Prüfbericht der obersten Wasserrechtsbehörde beim ... - Verbund

Prüfbericht der obersten Wasserrechtsbehörde beim ... - Verbund Prüfbericht der obersten Wasserrechtsbehörde beim ... - Verbund

13.07.2015 Aufrufe

2M¡t, ist dieGewässeraufsicht Kärnten aufgrund des Drauhochwassers vom 05.11.2012 ersucht worden,die Einhaltung der Stauhöhe im Sinne des $ 24 WRG bzw. im Sinne der für die Kraftwerkefestgelegten Betriebsführungsvorschriften zu überprüfen und dem BMLFUW über dasErgebnis einen Bericht vorzulegen.Mit E- Mail der Verbund Hydro Power AG vom 27.03.2013 ist der OberstenWasserrechtsbehörde der Endbericht hinsichtlich der Auswertung zum Hochwasserereignisam 05.11.2012 (Stand 27.3,2013) übermittelt worden. ln weiteren Schreiben sind nochErläuterungen zu Unterschieden der hydrologischen Ansätze und zu ergänzendenSensitivitätsuntersuchungen vorgelegt worden.Mit E- Mail der Gewässeraufsicht Kärnten vom 22.04.2013 ist der OberstenWasserrechtsbehörde der Prüfbericht hinsichtlich der Einhaltung der Wehrbetriebsordnungender Drau kraftwerke vorgelegt worden.Zur Vorlage des Prüfberichts der Gewässeraufsicht Kärnten ist rechtlich nachstehendesauszuführen:- Der Wasserrechtsbehörde ist über die Tätigkeit der Gewässeraufsicht (im Sinne einesPrüfberichts) nach S 136 Abs. 2 WRG zu berichten. Der Gesetzestext legt fest, dassdie mit der Durchführung der Aufsicht betrauten Organe und Dienststellen über ihreTätigkeit ausschließlich der Wasserrechtsbehörde zu berichten haben. DemBundesminister für Land- und Forstwidschaft, Umwelt und Wassen¡uirtschaft war somitder gegenständliche Bericht der Gewässeraufsicht für die in die Zuständigkeit desBMLFUW fallenden Kraftwerke vorzu legen.- Das BMLFUW hat als zuständige Behörde die Wehrbetriebsordnungen als Teil derBetriebs- und Uberwachungsordnungen wasserrechtlich bewilligt. Für die Auslegungdieser Bescheide und auch für die lnterpretation der Wehrbetriebsordnungen (alsintegrierender Bestandteil der Bescheide) ist alleinig die bescheiderlassende Behördezuständ ig.- Gemäß S 136 Abs. 2 WRG hat die Wasserrechtsbehörde aufgrund des Berichtes dieBehebung festgestellter Missstände zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst inBetracht kommende Stellen zu verständrgen.Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten einenAnderungsbedarf der gültigen Wehrbetriebsordnungen festgestellt, da dieWehrbetriebsordnungen bei extrem steilen natürlichen Hochwassen¡vellen zu einerstarken Aufhöhung der Hochwasserspitze im UW der Kraftwerkskette führen. Demfestgestellten Anderungsbedarf wird durch eine geplante Bewilligung der temporärenAbstauregelung bzw. die darauffolgend geplante wasserrechtliche Bewilligung derBetriebs- und Uberwachungsordnungen der Draukraftwerke (geänderte WBO:Ubergang auf eine wasserstandsabhängige Steuerung und Vorabsenkung)nachgekommen werden.

2M¡t, ist dieGewässeraufsicht Kärnten aufgrund des Drauhochwassers vom 05.11.2012 ersucht worden,die Einhaltung <strong>der</strong> Stauhöhe im Sinne des $ 24 WRG bzw. im Sinne <strong>der</strong> für die Kraftwerkefestgelegten Betriebsführungsvorschriften zu überprüfen und dem BMLFUW über dasErgebnis einen Bericht vorzulegen.Mit E- Mail <strong>der</strong> <strong>Verbund</strong> Hydro Power AG vom 27.03.2013 ist <strong>der</strong> Obersten<strong>Wasserrechtsbehörde</strong> <strong>der</strong> Endbericht hinsichtlich <strong>der</strong> Auswertung zum Hochwasserereignisam 05.11.2012 (Stand 27.3,2013) übermittelt worden. ln weiteren Schreiben sind nochErläuterungen zu Unterschieden <strong>der</strong> hydrologischen Ansätze und zu ergänzendenSensitivitätsuntersuchungen vorgelegt worden.Mit E- Mail <strong>der</strong> Gewässeraufsicht Kärnten vom 22.04.2013 ist <strong>der</strong> Obersten<strong>Wasserrechtsbehörde</strong> <strong>der</strong> <strong>Prüfbericht</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Wehrbetriebsordnungen<strong>der</strong> Drau kraftwerke vorgelegt worden.Zur Vorlage des <strong>Prüfbericht</strong>s <strong>der</strong> Gewässeraufsicht Kärnten ist rechtlich nachstehendesauszuführen:- Der <strong>Wasserrechtsbehörde</strong> ist über die Tätigkeit <strong>der</strong> Gewässeraufsicht (im Sinne eines<strong>Prüfbericht</strong>s) nach S 136 Abs. 2 WRG zu berichten. Der Gesetzestext legt fest, dassdie mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Aufsicht betrauten Organe und Dienststellen über ihreTätigkeit ausschließlich <strong>der</strong> <strong>Wasserrechtsbehörde</strong> zu berichten haben. DemBundesminister für Land- und Forstwidschaft, Umwelt und Wassen¡uirtschaft war somit<strong>der</strong> gegenständliche Bericht <strong>der</strong> Gewässeraufsicht für die in die Zuständigkeit desBMLFUW fallenden Kraftwerke vorzu legen.- Das BMLFUW hat als zuständige Behörde die Wehrbetriebsordnungen als Teil <strong>der</strong>Betriebs- und Uberwachungsordnungen wasserrechtlich bewilligt. Für die Auslegungdieser Bescheide und auch für die lnterpretation <strong>der</strong> Wehrbetriebsordnungen (alsintegrieren<strong>der</strong> Bestandteil <strong>der</strong> Bescheide) ist alleinig die beschei<strong>der</strong>lassende Behördezuständ ig.- Gemäß S 136 Abs. 2 WRG hat die <strong>Wasserrechtsbehörde</strong> aufgrund des Berichtes dieBehebung festgestellter Missstände zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst inBetracht kommende Stellen zu verständrgen.Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten einenAn<strong>der</strong>ungsbedarf <strong>der</strong> gültigen Wehrbetriebsordnungen festgestellt, da dieWehrbetriebsordnungen bei extrem steilen natürlichen Hochwassen¡vellen zu einerstarken Aufhöhung <strong>der</strong> Hochwasserspitze im UW <strong>der</strong> Kraftwerkskette führen. Demfestgestellten An<strong>der</strong>ungsbedarf wird durch eine geplante Bewilligung <strong>der</strong> temporärenAbstauregelung bzw. die darauffolgend geplante wasserrechtliche Bewilligung <strong>der</strong>Betriebs- und Uberwachungsordnungen <strong>der</strong> Draukraftwerke (geän<strong>der</strong>te WBO:Ubergang auf eine wasserstandsabhängige Steuerung und Vorabsenkung)nachgekommen werden.

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