Prüfbericht der obersten Wasserrechtsbehörde beim ... - Verbund
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- 13 -,,Bei <strong>der</strong> Eisenbahnbrücke sowie im Ober- und Unten¡vasser <strong>der</strong> Wehrstelle sind Latten- undSchreibpegel aufzustellen; letztere sind durch Fernübertragungseinrichtungen mit <strong>der</strong>Kraftwerkswarle zu verbinden. ..... Diese Betriebsvorschrift, die vor Aufnahme desWehrbetriebes <strong>der</strong> <strong>Wasserrechtsbehörde</strong> zur Genehmigung vozulegen ist, hat insbeson<strong>der</strong>eauch Angaben darüber zu enthalten, wie die Wasserstände <strong>beim</strong> Wehr und an <strong>der</strong> KainacherEisenbahnbrücke laufend gemessen, aufgezeichnet und <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde übermitteltwerden, damit diese den konsensgemäßen Betrieb <strong>der</strong> Kraftwerksanlage überprüfen kann."Bei <strong>der</strong> wasserrechtlichen Bewilligung des Edling wurde offensichtlich davonausgegangen, dass beide Pegel einzuhalten sind und die Einhaltung ca. denselbenAbstauvorgang erfor<strong>der</strong>t.ln <strong>der</strong> BUO (die letzte genehmigte Fassung stammt aus dem Jahr 1998) wird unter Kapitel 4Stau regelung ausgefüh rt.,,Bei Wasserfúhrungen von Q = 350 - 440 m"/s ist für die Stauregelung <strong>der</strong> Wehnruasserspiegelmaßgebend, gleichzeitig ist darauf zu achten, dass <strong>beim</strong> Pegel ÖBB-Brücke die Kote 391,10müA nicht überschritten wird. Bei Erreichen dieses Pegelstandes ist mit <strong>der</strong> Stauabsenkunggemäß Anlage 3 zu beginnen. Die Absenkung <strong>beim</strong> Wehr bei steigendem Zufluss erfolgt linearbis Kote 386,55 müA <strong>beim</strong> Durchgang eines HQ100 = 2350 m"/s. Dieser Wasserspiegel wirddann bei weiter steigenden Hochwasserführungen bis HQ5000 = 3500 m'/s linear auf Kote386,23 müA abgesenkt (siehe Anlage 3)."und,,Mit einer Stauabsenkung am Wehr ist <strong>beim</strong> Erreichen des Pegelstandes Kote 391 ,10 müA beiPegel OBB-Brücke gemäß Anlage 3 zu beginnen. Die Absenkung bei steigendem Zufluss bisHQ100 = 2350 m'/s erfolgt linear bis Kote 386,55 mü4, bis HQ5000 = 3500 m"/s linear bisKote 386,23 mü4. lm Hochwasserfalle ist <strong>der</strong> Stauspiegel <strong>beim</strong> Wehr nach <strong>der</strong> genehmigtenAbsenkkurve gemäß Anlage 3 abzusenken."Die Kotenangabe 386,55 müA und 386,23 müA beziehen sich auf die OW-Abstaukurve undnicht etwa auf den Pegel OBB-Brücke.Unter Absenkkurve ist eindeutig nur die Obenrvasserabstaukurve zu verstehen, da nur diesemit steigendem Durchfluss niedrigere Spiegel vorsieht, während die einzuhaltendeKontrollpegelkurve mit steigendem Durchfluss steigende Wasserspiegel aufweist. EinVergleich <strong>der</strong> Zahlenangaben von wasserrechtlicher Bewilligung des Kraftwerkes 1959 undBewilligung <strong>der</strong> letzten Fassung <strong>der</strong> BUO 1998 zeigt zwat geringe zahlenmäßigeUnterschiede, im wesentlichen aber wurden die Wasserspiegelvorgaben und die Relation vonAbstauziel am Wehr und einzuhaltendem Wasserspiegel am Kontrollpegel beibehalten.Offensichtlich war man auch bei <strong>der</strong> Formulierung <strong>der</strong> BUO <strong>der</strong> Ubezeugung, dass mit einemAbstau entsprechend Abstaukurve in etwa <strong>der</strong> Kontrollpegel eingehalten d.h. nicht überfahrenwird und die Vorgaben sind so zu lesen, dass nach Abstaukurve am Wehr durchflussabhängigvorzugehen ist, solange <strong>der</strong> Kontrollpegel damit eingehalten werden kann, im Falle, dass einUberfahren des Kontrollpegels droht, aber noch stärker abzusenken wäre.Dass die Vorstellung <strong>der</strong> GAK, dass mit einem Absenken des OW-Spiegels so lange zuwaÍen ist, bis <strong>der</strong> OBB-Brückenpegel überfahren wird, zu unlösbaren Problemen führt, ergibtsich aus folgen<strong>der</strong> Uberlegung. Wenn zu diesem späteren Zeitpunkt (Brückenpegel erreicht)dann doch nach <strong>der</strong> OW-Abstaukurve vozugehen ist, ist nicht ersichtlich wie ohne extremrasches Abstauen dieser tiefere Oben¡¡asserspiegel erreicht werden soll. Konsequent wärenur, dann überhaupt auf eine Einhaltung <strong>der</strong> OW-Abstaukurve zu verzichten. Dies wurde aberin <strong>der</strong> wasserrechtlich bewilligten BUO ausdrücklich so nicht vorgesehen.Dass die wasserrechtlich bewilligte Regelung deutliche Reserven enthält, wie sich im Zugedes Hochwassers und vor allem durch Berechnungen im Nachhinein herausgestellt hat, ist