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Download: Jahresbericht 2012 Stadtwerke Bamberg Energie

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<strong>Jahresbericht</strong>der STEW GmbHLagebericht8–99.1 Betriebsdaten der Stromversorgung <strong>2012</strong> 2011Stromlieferung einschließlich Innenlieferung (MWh) 642.094 667.443Netzlänge (km) 959,0 1.001,0Zähler (in Tsd.) 56,1 55,89.2 Betriebsdaten der Gasversorgung <strong>2012</strong> 2011Erdgaslieferung einschließlich Innenlieferung (MWh) 847.732 863.286Netzlänge (km) 364,4 365,2Zähler (in Tsd.) 18,8 18,89.3 Betriebsdaten der Wasserversorgung <strong>2012</strong> 2011Wasserlieferung (1.000 m 3 ) 5.047 5.004Netzlänge (km) 321,6 321,7Zähler (in Tsd.) 13,6 13,5KWK-Anlagen wird erleichtert. Die investive Förderungvon Wärmenetzen wird ausgeweitet und um dieMöglichkeit der Unterstützung von Wärmespeichernsowie von aus KWK-Anlagen gespeisten Kältenetzenund -speichern ergänzt. Für sehr kleine KWK-Anlagenund Brennstoffzellen bis 2 Kilowatt wird die Möglichkeiteiner Pauschalierung der Pauschalabschlagszahlunggeschaffen. Gegenüber dem KWK-Gesetz 2009kombiniert die neue Fassung erstmalig und ohneEinschränkun gen sämtliche wichtigen Komponentendes KWK-Systems: Anlagen, Wärme- und Kältenetzesowie Wärme- und Kältespeicher.EEG-NovelleDer Grenzwert für die Strommenge pro Abnahmestelle,ab der eine Begrenzung der EEG-Umlagegewährt werden kann, sinkt von 10 GWh auf 1 GWh;der Grenzwert für die Relation Stromkosten zuBruttowertschöpfung, ab der eine Begrenzung derEEG-Umlage gewährt werden kann, sinkt bezogenauf das Unternehmen bzw. den selbstständigenUnternehmensteil von 15 % auf 14 %. In § 3 Nr. 4 a,13 und 14 EEG finden sich Legaldefinitionen zu denBegriffen Gewerbe, Unternehmen und Unternehmendes produzierenden Gewerbes; als Letztere geltennur noch solche entsprechend den Abschnitten Bund C der Klassifikation der Wirtschaftszweige desStatistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008. DerBegriff der Abnahmestelle wird gesetzlich präziserdefiniert, und für selbstständige Unternehmensteilekönnen nur noch Anträge gestellt werden, wenn dieseeinen eigenen Standort oder einen vom übrigenUnternehmen abgegrenzten Teilbetrieb darstellen.Außerdem müssen für sie eine eigene Bilanz undGewinn- und Verlustrechnung erstellt werden. Fürselbstständige Unternehmensteile, die bereits vordem Inkrafttreten der Novelle <strong>2012</strong> begrenzt wurden,bleibt es nach § 66 Absatz 13 a EEG bei derbisherigen Rechtslage.

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