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Prüfbericht der obersten Wasserrechtsbehörde beim ... - Verbund

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,l,l.LL-Die Oberste <strong>Wasserrechtsbehörde</strong> teilt mit. dass das Bundesministerium für Land- un<strong>der</strong>achtet und dass das abschließende Gutachten des wasserbautechnischenwird.ln <strong>der</strong> Anlage wird für eine umfassende lnformation und zum besseren Verständnis <strong>der</strong><strong>Prüfbericht</strong> <strong>der</strong> Gewässeraufsicht Kärnten hinsichtlich <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong>Weh rbetrie bsord n u n gen <strong>der</strong> Dra u kraftwerke vorgelegt.Ansätze ist nachstehendes auszuführen:Mit, ist die<strong>Verbund</strong> Hydro Power AG aufgefor<strong>der</strong>t worden, den Unterschied <strong>der</strong> hydrologischen Ansätze<strong>der</strong> VHP mit einem Zufluss von 1.420 m"/s gegenüber 1.350 m"/s (Hydrographischer DienstKärnten) zu erläutern bzw. zu begründen und die vom TU-Modell (synthetische Wellen)abweichenden Ansätze <strong>der</strong> VHP nachvollziehbar zu begründen o<strong>der</strong> die TU-Werte zuübernehmen.Zudem ist die VHP aufgefordeft worden, den Abschlussbericht zut Auswertung desHochwasserereignisses von 05.11.2012 an <strong>der</strong> Drau unter Berücksichtigung <strong>der</strong> bereits zumZwischenbericht mitgeteilten Ergänzungswünsche und <strong>der</strong> jetzt hinzugekommenen Punkte 1und 2 <strong>der</strong> Obersten <strong>Wasserrechtsbehörde</strong> vorzulegen.Mit Schreiben <strong>der</strong> VHP vom 11.04.2013 hat diese zu den vom wasserbautechnischen ASVgefor<strong>der</strong>ten Ergänzu ngen und Erläuterungen eine Stellu n gnah me erstattetDer wasserbautechnische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass die Unterschiede <strong>der</strong>hydrologischen Ansätze von VHP plausibel begründet wurden. Die hydrologischen Ansätzeund die Berechnungsergebnisse bei<strong>der</strong> Berechnungen (GAK und VHP) liegen im Bereicheines kaum vermeidbaren Unschärfebereiches und können als plausible Ergebnisse denweiteren Uberlegungen zugrunde gelegt werden.Die Oberste <strong>Wasserrechtsbehörde</strong> teilt mit, dass im Sinne <strong>der</strong> Ausführungen desbeigezogenen Amtssachverständigen <strong>der</strong> Unterschied <strong>der</strong> hydrologischen Ansätzeplausibel begründet worden ist.Für den Bundesminister:Elektronisch gefertigtDr Herbert Wienerroither

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