Prüfbericht der obersten Wasserrechtsbehörde beim ... - Verbund

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13.07.2015 Aufrufe

l4-unbestritten. Dementsprechend wird auch in der künftigen BÜO eine Erfassung aller kritischenStellen im Stauraum durch fernübertragene Pegel vorzusehen sein und es wird nur in demAusmaß abzustauen sein, dass die Anlagensicherheit (das bedeutet das sichere Verhinderndes Uberströmens der Rückstaudämme bzw. die Vermeidung eines unzulässigen Einstaues inZubringern bzw. die Sicherstellung ausreichender Freiborde unter Brücken) gewährleistet ist -,,wasserstandsabhängige Stauregelung". Beim abgelaufenen Hochwasser wurde im KW Edlingbereits flacher abgestaut als laut BÜO vorgeschrieben war, da der Kraftwerksbetreiber dieseAbweichung bzw. dieses Risiko für vertretbar hielt. Es ist realistisch, dass man noch stärkervon der BUO abweichen hätte können bzw. noch flacher abstauen hätte können, ohne dieAnlagen zu gefährden. Eine Verpflichtung zum Abweichen von einer eindeutig fixiertenAbstaukurve kann aus fachlicher Sicht aber grundsätzlich nicht als verpflichtetekonsensgemäße Vorgangsweise gewertet werden, noch weniger das noch stärkereAbweichen als ohnedies geschehen. Bei diesen Uberlegungen ist auch zu berücksichtigen,dass im Zuge des Ereignisses sehr viele Entscheidungen unter hohem Zeitdruck zu treffenwaren, die Entscheidungen große Tragweite haben und ein Abweichen von einer bewilligtenBetriebsordnung für einen Anlagenbetreiber mit einem hohen Risiko verbunden ist. BeimPràzedenzfall der Dumbier-Katastrophe - Schiffsunglück am KW Freudenau im Jahr 1996 -wurde nach einer bereits eingereichten und im Prinzip geeigneten Wehrbetriebsordnungvorgegangen, die im wesentlichen im eingereichten Umfang später bewilligt wurde - trotzdemwurde bei der formal-rechtlichen Entscheidung aus dem Nichteinhalten der zum Zeitpunkt desUnfalls gültigen Wehrbetriebsordnung ein massives Verschulden der VHP abgeleitet.Lastfall AKL-3.2ln diesem Lastfall werden die Annahmen des Lastfalls 3.0 mit einem Abstau in Edling, wie erreal ausgeführt wurde, kombiniert. Die Einwände zum Lastfall 3.0 gelten somit hier in gleicherWeise.Sch lussfolgerungDie o.a. Auslegung der wasserrechtlich bewilligten BUO und somit die Festlegung desReferenzzustandes zum Abstau - Real wurde von der Obersten Wasserrechtsbehörde alsAnlagenbehörde als zutreffend beurteilt und dementsprechend die GAK aufgefordert(ausschließlich) den Lastfall AKL-1 dem Vergleich von Abstau-Real und WBO-Soll zugrundezu legen. Siehe (5): ,,Das BMLFUW als zuständige Behörde stellt fest, dass dieWehrbetriebsordnungen der Draukraftwerke im Sinne der Auslegung deswasserbautechnischen Amtssachverständigen zu deuten sind und folglich nur der LastfallAKL-1 für die Beurteilung der Einhaltung der Wehrbetriebsordnung maßgeblich ist."Es wird deshalb im weiteren auf die numerischen Ergebnisse der Lastfälle AKL 3.0, 3.1 und3.2 nicht eingegangen. Die Beurleilung von Abweichungen gegen WBO-Soll ergibt sichausschließlich aus der Auswedung der Lastfälle Szenario 2.0 (VHP) und AKL-1 (GAK).Zeitachselm VHP-Bericht werden die Berechnungsergebnisse für den Zeitraum 5.11.2012 -O0o Uhr bis5.11 .2012 18oo Uhr dargstellt. Die Hochwasserspitze trat ca. im Bereich 5.11.2012 von 1200 bis'1500Uhr auf. Die Zeitskala wurde mit Absolutstunden bezeichnet wobei 24,00 dem Zeitpunkt5.11 . 000 Uhr entspricht und 42,0 dem Zeitpunkt 5.11.2012 1800 Uhr.lm GAK-Bericht wird das Hochwasser mit einer absoluten Zeitskala 5.11.2012 00:00 bis6.11 201212:00 Uhr dargestellt.Korrektur der aus Naturdaten (AKS-Werte) abgeleiteten Abflüsse im Szenario '1,0 - Real (VHP)für KW Schwabeck und KW LavamündDer Korrekturbedarf wird abgeleitet aus einem Vergleich der Wellenfracht KW Edling /KW Schwabeck / KW Lavamund (jeweils unter Berücksichtigung der Zubringer).

t5 -Am KW Schwabeck ergaben sich etwas a) niedrige Frachten bzw. Durchflüsse, imKW Lavamünd etwas zu hohe Werte, das KW Edling lag im Bereich des Mittelwertes und wirddurch damit gut übereinstimmende Abflüsse der oberliegenden Kraftwerke zusätzlichabgesicheft. Es ist plausibel und die wahrscheinlichste Berichtigung den mittleren Wert zubelassen und die zu hohen bzw. zu tiefen Wefte zu korrigieren. Der Spitzenabfluss wurde fürdas KW Lavamünd von 2570 auf 2500 m3/s reduziert, bei KW Schwabeck um ca. 60 m3/s auf2500 m'/s angehoben. Diese Korrektur erfolgte für das KW Lavamünd unter Ansatz plausiblerhydraulischer Ansätze. Es wurde der Rückstau des Unterliegerkraftwerkes berücksichtigt undvariable Uberfallbeiwerte für das Oberschütz abhängig von Wasserstand angesetzt. DerAbfluss konnte auch durch Vergleich mit dem unterliegenden Kraftwerk Dravograd inS lowen ien verifiziert werden.Maximal zu lässige Abstaugeschwind igkeitDie nahezu vollständige Einhaltung der maximal zulässigen Abstaugeschwindigkeit wurde vonVHP nachgewiesen und wird auch im GAK-Bericht bestätigt. Eine geringe, kuzfristigeUberschreitung im KW Rosegg (0,7 m/h bis 0,8 m/h statt 0,65 m/h) ist ohne Relevanz. DieseVorgaben wurden allein aus dammbautechnischen Gründen vorgesehen; ein zu rascherAbstau verursacht Porenwasserüberdruck und kann zu Schalenrissen und eventuell sogarRutschungen führen.Die Einhaltung von maximal zulässigen Abstaugeschwindigkeiten erforderte somit keineAbweichung von den OW Abstaukurven. Andererseits können festgestellte Abweichungen vonden OW Abstaukurven auch nicht mit der Verpflichtung zur Einhaltung der zulässigenAbstaugeschwind ig keit begründet werden.Kontrollpegelln einzelnen Stauräumen sind zusätzlich zu der einzuhaltenden OW-AbstaukurveKontrollpegel im mittleren/oberen Bereich des Stauraumes vorgesehen worden. DieseKontrollpegel wurden eingehalten, d.h. nicht überfahren. Die Einhaltung der Kontrollpegelerforderte keine Abweichung von den wasserrechtlich bewilligten OW-Abstaukurven.Andererseits können festgestellte Abweichungen von den OW-Abstaukurven auch nicht mitder Verpflichtung die Kontrollpegel nicht zu überfahren begründet werden.Mathematisches ModellVHP berechnet den geglätteten Hochwasserverlauf Abstau-Real Szenario 1.0 ebenso wie diefiktiven Hochwasserverläufe (Abstau WBO-Soll - Szenario 2.0 und gedachter Betrieb ohneKraftwerke - Szenario 4.0, 4.1,4.2) mil einem erndimensionalen instationären Abflussmodell(FLORIS), in dem die Flussgeometrie mit Querprofilen sowie Bauwerke und Zuflüsse alsKnoten abgebildet werden. Grundlage sind die Querprofillotungen aus dem Jahr 2007 und dieBauwerksdaten der Kraftwerke. Die Modellkalibrierung efolgte im Zuge der Berechnungen fürdas lntereg-Projekt ,,DRA-MUR-C|" und ergab Stricklerbeiwede zwischen 29,0 und 50,0. DieValidierung des Modells erfolgte mit Wasserspiegelfixierungen im Zuge desHochwasserereignisses vom 5. November 2012 und ergab relativ große Abweichungen(zahlreich auch einige dm) die mit der Unschärfe der Wasserstandsmessung, Anderungen derQuerprofile im Zuge des Hochwassergeschehens und Anderungen der Ausgangsprofile biszum Hochwasser erklärt werden. Wesentlich ist, dass alle Lastfälle mit demselben Modell bzw.mit derselben Kalibrierung berechnet werden, sodass für die eigentlich relevante Differenz z.B.WBO-Soll gegen Abstau-Real oder Abstau-Real gegen Naturwelle Modellunschäfen sichweitgehend aufheben.Bei der GAK Berechnung werden aus den Anderungen des Staurauminhaltes nach der Zeit(ÀV/^t) Zusatzwellen bestimmt, die mit der Eingangswelle und den Zubringenruellen überlagertwerden. Entsprechend dem (hochgradig) instationären Ablauf mit stark veränderlichem

l4-unbestritten. Dementsprechend wird auch in <strong>der</strong> künftigen BÜO eine Erfassung aller kritischenStellen im Stauraum durch fernübertragene Pegel vorzusehen sein und es wird nur in demAusmaß abzustauen sein, dass die Anlagensicherheit (das bedeutet das sichere Verhin<strong>der</strong>ndes Uberströmens <strong>der</strong> Rückstaudämme bzw. die Vermeidung eines unzulässigen Einstaues inZubringern bzw. die Sicherstellung ausreichen<strong>der</strong> Freiborde unter Brücken) gewährleistet ist -,,wasserstandsabhängige Stauregelung". Beim abgelaufenen Hochwasser wurde im KW Edlingbereits flacher abgestaut als laut BÜO vorgeschrieben war, da <strong>der</strong> Kraftwerksbetreiber dieseAbweichung bzw. dieses Risiko für vertretbar hielt. Es ist realistisch, dass man noch stärkervon <strong>der</strong> BUO abweichen hätte können bzw. noch flacher abstauen hätte können, ohne dieAnlagen zu gefährden. Eine Verpflichtung zum Abweichen von einer eindeutig fixiertenAbstaukurve kann aus fachlicher Sicht aber grundsätzlich nicht als verpflichtetekonsensgemäße Vorgangsweise gewertet werden, noch weniger das noch stärkereAbweichen als ohnedies geschehen. Bei diesen Uberlegungen ist auch zu berücksichtigen,dass im Zuge des Ereignisses sehr viele Entscheidungen unter hohem Zeitdruck zu treffenwaren, die Entscheidungen große Tragweite haben und ein Abweichen von einer bewilligtenBetriebsordnung für einen Anlagenbetreiber mit einem hohen Risiko verbunden ist. BeimPràzedenzfall <strong>der</strong> Dumbier-Katastrophe - Schiffsunglück am KW Freudenau im Jahr 1996 -wurde nach einer bereits eingereichten und im Prinzip geeigneten Wehrbetriebsordnungvorgegangen, die im wesentlichen im eingereichten Umfang später bewilligt wurde - trotzdemwurde bei <strong>der</strong> formal-rechtlichen Entscheidung aus dem Nichteinhalten <strong>der</strong> zum Zeitpunkt desUnfalls gültigen Wehrbetriebsordnung ein massives Verschulden <strong>der</strong> VHP abgeleitet.Lastfall AKL-3.2ln diesem Lastfall werden die Annahmen des Lastfalls 3.0 mit einem Abstau in Edling, wie erreal ausgeführt wurde, kombiniert. Die Einwände zum Lastfall 3.0 gelten somit hier in gleicherWeise.Sch lussfolgerungDie o.a. Auslegung <strong>der</strong> wasserrechtlich bewilligten BUO und somit die Festlegung desReferenzzustandes zum Abstau - Real wurde von <strong>der</strong> Obersten <strong>Wasserrechtsbehörde</strong> alsAnlagenbehörde als zutreffend beurteilt und dementsprechend die GAK aufgefor<strong>der</strong>t(ausschließlich) den Lastfall AKL-1 dem Vergleich von Abstau-Real und WBO-Soll zugrundezu legen. Siehe (5): ,,Das BMLFUW als zuständige Behörde stellt fest, dass dieWehrbetriebsordnungen <strong>der</strong> Draukraftwerke im Sinne <strong>der</strong> Auslegung deswasserbautechnischen Amtssachverständigen zu deuten sind und folglich nur <strong>der</strong> LastfallAKL-1 für die Beurteilung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Wehrbetriebsordnung maßgeblich ist."Es wird deshalb im weiteren auf die numerischen Ergebnisse <strong>der</strong> Lastfälle AKL 3.0, 3.1 und3.2 nicht eingegangen. Die Beurleilung von Abweichungen gegen WBO-Soll ergibt sichausschließlich aus <strong>der</strong> Auswedung <strong>der</strong> Lastfälle Szenario 2.0 (VHP) und AKL-1 (GAK).Zeitachselm VHP-Bericht werden die Berechnungsergebnisse für den Zeitraum 5.11.2012 -O0o Uhr bis5.11 .2012 18oo Uhr dargstellt. Die Hochwasserspitze trat ca. im Bereich 5.11.2012 von 1200 bis'1500Uhr auf. Die Zeitskala wurde mit Absolutstunden bezeichnet wobei 24,00 dem Zeitpunkt5.11 . 000 Uhr entspricht und 42,0 dem Zeitpunkt 5.11.2012 1800 Uhr.lm GAK-Bericht wird das Hochwasser mit einer absoluten Zeitskala 5.11.2012 00:00 bis6.11 201212:00 Uhr dargestellt.Korrektur <strong>der</strong> aus Naturdaten (AKS-Werte) abgeleiteten Abflüsse im Szenario '1,0 - Real (VHP)für KW Schwabeck und KW LavamündDer Korrekturbedarf wird abgeleitet aus einem Vergleich <strong>der</strong> Wellenfracht KW Edling /KW Schwabeck / KW Lavamund (jeweils unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Zubringer).

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