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Prüfbericht der obersten Wasserrechtsbehörde beim ... - Verbund

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- ltabgesenktwerden. Entsprechend <strong>der</strong> Fragestellung - optimale Energienutzung - finden sichkeine Angaben in <strong>der</strong> BUO wie innerhalb dieses OW-Schwellbereiches bei Hochwasservorzugehen ist. Die von <strong>der</strong> GAK im LF AKL-3.0 zugrunde gelegte Vorgangsweise - mo<strong>der</strong>aterAbstau vom abgesenkten Stauziel möglichst linear auf den Abstaupunkt des prognostiziertenHochwassers - ist vernünftig, und wird entsprechend präzisiert <strong>der</strong> kunftigenWehrbetriebsordnung zugrunde gelegt werden, ist aber in <strong>der</strong> wasserrechtlich bewilligten BUOin dieser Form nicht enthalten.Eine Gefährdung <strong>der</strong> Anlagensicherheit wird durch eine Anhebung des Oben¡¡asserpegels umeinige dm im Anlaufbereich <strong>der</strong> Hochwassen¡relle entgegen <strong>der</strong> Darstellung <strong>der</strong> GAK nichtherbeigeführt. Solange er Wasserspiegel unter <strong>der</strong> Abstaukurve bleibt, gleichgültig ob er einigedm mehr o<strong>der</strong> weniger unter <strong>der</strong> Abstaukurve liegt, ist die Anlagensicherheit, unter <strong>der</strong>Voraussetzung, dass die damaligen Uberlegungen zutreffend waren bzw. auf <strong>der</strong> sicherenSeite lagen, gegeben. Die Anlagensicherheit im Sinne Vermeidung <strong>der</strong> Uberströmung <strong>der</strong>Rückstaudämme wurde <strong>beim</strong> abgelaufenen Hochwasser auch nicht gefährdet. Für dieUnterlieger ergibt sich durch einen zwischenzeitlichen geringen Aufstau, wobei <strong>der</strong>Wasserspiegel immer noch unter <strong>der</strong> wasserrechtlich bewilligten Abstaukurve bleibt, keinNachteil und es wird dadurch auch <strong>der</strong> weitere Abstauvorgang entsprechend Konsens (=Abstaukurve) nicht erschwert. Entscheidend für die Unterlieger im Sinne einer möglichstgeringen Aufhöhung <strong>der</strong> Wellenspitze ist, mit welcher Geschwindigkeit <strong>der</strong> Stau abgesenktwird. Solange die Abstaugeschwindigkeit im Vergleich zur wasserrechtlich bewilligtenAbstaukurve nicht vergrößert wird und auch noch bei niedrigerem absoluten Wasserspiegelund damit geringerer Oberfläche des Stauraums erfolgt, ergibt sich keine Verschärfung imVergleich zum wasserrechtlich bewilligten Konsens (= Abstaukurve). Den Unterliegern entgehtnur <strong>der</strong> Vorteil, dass bei optimaler Ausnützung <strong>der</strong> ( nicht vorgeschriebenen) Absenkungkleinere HW -Spitzen möglich gewesen wären.Maßgeblich für die fachliche Beurteilung ist die wasserrechtlich bewilligte BÜO mit einerkonkreten Festlegung <strong>der</strong> Abszaukurve. Es ist unbestritten, dass aufgrund <strong>der</strong> Efahrungen mitdem Hochwasser November 2012 ein Adaptionsbedarf an <strong>der</strong> BUO gegeben ist und zwardurch einen exakt festgelegten Zeitpunkt des Vorabstaues (maßgeblich wird sein, wann eineHQ1-Prognose vorliegt), und einem exakt festgelegten Abstauziel und einer exakten Vorgabewie nach Erreichen des Abstauziels bei sich verschärfen<strong>der</strong> Prognose weiter vozugehen ist.Derartige Vorgaben sind in <strong>der</strong> wasserrechtlich bewilligten BUO nicht einmal ansatzweiseenthalten und können auch nicht aus allgemeinen Überlegungen abgeleitet werden. Eine BÜOmuss eindeutige Vorgaben enthalten und die Vorgangsweise unmissverständlich festlegen. lndiesem Sinn ist nur die Abstaukurve entsprechend Diagramm als zwingende Vorgabe zuwerten und bei einem Vergleich mit dem tatsächlichen Abstau auszuwerten.Bei Zugrundelegung <strong>der</strong> Uberlegungen <strong>der</strong> GAK ergäbe sich <strong>der</strong> paradoxe Fall, dass einKraftwerksbetreiber <strong>der</strong> im Anlaufbereich <strong>der</strong> HW-Welle gering absenkt (obwohl er nichtmüsste) im weiteren aber nicht die optimale Vorgangsweise (die nicht in <strong>der</strong> BUO festgelegtist) wählt, eine größere Abweichung vom Konsens verursacht, als <strong>der</strong> Betreiber, <strong>der</strong> überhauptnicht ,,freiwillig" vorababsenkt aber absolut größere Hochwasserabgaben ins Unten¡vassererzeugt.LastfallAKL 3.1ln diesem Lastfall wird zusätzlich zu den Annahmen des Lastfalls AKL-3.0 eine deutlichstärkere Abweichung des Abstaues im Stauraum Edling von <strong>der</strong> wasserrechtlich bewilligtenBUO, als sie bereits real durchgeführt wurde, untersucht und en¡vartungsgemäß bei (noch)geringerem Abstau eine deutliche Verbesserung bezüglich <strong>der</strong> Hochwassersituation im

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