13.07.2015 Aufrufe

Download: Jahresbericht 2012 Stadtwerke Bamberg Energie

Download: Jahresbericht 2012 Stadtwerke Bamberg Energie

Download: Jahresbericht 2012 Stadtwerke Bamberg Energie

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bestätigungsvermerk des AbschlussprüfersIch habe den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- undVerlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführungund den Lagebericht der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Bamberg</strong> <strong>Energie</strong>- und WasserversorgungsGmbH für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.<strong>2012</strong>geprüft. Nach § 6 b Abs. 5 EnWG umfasste die Prüfung auch dieEinhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach § 6 b Abs. 3 EnWG,wonach für die Tätigkeiten nach § 6 b Abs. 3 EnWG getrennte Kontenzu führen und Tätigkeitsabschlüsse aufzustellen sind. Die Buchführungund die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach dendeutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungendes Gesellschaftsvertrags sowie die Einhaltung der Pflichtennach § 6 b Abs. 3 EnWG liegen in der Verantwortung der gesetzlichenVertreter der Gesellschaft. Meine Aufgabe ist es, auf der Grundlage dervon mir durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschlussunter Einbeziehung der Buchführung und über den Lageberichtsowie über die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach§ 6 b Abs. 3 EnWG abzugeben. Ich habe meine Jahresabschlussprüfungnach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfungvorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellungdes durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätzeordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermitteltenBildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken,mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichenderSicherheit beurteilt werden kann, ob die Pflichten zur Rechnungslegungnach § 6 b Abs. 3 EnWG in allen wesentlichen Belangen erfüllt sind. Beider Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über dieGeschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeldder Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogeneninternen Kontrollsystems sowie Nachweise für dieAngaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht sowie für dieEinhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach § 6 b Abs. 3 EnWGüberwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasstdie Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und derwesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter, die Würdigungder Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtssowie die Beurteilung, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Kontennach § 6 b Abs. 3 EnWG sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sindund der Grundsatz der Stetigkeit beachtet wurde. Ich bin der Auffassung,dass meine Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für meine Beurteilungbildet. Meine Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehungder Buchführung und des Lageberichts hat zu keinen Einwendungengeführt. Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenenErkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichenVorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertragsund vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßigerBuchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bildder Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lageberichtsteht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt einzutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancenund Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach§ 6 b Abs. 3 EnWG, wonach für die Tätigkeiten nach § 6 b Abs. 3 EnWGgetrennte Konten zu führen und Tätigkeitsabschlüsse aufzustellen sind,hat zu keinen Einwendungen geführt.München, 02.07.2013Dr. PentenriederWirtschaftsprüfer

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!