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BH Eferding - Verbund

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20. August 2013, BMLFUW-UW.4.1.11/0480-I/6/2013, mit welcher dieWehrbetriebsordnung abgeändert wurde, einzuhalten.Straßenverkehrstechnik1. Sollten im Zuge der Baumaßnahmen durch Fahrbewegungen von Lkw`s Umleitungen oderSperren von öffentlichen Straßen erforderlich sein, ist für die Aufstellung vonentsprechenden Straßenverkehrskennzeichen und von Verkehrszeichen zur Vermeidungder Rutschgefahr durch Sedimente rechtzeitig das Einvernehmen der zuständigenVerkehrsbehörde herzustellen.2. Für die Umleitung des Fahrradverkehrs sowie die dafür erforderlichen Beschilderungen undSperren der Radrouten ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten das Einvernehmen mit demWegeerhaltungsverband WEV, Oberes Mühlviertel, 4150 Rohrbach/Berg, Im Tal 1,herzustellen.3. Vor Baubeginn sind der Behörde ergänzende Angaben über die geplante Logistik der Lkw-Fahrten mit folgenden Informationen vorzulegen:a) Art der zum Verkehr zugelassenen Lastkraftfahrzeugeb) Anzahl der Fahrten pro Tagc) Angaben der Straßenabschnitte öffentlicher Straßen, die befahren werdensollen4. Zur Minimierung der Staubbelastung hat eine regelmäßige Reinigung bzw. Berieselung derbenutzten Straßen mit Wasser zu erfolgen. Für die Durchführung der Maßnahmen istrechtzeitig das Einvernehmen der zuständigen Straßenmeisterei bzw. der Gemeinde alsStraßenerhalter herzustellen. Durch die Maßnahmen darf es zu keinen Vereisungen derbetroffenen Straßen kommen. Für die betroffenen Straßenabschnitte L 1219 BrandstatterStraße, wo diese im Rahmen der Verbringungen gequert bzw. befahren wird, ist in beidenFahrtrichtungen eine gestaffelte 70-50-30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung so wie beiBaustellenabsicherungen in Anlehnung an die RVS 05.05 vorzusehen. Gefahrenzeichen"Schleudergefahr" mit der Zusatztafel "verschmutzte Fahrbahn" sind aufzustellen.Rechtsgrundlage:§ 12 bis 15, 21, 32 Abs. 2 lit. a, 55, 98, 102, 105, 107, 108, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetz1959 , BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F. (= WRG 1959)2. Entschädigungsvorbehalt für die FischereiwirtschaftEs wird festgestellt, dass für die geltend gemachten vermögensrechtlichen Nachteile vonFischereiberechtigten als Folge der Einbringungsmaßnahmen dem Grunde nach einEntschädigungsanspruch zu Recht besteht. Für den Fall, dass es zu keiner außerbehördlichenEinigung zwischen dem Konsensinhaber und den Fischereiberechtigten kommt, wird dieEntscheidung über Form, Art und Höhe der Entschädigung in einer gesonderten Festsetzungdurch die Behörde vorbehalten. Die Bestätigung über die Einigung ist der Behörde bis spätestens30. April 2014 vorzulegen.Rechtsgrundlagen:§§ 15 und 117 WRGSeite 3


3. VerfahrenskostenDie VERBUND Hydro Power AG, Europaplatz 2, 1150 Wien, hat innerhalb eines Zeitraumes von14 Tagen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, nachstehend errechneten Betrag an dieBezirkshauptmannschaft <strong>Eferding</strong> zu entrichten.a) Verwaltungsabgabe 327,00 Eurob) Kommissionsgebühren (Verrechnung der Kommissionsgebührenerfolgte im Verfahren für die Räumung)zusammen-- Euro327,00 EuroRechtsgrundlagen:zu a) § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 1995/51, i.d.g.F., inVerbindung mit Tarifpost 1 lit. 123 d Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl.Nr. 24/1983, i.d.g.F.zu b) § 77 AVG, BGBl. Nr. 1995/51, i.d.g.F., in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2011, LGBl. Nr. 71/2011 (je Amtsorgan proangefangener halben Stunde = 17,40 Euro)Hinweise:Aufgrund der Bestimmung des § 35 Abs. 5 Gebührengesetz 1957, sind sie von den Gebührennach dem Gebührengesetz 1957 befreit.Somit ist ein Gesamtbetrag von 327,00 Euro zu bezahlen, welcher auf dem angeschlossenenErlagschein bereits berücksichtigt ist.BegründungZu Spruchpunkt 1: "Wasserrechtliche Bewilligung"Die <strong>Verbund</strong> Hydro Power AG, Europaplatz 2, 1150 Wien, beantragte mit Schreiben vom17. Juli 2013 unter Vorlage von Projektunterlagen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligungfür die Sediment-Räumung des Aschach-Sporns und des Aschach-Umleitungsgerinnes imBereich Brandstatt sowie die Rückführung der aus den Gerinnen geräumten Sedimente (35.000m³) und der auf den angrenzenden Feldern (165.000 m³) angelandeten Sedimente im Ausmaß voninsgesamt 200.000 m³ in die Donau.Aufgrund des Antrages eröffnete die Bezirkshauptmannschaft <strong>Eferding</strong> ein umfangreichesErmittlungsverfahren, in dessen Rahmen am 01. August 2013 eine mündliche Verhandlungdurchgeführt wurde. Die Verhandlungsschrift ist ein ergänzender Bestandteil der Begründung. Vorder mündlichen Verhandlung gingen bei der Behörde keine schriftlichen Einwendungen ein.Mit Schreiben vom 12. August 2013 und vom 27. August 2013 änderte die VERBUND HydroPower AG den Antrag auf Bewilligung zum Einbringen der Sedimente in die Donau in folgenderWeise ab:1. Änderung der Fertigstellungsfrist (Schreiben vom 12. August 2013):Es wurde beantragt, die Frist zur Fertigstellung von 31. Oktober 2013 -wie imursprünglichen Antrag vorgesehen - bis 31. Dezember 2013 zu verlängern.Seite 4


2. Reduzierung der Einbringungsmenge (Schreiben vom 27. August 2013).Im Bereich der Bezirkshauptmannschaft <strong>Eferding</strong> sollten ursprünglich 200.000 m³ anSedimenten in die Donau zurück geführt werden. Mit dem Antrag wurde dieEinbringungsmenge auf 50.000 m³ insgesamt reduziert.Die Abänderungsanträge und die dazu eingeholten Befunde und Gutachten der Sachverständigenwurden den Verfahrensparteien sowie den berührten Gemeinden im Rahmen des Parteiengehörsmit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Rückmeldungen gingen derBezirkshauptmannschaft <strong>Eferding</strong> nicht zu.Der fachlichen Beurteilung für das gegenständliche Vorhaben liegt folgender Sachverhaltzugrunde:Als Folge des Hochwassers Anfang Juni 2013 kam es im Bezirk <strong>Eferding</strong> zu großflächigenAusuferungen der Donau. Durch die natürlichen Vorgänge wurden der Aschach-Sporn und dasAschach-Umleitungsgerinne mit Sedimenten verlegt. Weiters gelangten große Mengen vonFeinsedimenten auf das an das Flussgerinne angrenzende Gelände. Zur weitgehendenHerstellung des ursprünglichen Zustandes soll das Material mit Landgeräten aus den Vorfluternentnommen und von landwirtschaftlichen Flächen abgetragen und teilweise in die Donauzurückgeführt werden. Das entnommene Material wird mit Hilfe von Lastkraftwägen zu denVerklappungsstellen gebracht und im unmittelbaren Uferbereich über mehrere temporärer Rampenzwischen Strom-km 2155,5 bis 2154,5 in den Fluss zurück verfrachtet.Rechtliche Erwägungen der BehördeAufgrund der Bestimmung des § 31 Abs. 1 WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbaroder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur aufgrund einer wasserrechtlichenBewilligung zulässig. Insbesondere bedarf das Einbringen von Stoffen in festem, flüssigem odergasförmigem Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen einer behördlichenBewilligung (§ 32 Abs.2 lit.a WRG).Eine Bewilligung kann von der Behörde nur erteilt werden, wenn ein beantragtes Vorhaben keineöffentlichen Interessen (§ 105 WRG) beeinträchtigt und wenn bestehende Rechte (§ 12 WRG)nicht verletzt werden.Wie sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen fürWasserbautechnik und Hydrologie, des Amtssachverständigen für Gewässerbiologie und desAmtssachverständigen für Fischerei ergibt, werden die in § 105 WRG beispielhaft angeführtenöffentlichen Interessen grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Da vor Inangriffnahme der Maßnahmenmit Bescheid des Bundesministeriums vom 20. August 2013, BMLFUW-UW.4.1.11/0480-I/6/2013,die Wehrbetriebsordnung des Kraftwerkes Wilhering-Ottensheim, in Bedacht auf das Vorhaben derVERBUND Hydro Power AG, Europaplatz 2, 1150 Wien, geändert wurde, ist keine Gefährdung deröffentlichen Sicherheit zu befürchten. Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes derHochwässer und der Schifffahrt zu besorgen, es wird kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, dieHöhe, das Gefälle oder die Ufer der Donau herbeigeführt und es wird auch die Beschaffenheit desWassers nicht nachteilig beeinflusst.Durch die Änderung der Wehrbetriebsordnung wird auch sichergestellt, dass es als Folge derEinbringung der Sedimente zu keiner Spiegelerhöhung des Wassers kommen wird, weshalb auchdie Verletzung fremder Rechte – abgesehen von der Fischereiwirtschaft (siehe Spruchpunkt 2 undBegründung dazu) – nicht zu erwarten ist.Durch die maximale Begrenzung der Einbringungsmenge wird sichergestellt, dass nur jeneMaterialien beseitigt werden, die Gegenstand des Antrages sind und die bisher nicht beseitigtwerden konnten.Seite 5


Schon bei der Projektserstellung wurden Alternativen zum Verbringen der angelandetenSedimente angestrebt und seit der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2013 wurdenAlternativen genutzt. Damit ist auch der im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens erforderlichenBedarfsprüfung nachgekommen. Gemäß § 13 WRG 1949 hat sich das Maß der Wasserbenutzungnach dem Bedarf des Bewerbers zu richten. Dieser Bedarf ist im Antrag anzugeben.Gegenständlich ergibt sich dieser Bedarf einerseits aus der notwendigen Beseitigung vonSedimenten aus dem Begleitgerinne und der Beseitigung der Sedimente auf den angrenzendenFeldern im Gesamtausmaß von 50.000 m³. Die Menge ergibt sich auf Grund von Recherchen derAntragstellerin, die für die Behörde nahvollziehbar erscheinen. Die Gesamtmenge im Ausmaß vonursprünglich 100.000 m³ hat die Antragstellerin in ihrem ersten Antrag 17. Juli 2013 dargelegt undim Änderungsansuchen insofern konkretisiert, als die Menge zur Einbringung von angelandetenSedimenten aus angrenzenden Feldern dem Bedarf entsprechend reduziert wurden. Überdies trifftdie Antragstellerin eine Verpflichtung zur Räumung von angelandeten Sedimenten aus derÜberströmstrecke, die in der wasserrechtlichen Bewilligung für das Donaukraftwerk in einerAuflage festgelegt wurden. Von der Notwendigkeit zur Beseitigung der Sedimente imGesamtausmaß von 50.000 m³ besteht für die Behörde daher kein Grund zu zweifeln. Sollte sichim Zuge der Baumaßnahmen ergeben, dass alternative Entsorgungsmethoden möglich sind undvon der Konsenswerberin in Anspruch genommen werden oder in Anspruch genommen werdenkönnen, wird der Bedarf des Maßes der Wasserbenutzung einer neuerlichen behördlichenÜberprüfung zu unterziehen sein.Es ist festzuhalten, dass die Art der Beseitigung eine ökologisch äußerst schonende sowie auchverfahrensbeschleunigende (kurze LKW-Fahrbewegungen, abgegrenzter Manipulationsbereich imBereich der Überströmstrecke) Vorgangsweise darstellt, welche auch die Berührung etwaigerfremder Rechte bestmöglich berücksichtigt. Eine ehestmögliche Räumung der Überströmstreckefür das Kraftwerk ist überdies unter dem Aspekt der Vermeidung einer Beeinträchtigungöffentlicher Interessen und fremder Rechte bei neuen Hochwässern wesentlich.Zur Beurteilung der in § 14 WRG vorgesehenen Verkehrssicherung wurde ein Sachverständigerbeigezogen, welcher der Behörde Empfehlungen über die Absicherung der Verkehrswege gab.Diese Empfehlungen wurden in den Bescheid aufgenommen.Zu den Stellungnahmen der Parteien und BeteiligtenIm Zuge der mündlichen Verhandlung vom 01. August 2013 gaben die Repräsentanten der viadonau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH eine Stellungnahme ab. Grundsätzlichwerde gegen das Vorhaben kein Einwand erhoben. Beim Befahren der Treppelwege mitSchwerlastfahrzeugen sei mit Schäden zu rechnen, deren Behebung durch eine Beweissicherungsichergestellt werden müsse. Der Radverkehr auf den bundeseigenen Treppelwegen müsse fürdie Dauer mit Schwerlastfahrzeugen umgeleitet werden. Die Wartelände für die Großschifffahrt imoberwasserseitigen Anschluss des Biotops müssen von den Verladungen ausgeschlossen werden.Weiters soll eine Stromgrundaufnahme vor Beginn der Schüttarbeiten und nach Beendigung derArbeiten durchgeführt werden.Durch die im Bescheid vorgesehenen Nebenbestimmungen wird den Forderungen der via donau –Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH entsprochen.Die Repräsentanten der Gemeinde Pupping nahmen während der mündlichen VerhandlungStellung zum gegenständlichen Projekt. Sie erklärten, es müsse gewährleistet werden, dass derAbtransport der Sedimente nicht an den angrenzenden Häusern vorbeigeführt und auch eineSperre der Brandstätter Landstraße ausgeschlossen werde, da ansonsten der Verkehr überHartkirchen nach Pupping geleitet werden würde. Auch die Weiterbenützung des RadwegesAschach-Brandstatt müsste gewährleistet werden. Die geplante Zufahrt zur Donau führe überprivate Grundstücke, weshalb von den betroffenen Grundeigentümern zuvor noch derenZustimmung eingeholt werden müsse.Seite 6


Dem Vorbringen der Gemeinde wird durch verkehrssichernde Maßnahmen entsprochen. Über dieprivatrechtliche Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und den Grundeigentümern hat dieBehörde nicht abzusprechen.Frau Renate Fenzl und Frau Gertraud Achleitner gaben eine Stellungnahme ab und sie erklärten,in ihren Rechten verletzt zu werden, wenn der Schlamm in die Donau rückgeführt werde. Schlammin den Stauräumen und auf den Überflutungsflächen reduziere Speichervolumen für Hochwässer.Schlamm in ihren Häusern und auf ihren Grundstücken verursache höhere Schäden als dasHochwasser selbst. Es werde eine Vergrößerung der Speicherkapazitäten in Stauräumen undRetentionsflächen durch Entfernen des Schlammes gefordert. Die zunehmende Verschlammungverschärfe die Hochwassergefahr und es werde befürchtet, dadurch noch höhere Schädenerwarten zu müssen. Eine transparente Überarbeitung aller Wehrbetriebsordnungen nach demtechnischen Stand von 2013 (vorbeugende Absenkung, Schlammbeseitigung, Informationspflicht)sei erforderlich. Eine sofortige, regelmäßige Räumung der Stauräume werde gefordert und nichterst 2017.Wie der Sachverständige dazu ausführt, werden kein Sediment auf den Überflutungsflächenaufgebracht. Das Einbringen der Sedimente in Stauraum habe keine merklichen Auswirkungen aufdas Retentionsvermögen. Weiters seien die Wehrbetriebsordnung der Donaukraftwerke gar nichtdarauf ausgelegt, das Retentionsvolumen der Stauräume zu nutzen. Dazu müsste knapp vorErreichen der Hochwasserspitze mit dem Wiederaufstau begonnen werden. Es geschehe abernicht, da der Effekt zu gering wäre. Die Wehrbetriebsordnung Ottensheim – Wilhering sei daraufausgelegt, durch Einhaltung des projektsgemäßen Wasserspiegels an der Überstromstrecke eineprojektsgemäße Aufteilung des Gesamtdurchflusses auf Vorländer und Strom (entsprechend demnatürlichen Zustand) sicherzustellen. Da durch eine Kompensationsmaßnahme – die Absenkungdes OW-Spiegels – der Wasserspiegel trotz der Sedimenteinbringung gehalten werden könne –sei eine Verschlechterung nicht gegeben.Das Vorbringen, die Wehrbetriebsordnung müsse geändert werden, kann von derBezirkshauptmannschaft <strong>Eferding</strong> nicht erfüllt werden, weil zum einen dafür dasBundesministerium zuständige Behörde ist und zum anderen die Wehrbetriebsordnung nichtGegenstand des Verfahrens ist.Frau Melanie Auer brachte bei der mündlichen Verhandlung vor, beim Abtransport der Sedimentesoll wegen der zu erwartenden enormen Staubentwicklung auf eine entsprechendeStraßenreinigung, wie Berieselungen, temporäre Geschwindigkeitsbeschränkungen etc. geachtetwerden.Durch die Aufnahme von verkehrssichernden Maßnahmen wird diesem Vorbringen Rechnunggetragen.Herr Franz Auer brachte in der mündlichen Verhandlung vor, durch das Hochwasser sei seinFamilienanwesen bis zu zwei Metern von Sedimenten bedeckt worden. Es werden vom <strong>Verbund</strong>die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt, um bei zukünftigenHochwasserereignissen eine Veränderung der Abflusssituation zu vermeiden.Wie der Sachverständige dazu ausführt, war die Behinderung des Abflusses im Bereich desBrandstätterarms durch die im Vorland angelandeten Sedimentmengen nicht Gegenstand derVerhandlung.Zu Spruchpunkt 2: "Entschädigungsvorbehalt für die Fischereiwirtschaft"Werden im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens Entschädigungsansprüche geltend gemacht, soist in den Bestimmungen des § 17 WRG "in der Regel" schon in dem über das Ansuchengehenden Bescheid eine Entscheidung zu treffen. Es kann aber auch eine getrennte Entscheidungüber die Entschädigung getroffen werden, wenn diese im Bewilligungsbescheid vorbehalten wird.Seite 7


Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Amtssachverständigen fürFischereiwesen, ist davon auszugehen, dass der Anspruch der Fischereiberechtigten dem Grundenach besteht. In welcher Höhe der Anspruch jedoch tatsächlich festzulegen sein wird, kann nurdurch weitere Erhebungen festgestellt werden.Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Antragswerberin mit den Fischereiberechtigten eineprivatrechtliche Vereinbarung treffen und diese bis zu dem in den Nebenbestimmungenangegebenen Zeitpunkt der Behörde vorlegen. In diesem Fall hat eine weitmäßige Bestimmungder Entschädigung zu unterbleiben. Die Frist ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe, der zuFolge ein allenfalls notwendiger Entscheid über die Höhe der Entschädigung innerhalb einesJahres erlassen werden müsste.Zu Spruchpunkt 3: "Verfahrenskosten"Die Kostenvorschreibung ist in den zitierten Rechtsvorschriften begründet.RechtsmittelbelehrungGegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich 1 bei unsBerufung erheben. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, undeinen begründeten Rechtsmittelantrag zu enthalten. Eine innerhalb der genannten Berufungsfristbis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobeneBeschwerde beim Verwaltungsgericht. 2Läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin keineBerufung erhoben, können Sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerdebeim Verwaltungsgericht erheben.Wird Ihnen der Bescheid allerdings erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt, könnenSie innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.Die Beschwerde ist schriftlich 1 bei uns einzubringen und hat zu enthalten:1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,2. die Bezeichnung der belangten Behörde (Bescheid erlassenden Behörde),3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,4. das Begehren und5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebrachtist. 2Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zubeantragen.Hinweis:Mit diesem Bescheid wird Bewilligungen (Genehmigungen, Feststellungen), die allenfalls nachanderen gesetzlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderlich sind, nicht vorgegriffen.1 Schriftlich bedeutet handschriftlich oder in jeder technisch möglichen Form nach Maßgabe der Bekanntmachungen derBezirkshauptmannschaft <strong>Eferding</strong> unter [http://www.bh-eferding@ooe.gv.at].2 Das Rechtsmittel ist mit 14,30 Euro und Beilagen sind mit je 3,90 Euro pro Bogen, maximal aber mit 21,80 Euro proBeilage zu vergebühren.Seite 8


Dieser Bescheid ergeht unter Anschluss je einer Verhandlungsschrift an:1. Parteien und Beteiligte:1. VERBUND Hydro Power AG, Europaplatz 2, 1150 Wien2. Gemeinde Hartkirchen3. Gemeinde Pupping4. Gemeinde Alkoven5. via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, Standort West,Ritzbergerstraße 38, 4082 Aschach/Donau als Verwalter des öffentlichen Wassergutes6. Wegeerhaltungsverband Oberes Mühlviertel, z.Hd. Herrn Rudolf Wieshofer, Im Tal 1, 4150Rohrbach7. Gertraud Achleitner, Teichstraße 5, 4072 Alkoven8. Renate Fenzl, Prägartnerhofstr. 27, 4072 Alkoven9. Rudolf Holzinger, Kirchenstraße, 4072 Alkoven10. Andreas Haiböck, Gstöttenau 25, 4070 <strong>Eferding</strong>11. Ernst Wögerer, Deinham 21, 4070 <strong>Eferding</strong>12. Christian Mimra, Wörth 82, 4070 <strong>Eferding</strong>13. Franz Auer, Deinham 18, 4070 <strong>Eferding</strong>14. Dipl.-Ing. Melanie Auer, Deinham 18, 4070 <strong>Eferding</strong>15. Josef Dannerbauer, Obmann des Fischereirevierausschusses Donau A, Linzerstraße 39, 4070<strong>Eferding</strong>16. Ernst Seimair, Mühlenstraße 6c, 4050 Traun17. Oö. Landesfischereiverein, z.Hd. Herrn Präsident RR Peter Jilka, Mozartstraße 50, 4020 LinzHermann Grünberger, Oberlandshaag 33, 4101 Feldkirchen18. Wolfgang Aigner, Weidet 27, 4101 Feldkirchen19. Johann Ehmayr, Burgerstraße 50, 4060 Leonding20. Ernst Heinzl, Weidet 9, 4101 Feldkirchen21. Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Gebäude- und Beschaffungsmanagement,Bahnhofplatz 1, 4020 Linz, vertreten durch Herrn Helmut Waß22. Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-,Umwelt und Wasserrecht (Wasserwirtschaftliches Planungsorgan)23. Energie AG OÖ, Böhmerwaldstraße 3, 4021 Linz, vertreten durch Klemens Kirchmair24. Fischerinnung <strong>Eferding</strong>, vertreten durch Herrn Johann Höller, Wagrein 43, 4070 <strong>Eferding</strong>Seite 9


25. Fischerinnung <strong>Eferding</strong>, z.Hd. Herrn Franz Uttenthaler, Ludlgasse 18, 4070 <strong>Eferding</strong>ergeht ferner zur Kenntnis an:1. Marktgemeinde Feldkirchen a.d.D., Hauptstraße 1, 4101 Feldkirchen a.d.D.2. Gemeinde Goldwörth, Schulstraße 1, 4102 Goldwörth3. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- undWasserwirtschaft, Abteilung VII/4, Stubenring 1, 1010 Wien4. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, AbteilungOberflächengewässerwirtschaft, Gewässerschutz, ZH. Dr. Herbert Reisinger5. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche undländliche Entwicklung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, zH. Ing. StefanWittkowsky6. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau, Abteilung Verkehr, zH. Ing.Christian Maurer7. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, AbteilungAnlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, zH Mag. Michael Lunz8. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, AbteilungOberflächengewässerwirtschaft, Gewässerbezirk Grieskirchen, zH DI Thomas Kibler9. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Sektion VII,Gruppe A, Abteilung 12, Stubenring 1, 1010 Wien10. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. SchifffahrtsaufsichtLinz, Regensburgerstraße 4, 4020 LinzMit freundlichen GrüßenFür den Bezirkshauptmann:Dr. Egon EllrichshausenHinweis:Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter:https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur.Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die Bezirkshauptmannschaft <strong>Eferding</strong>, Stefan-Fadingerstraße 2-4, 4070 <strong>Eferding</strong>, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an.Kundenzeiten (Parteienverkehr): Mo, Mi, Do, Fr. 8:00 bis 12:00 Uhr, Di 7.30 bis 17:00 Uhr.Amtsstunden: Mo, Di 7:00 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr, Mi 7:00 bis 13:00 Uhr, Do 7:00 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00Uhr, Fr 7:00 bis 12:30 Uhr.Seite 10

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