt, dass für die geltend gemachten vermögensrechtlichen Nachteile vonFischereiberechtigten als Folge der Einbringungsmaßnahmen dem Grunde nach einEntschädigungsanspruch zu Recht besteht. Für den Fall, dass es zu keiner außerbehördlichenEinigung zwischen dem Konsensinhaber und den Fischereiberechtigten kommt, wird dieEntscheidung über Form, Art und Höhe der Entschädigung in einer gesonderten Festsetzungdurch die Behörde vorbehalten. Die Bestätigung über die Einigung ist der Behörde bis spätestens30. April 2014 vorzulegen.Rechtsgrundlagen:§§ 15 und 117 WRGSeite 3

20. August 2013, BMLFUW-UW.4.1.11/0480-I/6/2013, mit welcher dieWehrbetriebsordnung abgeändert wurde, einzuhalten.Straßenverkehrstechnik1. Sollten im Zuge der Baumaßnahmen durch Fahrbewegungen von Lkw`s Umleitungen oderSperren von öffentlichen Straßen erforderlich sein, ist für die Aufstellung vonentsprechenden Straßenverkehrskennzeichen und von Verkehrszeichen zur Vermeidungder Rutschgefahr durch Sedimente rechtzeitig das Einvernehmen der zuständigenVerkehrsbehörde herzustellen.2. Für die Umleitung des Fahrradverkehrs sowie die dafür erforderlichen Beschilderungen undSperren der Radrouten ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten das Einvernehmen mit demWegeerhaltungsverband WEV, Oberes Mühlviertel, 4150 Rohrbach/Berg, Im Tal 1,herzustellen.3. Vor Baubeginn sind der Behörde ergänzende Angaben über die geplante Logistik der Lkw-Fahrten mit folgenden Informationen vorzulegen:a) Art der zum Verkehr zugelassenen Lastkraftfahrzeugeb) Anzahl der Fahrten pro Tagc) Angaben der Straßenabschnitte öffentlicher Straßen, die befahren werdensollen4. Zur Minimierung der Staubbelastung hat eine regelmäßige Reinigung bzw. Berieselung derbenutzten Straßen mit Wasser zu erfolgen. Für die Durchführung der Maßnahmen istrechtzeitig das Einvernehmen der zuständigen Straßenmeisterei bzw. der Gemeinde alsStraßenerhalter herzustellen. Durch die Maßnahmen darf es zu keinen Vereisungen derbetroffenen Straßen kommen. Für die betroffenen Straßenabschnitte L 1219 BrandstatterStraße, wo diese im Rahmen der Verbringungen gequert bzw. befahren wird, ist in beidenFahrtrichtungen eine gestaffelte 70-50-30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung so wie beiBaustellenabsicherungen in Anlehnung an die RVS 05.05 vorzusehen. Gefahrenzeichen"Schleudergefahr" mit der Zusatztafel "verschmutzte Fahrbahn" sind aufzustellen.Rechtsgrundlage:§ 12 bis 15, 21, 32 Abs. 2 lit. a, 55, 98, 102, 105, 107, 108, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetz1959 , BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F. (= WRG 1959)2. Entschädigungsvorbehalt für die FischereiwirtschaftEs wird festgestellt, dass für die geltend gemachten vermögensrechtlichen Nachteile vonFischereiberechtigten als Folge der Einbringungsmaßnahmen dem Grunde nach einEntschädigungsanspruch zu Recht besteht. Für den Fall, dass es zu keiner außerbehördlichenEinigung zwischen dem Konsensinhaber und den Fischereiberechtigten kommt, wird dieEntscheidung über Form, Art und Höhe der Entschädigung in einer gesonderten Festsetzungdurch die Behörde vorbehalten. Die Bestätigung über die Einigung ist der Behörde bis spätestens30. April 2014 vorzulegen.Rechtsgrundlagen:§§ 15 und 117 WRGSeite 3

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