Prüfbericht der obersten Wasserrechtsbehörde beim ... - Verbund

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13.07.2015 Aufrufe

- l0-LastfallAKL-3.0Zugrunde gelegt wurde von der GAK als Abstaukurve der Vorabstau mitAusgangswasserspiegel lstspiegel zum Zeitpunkt Montag 5.11. 3:00 Uhr und eine,,angepasste" Fortführung der Abstaukurve. Unter sinnvoller Fortführung der Abstaukurve wirdvon der GAK verstanden, dass von dem tieferen Wasserspiegel (als laut Abstaukurvevorgesehen) weiter moderat abgestaut wird, um mit möglichst flacher Abstaukurve denAbstaupunkt des,,prognostizierten" Hochwassers zu erreichen.Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Einreichung bzw. Bewilligung derrechtskräftigen BUO die Vorstellung bestand, mit diesen Festlegungen zur Stauregelung füreine geeignete Hochwasserabfuhr zu sorgen. Die Stauregelung sieht im Prinzip gleichartig füralle Kraftwerke der Kette einen Abstau beginnend bei kleinen Zuflüssen (HQ1 und zum Teildarunter) ca. linear mit wachsenden Durchfluss bis zum Abstauziel vor. Durch die Vorgabedieser Abstaukurven wird jedem Durchfluss ein einzustellender Obenvasserpegel zugeordnet.Diese Zuordnung war ohne Spielraum bzw. Toleranz vorgesehen. Diesen Ansätzen lagentsprechend den damaligen rechnerischen Möglichkeiten das häufig / üblicher Weiseangewandte Konzept zu Grunde, für verschiedene Abflüsse und zugehörige OW- Spiegelstationär Staukurven zu berechnen und die Umhüllende dieser Kurven für die Festlegung derDamm-OK (inkl. Freibord) zu ven¡renden. Die Festlegung der Abstaukurve erfolgt in einemDiagramm, das als Anhang der BUO angeschlossen ist. Zusätzlich war in manchenStauräumen noch ein Wendepegel einzuhalten, in dem Sinne, dass ein Überfahren diesesWendepegels bei eingehaltener Abstaukurve unzulässig ist und erforderlichenfalls zu einernoch stärkeren Absenkung des Obenruassers, als laut Abstaukurve vorgesehen, führen hättemüssen. Dieser Fall ist allerdings im Anlassfall bei keinem Kraftwerk aufgetreten, sondern eskonnten alle Wendepegel eingehalten werden. Anders ausgedrückt - die erforderlicheEinhaltung der Wendepegel erforderte keinen.rascheren Abstau des OW-Pegels als es lautAbstau kurve festgelegt wa r.Beispielhaft wurde für das KW Rosegg unter dem Kapitel 4. Stauregelung festgelegt ,,Uber 450m"/s und einer Prognose Q > HQ 1 = 97O m3/s ist mit einer Absenkung zu beginnen, daentsprechend der Endverlandung der Pegel Duellfür den Kraftwerksbetrieb maßgeblich wird.Hiebei darf die in Anlage 3 angegebene Staulinie am Konstrollpegel Duell nicht überschrittenwerden. Die weitere Absenkung bei steigendem Durchfluss erfolgt linear bis 481,0 müA beimDurchgang eines HQ100 = 2300 m'/s. Dieses Absenkziel wird dann auch bei weitersteigenden Hochwasserführungen eingehalten." (Anmerkung: Die Kote 481,0 müA beziehtsich auf die OW-Absenkkurve und nicht etwa auf den Kontrollpegel)und,,lm Hochwasserfalle ist der Stauspiegel beim Wehr nach der genehmigten Absenkkurvegemäß Anlage 3 einzustellen. Die in Anlage 3 dargestellte Staulinie am Kontrollpegel Duelldaf nach der Endverlandung nicht überschritten werden. Der Verlandungszustand ergibt sichaus den jährlichen Verlandungsmessungen und den Nachrechnungen."Es ist deshalb aus fachlicher Sicht exakt die Abstaukurve, die im Textteil - manchmal etwasven¡uirrend - beschrieben, in den Diagrammen (Beilagen zu den jeweiligen BUOs) abereindeutig festgelegt ist, der maßgebliche Referenzzustand für die Bestimmung, inwieweitdurch eine Abweichung von der BUO der Abfluss verschärft wurde. Ein noch stärkeresAbsenken - zur Einhaltung der Kontrollpegel- war nicht erforderlich.Es ist richtig, dass in einem anderen Kapitel der BUO - beim KW Rosegg unter dem Kapitel 3.Stauziel - ein Schwellbetrieb zur bestmöglichen Ausnützung des Wasserdargebotes als,,Kann-Bestimmung" erlaubt wird. Dazu darf z.B. bei Rosegg das Stauziel um max. 1,5 m

- ltabgesenktwerden. Entsprechend der Fragestellung - optimale Energienutzung - finden sichkeine Angaben in der BUO wie innerhalb dieses OW-Schwellbereiches bei Hochwasservorzugehen ist. Die von der GAK im LF AKL-3.0 zugrunde gelegte Vorgangsweise - moderaterAbstau vom abgesenkten Stauziel möglichst linear auf den Abstaupunkt des prognostiziertenHochwassers - ist vernünftig, und wird entsprechend präzisiert der kunftigenWehrbetriebsordnung zugrunde gelegt werden, ist aber in der wasserrechtlich bewilligten BUOin dieser Form nicht enthalten.Eine Gefährdung der Anlagensicherheit wird durch eine Anhebung des Oben¡¡asserpegels umeinige dm im Anlaufbereich der Hochwassen¡relle entgegen der Darstellung der GAK nichtherbeigeführt. Solange er Wasserspiegel unter der Abstaukurve bleibt, gleichgültig ob er einigedm mehr oder weniger unter der Abstaukurve liegt, ist die Anlagensicherheit, unter derVoraussetzung, dass die damaligen Uberlegungen zutreffend waren bzw. auf der sicherenSeite lagen, gegeben. Die Anlagensicherheit im Sinne Vermeidung der Uberströmung derRückstaudämme wurde beim abgelaufenen Hochwasser auch nicht gefährdet. Für dieUnterlieger ergibt sich durch einen zwischenzeitlichen geringen Aufstau, wobei derWasserspiegel immer noch unter der wasserrechtlich bewilligten Abstaukurve bleibt, keinNachteil und es wird dadurch auch der weitere Abstauvorgang entsprechend Konsens (=Abstaukurve) nicht erschwert. Entscheidend für die Unterlieger im Sinne einer möglichstgeringen Aufhöhung der Wellenspitze ist, mit welcher Geschwindigkeit der Stau abgesenktwird. Solange die Abstaugeschwindigkeit im Vergleich zur wasserrechtlich bewilligtenAbstaukurve nicht vergrößert wird und auch noch bei niedrigerem absoluten Wasserspiegelund damit geringerer Oberfläche des Stauraums erfolgt, ergibt sich keine Verschärfung imVergleich zum wasserrechtlich bewilligten Konsens (= Abstaukurve). Den Unterliegern entgehtnur der Vorteil, dass bei optimaler Ausnützung der ( nicht vorgeschriebenen) Absenkungkleinere HW -Spitzen möglich gewesen wären.Maßgeblich für die fachliche Beurteilung ist die wasserrechtlich bewilligte BÜO mit einerkonkreten Festlegung der Abszaukurve. Es ist unbestritten, dass aufgrund der Efahrungen mitdem Hochwasser November 2012 ein Adaptionsbedarf an der BUO gegeben ist und zwardurch einen exakt festgelegten Zeitpunkt des Vorabstaues (maßgeblich wird sein, wann eineHQ1-Prognose vorliegt), und einem exakt festgelegten Abstauziel und einer exakten Vorgabewie nach Erreichen des Abstauziels bei sich verschärfender Prognose weiter vozugehen ist.Derartige Vorgaben sind in der wasserrechtlich bewilligten BUO nicht einmal ansatzweiseenthalten und können auch nicht aus allgemeinen Überlegungen abgeleitet werden. Eine BÜOmuss eindeutige Vorgaben enthalten und die Vorgangsweise unmissverständlich festlegen. lndiesem Sinn ist nur die Abstaukurve entsprechend Diagramm als zwingende Vorgabe zuwerten und bei einem Vergleich mit dem tatsächlichen Abstau auszuwerten.Bei Zugrundelegung der Uberlegungen der GAK ergäbe sich der paradoxe Fall, dass einKraftwerksbetreiber der im Anlaufbereich der HW-Welle gering absenkt (obwohl er nichtmüsste) im weiteren aber nicht die optimale Vorgangsweise (die nicht in der BUO festgelegtist) wählt, eine größere Abweichung vom Konsens verursacht, als der Betreiber, der überhauptnicht ,,freiwillig" vorababsenkt aber absolut größere Hochwasserabgaben ins Unten¡vassererzeugt.LastfallAKL 3.1ln diesem Lastfall wird zusätzlich zu den Annahmen des Lastfalls AKL-3.0 eine deutlichstärkere Abweichung des Abstaues im Stauraum Edling von der wasserrechtlich bewilligtenBUO, als sie bereits real durchgeführt wurde, untersucht und en¡vartungsgemäß bei (noch)geringerem Abstau eine deutliche Verbesserung bezüglich der Hochwassersituation im

- l0-LastfallAKL-3.0Zugrunde gelegt wurde von <strong>der</strong> GAK als Abstaukurve <strong>der</strong> Vorabstau mitAusgangswasserspiegel lstspiegel zum Zeitpunkt Montag 5.11. 3:00 Uhr und eine,,angepasste" Fortführung <strong>der</strong> Abstaukurve. Unter sinnvoller Fortführung <strong>der</strong> Abstaukurve wirdvon <strong>der</strong> GAK verstanden, dass von dem tieferen Wasserspiegel (als laut Abstaukurvevorgesehen) weiter mo<strong>der</strong>at abgestaut wird, um mit möglichst flacher Abstaukurve denAbstaupunkt des,,prognostizierten" Hochwassers zu erreichen.Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Einreichung bzw. Bewilligung <strong>der</strong>rechtskräftigen BUO die Vorstellung bestand, mit diesen Festlegungen zur Stauregelung füreine geeignete Hochwasserabfuhr zu sorgen. Die Stauregelung sieht im Prinzip gleichartig füralle Kraftwerke <strong>der</strong> Kette einen Abstau beginnend bei kleinen Zuflüssen (HQ1 und zum Teildarunter) ca. linear mit wachsenden Durchfluss bis zum Abstauziel vor. Durch die Vorgabedieser Abstaukurven wird jedem Durchfluss ein einzustellen<strong>der</strong> Obenvasserpegel zugeordnet.Diese Zuordnung war ohne Spielraum bzw. Toleranz vorgesehen. Diesen Ansätzen lagentsprechend den damaligen rechnerischen Möglichkeiten das häufig / üblicher Weiseangewandte Konzept zu Grunde, für verschiedene Abflüsse und zugehörige OW- Spiegelstationär Staukurven zu berechnen und die Umhüllende dieser Kurven für die Festlegung <strong>der</strong>Damm-OK (inkl. Freibord) zu ven¡renden. Die Festlegung <strong>der</strong> Abstaukurve erfolgt in einemDiagramm, das als Anhang <strong>der</strong> BUO angeschlossen ist. Zusätzlich war in manchenStauräumen noch ein Wendepegel einzuhalten, in dem Sinne, dass ein Überfahren diesesWendepegels bei eingehaltener Abstaukurve unzulässig ist und erfor<strong>der</strong>lichenfalls zu einernoch stärkeren Absenkung des Obenruassers, als laut Abstaukurve vorgesehen, führen hättemüssen. Dieser Fall ist allerdings im Anlassfall bei keinem Kraftwerk aufgetreten, son<strong>der</strong>n eskonnten alle Wendepegel eingehalten werden. An<strong>der</strong>s ausgedrückt - die erfor<strong>der</strong>licheEinhaltung <strong>der</strong> Wendepegel erfor<strong>der</strong>te keinen.rascheren Abstau des OW-Pegels als es lautAbstau kurve festgelegt wa r.Beispielhaft wurde für das KW Rosegg unter dem Kapitel 4. Stauregelung festgelegt ,,Uber 450m"/s und einer Prognose Q > HQ 1 = 97O m3/s ist mit einer Absenkung zu beginnen, daentsprechend <strong>der</strong> Endverlandung <strong>der</strong> Pegel Duellfür den Kraftwerksbetrieb maßgeblich wird.Hiebei darf die in Anlage 3 angegebene Staulinie am Konstrollpegel Duell nicht überschrittenwerden. Die weitere Absenkung bei steigendem Durchfluss erfolgt linear bis 481,0 müA <strong>beim</strong>Durchgang eines HQ100 = 2300 m'/s. Dieses Absenkziel wird dann auch bei weitersteigenden Hochwasserführungen eingehalten." (Anmerkung: Die Kote 481,0 müA beziehtsich auf die OW-Absenkkurve und nicht etwa auf den Kontrollpegel)und,,lm Hochwasserfalle ist <strong>der</strong> Stauspiegel <strong>beim</strong> Wehr nach <strong>der</strong> genehmigten Absenkkurvegemäß Anlage 3 einzustellen. Die in Anlage 3 dargestellte Staulinie am Kontrollpegel Duelldaf nach <strong>der</strong> Endverlandung nicht überschritten werden. Der Verlandungszustand ergibt sichaus den jährlichen Verlandungsmessungen und den Nachrechnungen."Es ist deshalb aus fachlicher Sicht exakt die Abstaukurve, die im Textteil - manchmal etwasven¡uirrend - beschrieben, in den Diagrammen (Beilagen zu den jeweiligen BUOs) abereindeutig festgelegt ist, <strong>der</strong> maßgebliche Referenzzustand für die Bestimmung, inwieweitdurch eine Abweichung von <strong>der</strong> BUO <strong>der</strong> Abfluss verschärft wurde. Ein noch stärkeresAbsenken - zur Einhaltung <strong>der</strong> Kontrollpegel- war nicht erfor<strong>der</strong>lich.Es ist richtig, dass in einem an<strong>der</strong>en Kapitel <strong>der</strong> BUO - <strong>beim</strong> KW Rosegg unter dem Kapitel 3.Stauziel - ein Schwellbetrieb zur bestmöglichen Ausnützung des Wasserdargebotes als,,Kann-Bestimmung" erlaubt wird. Dazu darf z.B. bei Rosegg das Stauziel um max. 1,5 m

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