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Dipl. oec. L. Goerke und Partner

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<strong>Dipl</strong>. <strong>oec</strong>. L. <strong>Goerke</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong><br />

Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

<strong>Dipl</strong>. <strong>oec</strong>. L. <strong>Goerke</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

Torstraße 6, 10119 Berlin-Mitte<br />

«ZMSD/Mdt/Vorschau der Anschrift»<br />

Ihre Zeichen Ihre Nachricht vom<br />

Information für unsere Mandanten Nr. 2 / 2011<br />

«ZMSD/Mdt/Briefanrede»,<br />

Geschäftsführung<br />

Berlin-Mitte<br />

Torstraße 6 Tel. 030-24 75 79 0<br />

10119 Berlin Fax 030-24 75 79 10<br />

www.goerke-steuerberater.de<br />

Beratungsstellen<br />

Berlin-Mitte<br />

Torstraße 6 Tel. 030-24 75 79 0<br />

10119 Berlin Fax 030-24 75 79 10<br />

Berlin-Pankow<br />

Breite Str. 20 (im Rathaus-Center) Tel. 030-49 90 52 0<br />

13187 Berlin Fax 030-49 90 52 10<br />

Berlin-Köpenick<br />

Seelenbinderstr. 98 Tel. 030-65 66 10 80<br />

12555 Berlin Fax 030-65 66 10 81<br />

Unsere Zeichen<br />

«ZMSD/Zentrale<br />

Mandantennummer»<br />

Datum<br />

Juli 2011<br />

das Steuerrecht spürbar zu vereinfachen <strong>und</strong> das Besteuerungsverfahren zu modernisieren <strong>und</strong> von unnötiger<br />

Bürokratie zu befreien, sind politische Schwerpunkte der Regierung in dieser Legislaturperiode. Jedoch wurden<br />

die von der schwarz-gelben Koalition beschlossenen Steuervereinfachungen - wir berichteten bereits in unserer<br />

Information 1 / 2011- von den B<strong>und</strong>esländern vorerst gestoppt. Die entsprechende Gesetzesvorlage fand am<br />

Freitag dem 08.07.2011 im B<strong>und</strong>esrat keine Mehrheit. Weitere größere steuerliche Gesetzesvorhaben sind derzeit<br />

nicht im parlamentarischen Verfahren, wir werden Sie, wie gewohnt auf dem laufenden halten.<br />

1. Regierung beerdigt das bürokratische Monster „Elena“<br />

Die B<strong>und</strong>esregierung ist mit ihrem Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis ("Elena") endgültig gescheitert.<br />

Wirtschafts- <strong>und</strong> Arbeitsministerium hätten sich darauf verständigt, „das Verfahren schnellstmöglich einzustellen“,<br />

hieß es in einer Mitteilung. Der für das Verfahren notwendige datenschutzrechtliche Sicherheitsstandard<br />

bei der elektronischen Signatur sei „in absehbarer Zeit nicht flächendeckend“ zu erreichen. Die Wirtschaft beklagte,<br />

sie hätte damit Millionen Euro umsonst investiert. Zuletzt waren die Kosten für das Projekt explodiert.<br />

Die kommunalen Spitzenverbände hatten sich beklagt, dass der bürokratische Aufwand eher zu als abgenommen<br />

habe. Datenschützer <strong>und</strong> Gewerkschaften hatten zudem schon länger die Befürchtung, dass "Elena" dem Missbrauch<br />

sensibler Arbeitnehmer-Daten wie Informationen über Streikteilnahme oder Fehlzeiten am Arbeitsplatz<br />

Tür <strong>und</strong> Tor öffnet. Die bisher gespeicherten Daten, so die Versicherung der Ministerien, würden nun „unverzüglich<br />

gelöscht <strong>und</strong> die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet“. Das Wirtschaftsministerium<br />

wolle in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.<br />

Seit 2010 mussten die Arbeitgeber früher nur auf Papier erfasste Daten monatlich an eine zentrale Speicherstelle<br />

bei der Deutschen Rentenversicherung senden. R<strong>und</strong> 3,2 Millionen Arbeitgeber liefern jährlich etwa 60 Millionen<br />

Bescheinigungen über Einkommen <strong>und</strong> Beschäftigung ihrer Mitarbeiter. Die Nachweise wurden bisher ausgedruckt<br />

<strong>und</strong> von Ämtern unter anderem zur Bewilligung von Sozialleistungen dann wieder per Hand eingegeben.<br />

Nach Darstellung der B<strong>und</strong>esvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) wäre ein „Scheitern von<br />

"Elena" ein Armutszeugnis für den Bürokratieabbau“. Die späte "Elena"-Kehrtwende bedeute für die Unternehmen,<br />

„dass sie viel Geld in den Sand gesetzt haben“. Seit dem Start des Verfahrens hätten Unternehmen mehr als<br />

500 Millionen "Elena"-Datensätze an die Deutsche Rentenversicherung gemeldet.<br />

Das B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen erklärt in einer Stellungnahme, dass der Stopp des Elena-Verfahrens nicht<br />

das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (EL-<br />

StAM) betrifft. Entgegen anders lautenden Presseberichten hat der Stopp des Elena-Verfahrens keine Auswirkungen<br />

auf das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

(ELStAM). Die „elektronischen Lohnsteuerkarte“ bleibt davon unbetroffen.<br />

Geschäftsführer: Lutz <strong>Goerke</strong> StB, Sabine Rummler StBv Amtsgericht Charlottenburg HRB 34 242<br />

Berliner Sparkasse Kto. - Nr. 036 000 3052 BLZ 100 500 00 USt-IDNr.: DE 137184844<br />

Commerzbank AG Kto. - Nr. 010 000 4400 BLZ 120 800 00 GuP 01.01-2010.01


<strong>Dipl</strong>. <strong>oec</strong>. L. <strong>Goerke</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH Seite 2<br />

2. Rechnungen auf Thermopapier Vorsteuerabzug in Gefahr<br />

Insbesondere Kleinbetragsrechnungen <strong>und</strong> Quittungen, z.B. Kassenstreifen, Tankbelege, Bewirtungsrechnungen<br />

werden häufig auf Thermopapier gedruckt, das im Allgemeinen sehr schnell verblasst. Unternehmer sind jedoch<br />

verpflichtet, Rechnungen zehn Jahre lang aufzubewahren <strong>und</strong> über den gesamten Zeitraum lesbar zu halten. Um<br />

den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, empfehlen wir Ihnen solche Belege auf Normalpapier zu kopieren <strong>und</strong><br />

die Rechnung auf Thermopapier mit Heftklammer neben die Kopie zu heften. Bitte benutzen Sie keinen Klebestift<br />

um die Originalrechnung zu befestigen, da die Inhaltsstoffe des Klebstoffes das Thermopapier schneller<br />

verblassen lässt.<br />

3. Steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden abgelehnt<br />

Der B<strong>und</strong>esrat hat am Freitag dem 08.07.2011 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen<br />

an Wohngebäuden abgelehnt. Die Länderkammer hat auch nicht den Vermittlungsausschuss<br />

angerufen, um die aus ihrer Sicht erforderlichen Nachbesserungen zu erreichen.<br />

Bereits im Vorfeld war absehbar, dass die Länder die aus der steuerlichen Förderung resultierenden Einnahmeverluste<br />

in Höhe von 900 Mio. € nicht hinnehmen würden.<br />

Nach den Plänen der B<strong>und</strong>esregierung sollten die Kosten für die Modernisierung für Gebäude, die vor 1995<br />

errichtet wurden über einen Zeitraum von 10 Jahren als nachträgliche Herstellungskosten bzw. bei Eigennutzung<br />

als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Vorausgesetzt, dass das Gebäude einen Primärenergiebedarf<br />

von 85 Prozent eines zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vergleichbaren Neubaus nicht überschreitet.<br />

Die B<strong>und</strong>esregierung oder der B<strong>und</strong>estag können jetzt durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses erneut<br />

aktiv werden, um die vorgesehene Steuerförderung doch noch durchzusetzen. Die Regierung müsste dafür einen<br />

Kabinettsbeschluss sowie der B<strong>und</strong>estag einen entsprechenden Beschluss fassen.<br />

4. Aufbewahrungsfrist für DDR-Lohnunterlagen läuft aus – Kontenklärung beantragen<br />

Alle Versicherten, die Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR zurückgelegt <strong>und</strong> noch keine Klärung ihres<br />

Rentenversicherungskontos durchgeführt haben, sollten diese umgehend beantragen. Dies ist erforderlich, da die<br />

Aufbewahrungsfristen für Lohnunterlagen von ehemaligen DDR-Betrieben am 31.12.2011 ablaufen. Eine alle<br />

Versicherungszeiten umfassende Rentenberechnung ist nur möglich, wenn das Versicherungskonto vollständig<br />

ist. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung B<strong>und</strong> in Berlin hin.<br />

Betroffen sind Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1974, die Beitragszeiten in der DDR zurückgelegt<br />

haben. In der Regel fehlt der Nachweis der Zeiten bis zur Wiedervereinigung. Bei den 2,3 Millionen bei der<br />

Deutschen Rentenversicherung B<strong>und</strong> geführten Versicherungskonten in den neuen B<strong>und</strong>esländern sind noch ca.<br />

286.000 Konten nicht vollständig geklärt.<br />

Unser Hinweis: Die Antragsunterlagen für eine Kontenklärung können im Internet unter www.deutscherentenversicherung-b<strong>und</strong>.de<br />

heruntergeladen werden. Bei allen Auskunfts- <strong>und</strong> Beratungsstellen<br />

der Deutschen Rentenversicherung sind die Antragsunterlagen ebenfalls erhältlich. Die<br />

Mitarbeiter der Auskunfts- <strong>und</strong> Beratungsstellen helfen auch beim Ausfüllen der Unterlagen.<br />

5. Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte mit Firmen-PKW<br />

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmen-PKW auch für Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong><br />

Arbeitsstätte zur Verfügung, muss der Arbeitnehmer einen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser<br />

beträgt im Rahmen der 1 % Regel 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer pro Monat.<br />

Nach Auffassung des B<strong>und</strong>esfinanzhofs kommt die Zuschlagregelung jedoch nur insoweit zur Anwendung, wie<br />

der Arbeitnehmer den Firmen-PKW tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte<br />

nutzt. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 des Listenpreises<br />

je Entfernungskilometer vorzunehmen.<br />

Die Finanzverwaltung lässt nunmehr diese Regelung im Veranlagungsverfahren bis einschließlich 2010 –in allen<br />

offenen Fällen- zu. Der für die Lohnzahlungszeiträume bis einschließlich 2010 vorgenommene Lohnsteuerabzug<br />

ist nicht zu ändern.<br />

5.1. Lohnsteuerabzugsverfahren<br />

Der Arbeitgeber ist zur Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte nicht verpflichtet. Es<br />

bleibt ihm unbenommen, nur die Ermittlung des Zuschlags der 0,03 % Regelung vorzunehmen. In Abstimmung<br />

mit dem Arbeitnehmer muss er die Anwendung der Einzelbewertung oder der 0,03 % Regelung für jedes Kalenderjahr<br />

einheitlich für alle überlassenen Firmen-PKW festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres<br />

nicht gewechselt werden.<br />

Bei einer Einzelbewertung der Fahrten hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich<br />

fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Firmen-PKW tatsächlich<br />

für Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte genutzt hat. Diese Erklärung hat der Arbeitgeber als Belege<br />

zum Lohnkonto aufzubewahren. Der Arbeitgeber muss für an Arbeitnehmer überlassene Firmen-PKW eine<br />

jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten<br />

ist nicht zulässig. Damit soll erreicht werden, dass in keinem Fall der Einzelnachweis zu einem höheren geldwerten<br />

Vorteil führt als die Monatspauschale.


<strong>Dipl</strong>. <strong>oec</strong>. L. <strong>Goerke</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH Seite 3<br />

Hat der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 die 0,03 % Regelung angewandt, kann er während des<br />

Kalenderjahres 2011 zur Einzelbewertung übergehen, jedoch nicht erneut wechseln. Die Begrenzung auf 180<br />

Tage ist für jeden Kalendermonat, in der die 0,03 % Regelung angewandt wurde, um 15 Tage zu kürzen.<br />

5.2. Veranlagungsverfahren<br />

Der Arbeitnehmer ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer an die für die Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte<br />

Methode nicht geb<strong>und</strong>en. Um jedoch zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten wechseln zu können,<br />

muss er fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen er den Firmen-PKW tatsächlich für die Fahrt genutzt hat.<br />

Zudem hat er durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass <strong>und</strong> in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag<br />

mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte<br />

ermittelt <strong>und</strong> versteuert hat (z.B. Gehaltsabrechnung, Bescheinigung des Arbeitgebers).<br />

Unser Hinweis: Die Einzelbewertung ist von Vorteil, wenn weniger als an 180 Tagen im Jahr Fahrten zwischen<br />

Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte stattfinden. Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern verringern<br />

sich die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber. Diese Neuregelung<br />

gilt nur für Arbeitnehmer. Für Unternehmer findet diese Neuregelung keine Anwendung.<br />

6. Forderungsverkauf: Bemessungsgr<strong>und</strong>lage kann geschätzt werden<br />

Der B<strong>und</strong>esfinanzhof hat jüngst entschieden, dass sich die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die ausgeführte Leistung<br />

aufgr<strong>und</strong> einer Abtretung der zugr<strong>und</strong>e liegenden Forderung gegen einen unter dem Nennwert liegenden Kaufpreis<br />

nicht ändert. Das Entgelt bestimmt sich vielmehr nach der Zahlung der K<strong>und</strong>en an den Forderungserwerber,<br />

sodass erst eine Nicht- oder Minderzahlung des Leistungsempfängers an das Inkassounternehmen zu einer<br />

Entgeltminderung führen kann.<br />

In der Praxis kann es insoweit zu Problemen kommen, als das Inkassounternehmen regelmäßig kein Interesse<br />

daran haben wird, dem Unternehmer mitzuteilen, in welcher Höhe die abgetretene Forderung vereinnahmt wurde.<br />

Das Inkassobüro hat diesbezüglich keine steuerliche Mitwirkungspflicht. Soweit keine weiteren Feststellungen<br />

zum Umfang der Zahlungen des Leistungsempfängers an den Forderungserwerber getroffen werden können,<br />

sind die Besteuerungsgr<strong>und</strong>lagen des Forderungsverkäufers zu schätzen. Bei der Schätzung kann davon ausgegangen<br />

werden, dass das Inkassobüro die Forderung im Regelfall nicht in vollem Umfang einziehen wird.<br />

Unser Hinweis: Vorsorglich sollten Sie sich als Unternehmer - soweit Sie Einfluss nehmen können - bereits im<br />

Vorfeld vom Inkassounternehmen zusichern lassen, dass Ihnen die Entgeltminderung der abgetretenen<br />

Forderung mitgeteilt wird.<br />

7. Selbstanzeige: Verschärfte Regeln treten in Kraft<br />

Das Gesetz zur Verbesserung zur Bekämpfung der Geldwäsche <strong>und</strong> Steuerhinterziehung (kurz Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)<br />

ist am 03.05.2011 in Kraft getreten. Kernpunkt der Gesetzesänderung ist die Neuregelung<br />

der Selbstanzeige, deren missbräuchliche Handhabung verhindert werden soll. Danach wird planvolles Vorgehen<br />

von Steuerhinterziehern nicht mehr belohnt. Außerdem kommt bei größeren Hinterziehungsbeträgen in Zukunft<br />

ein Zuschlag auf die hinterzogene Steuersumme zum Tragen.<br />

Vor allem wird zukünftig die Teilselbstanzeige gesetzlich ausgeschlossen. Eine strafbefreiende Wirkung tritt<br />

vielmehr nur noch ein, wenn der Steuerpflichtige alle Hinterziehungssachverhalte einer Steuerart in vollem Umfang<br />

offenlegt, das heißt die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder unterlassenen<br />

Angaben nachholt. Des Weiteren gilt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nur noch bis zu einer<br />

Hinterziehungssumme von 50.000,00 €. Um bei höheren Hinterziehungsbeträgen einen Anreiz zur Selbstanzeige<br />

zu schaffen, wird von der Strafverfolgung zukünftig nur noch abgesehen, wenn neben der Entrichtung von<br />

Steuer <strong>und</strong> Zins ein Strafzuschlag in Höhe von 5 % der jeweiligen einzeln verkürzten Steuer gezahlt wird.<br />

Von besonderer Bedeutung ist, dass eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung unter bestimmten Bedingungen<br />

ausgeschlossen ist. Dies resultiert aus dem Sinn der Selbstanzeige, nämlich dem Fiskus bisher nicht<br />

erkannte Steuerquellen zu erschließen. Hat der Fiskus nun die Quelle bereits ohne Zutun des Steuerpflichtigen<br />

entdeckt, so kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr erstattet werden. Ausschlussgründe sind:<br />

- Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens<br />

- Tatentdeckung<br />

- Bekanntgabe der Prüfungsanordnung der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung<br />

einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit.


<strong>Dipl</strong>. <strong>oec</strong>. L. <strong>Goerke</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH Seite 4<br />

8. Neue Regeln zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen<br />

Der B<strong>und</strong>esfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit<br />

einer Betriebsveranstaltung geändert. Danach ist der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen für die Veranstaltung<br />

- wie zur Verfügungstellung von Mahlzeiten, die Beförderung, Unterhaltung, Dekoration etc. – nur<br />

noch dann möglich, wenn die Leistung an das Personal als Aufmerksamkeit eingestuft wird. Das heißt liegen die<br />

Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer <strong>und</strong> Betriebsveranstaltung nicht über 110 €, darf<br />

der Arbeitgeber die Vorsteuer geltend machen, ohne dass eine Entnahme zu versteuern ist.<br />

Übersteigen die Aufwendungen für Mahlzeiten <strong>und</strong> Beförderung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung die<br />

Freigrenze von 110 €, nimmt der B<strong>und</strong>esfinanzhof gr<strong>und</strong>sätzlich eine Veranlassung durch die Privatsphäre der<br />

Arbeitnehmer an. Nach der bisherigen Rechtsprechung durfte der Arbeitgeber die Vorsteuer ziehen, hatte aber<br />

eine Entnahme zu versteuern. Nach der neuen Rechtsprechung darf der Arbeitgeber bei Überschreiten der Freigrenze<br />

die Vorsteuer nicht mehr geltend machen, entsprechend entfällt die bisherige Entnahmebesteuerung.<br />

Liegt eine Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke vor, ist der Leistungsbezug für das Unternehmen<br />

ausgeschlossen. Der B<strong>und</strong>esfinanzhof ordnete die Tatsache, dass mit dem Betriebsausflug eine allgemeine Verbesserung<br />

des Betriebsklimas angestrebt wird, eindeutig dem Bereich unternehmensfremden Privatzwecken zu.<br />

Unser Hinweis: Bei Überschreiten der Freigrenze liegt seitens des Arbeitgebers ein geldwerter Vorteil gegenüber<br />

seinem Arbeitnehmer vor. Nach bisher gültiger Rechtslage wird für die Ermittlung der<br />

Kosten pro Person auf die teilnehmenden Personen abgestellt. In einem aktuellen Finanzgerichtsurteil<br />

hielt es das Finanzgericht für gerechtfertigt auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen,<br />

danach waren sämtliche für die Betriebsveranstaltung aufgewendeten Kosten, die auf<br />

die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen, bei der Durchschnittsberechnung nicht zu berücksichtigen.<br />

Ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzen wird, ist noch nicht sicher. Es zeigt<br />

sich jedoch, dass in solchen Fällen eine genaue Dokumentation der Planung des Festes <strong>und</strong> der<br />

in diesem Zuge eingeladenen Personen lohnend sein kann.<br />

9. Meldeverfahren: Änderungen im Tätigkeitsschlüssel<br />

Im Meldeverfahren müssen Arbeitgeber u.a. Beginn, Ende <strong>und</strong> Unterbrechung einer Beschäftigung übermittelten.<br />

Neben den persönlichen Daten der Arbeitnehmer enthalten die Meldungen auch Angaben zur Tätigkeit, zum<br />

Schulabschluss <strong>und</strong> zum Arbeitsverhältnis. Für Meldezeiträume, die ab dem 01.12.2011 beginnen, wird nun der<br />

bisherige 5-stellige Tätigkeitsschlüssel durch einen 9-stelligen Tätigkeitsschlüssel abgelöst. Er bildet folgende<br />

Merkmale ab:<br />

- den ausgeübten Beruf / Stellen 1 bis 5), den höchsten allgemeinbildenden Schulabschluss (Stelle 6)<br />

- den höchsten beruflichen Ausbildungsabschluss (Stelle 7), ein Kennzeichen der Arbeitnehmerüberlas<br />

sung (Stelle 8) <strong>und</strong> die Vertragsform (Stelle 9)<br />

Unser Hinweis: Die Mandanten, die uns mit Ihrer Lohnabrechnung beauftragt haben, wurden mit unserem<br />

Schreiben „Zusätzliche Angaben zum Beschäftigungsverhältnis (Tätigkeitsschlüssel) bezüglich<br />

Ihrer Arbeitnehmer“ bereits im April 2011 informiert.<br />

Sollten Sie den Lohnabrechnung für Ihre Arbeitnehmer selbst erstellen, stehen Ihnen auf der<br />

Internetseite der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de - dort unter Unternehmen/<br />

Sozialversicherung/ Schlüsselverzeichnis/ Schlüsselverzeichnis 2010) Informationen <strong>und</strong> die<br />

Umstellungstabellen zur Verfügung.<br />

«ZMSD/Mdt/Briefanrede»,<br />

leider konnten wir Sie nur über einige sehr allgemeine Regelungen zum Steuerrecht informieren. Wir werden Sie<br />

-wie gewohnt- auch weiterhin auf dem Laufenden halten. Haben Sie Fragen zu vorgenannten oder anderen Themen?<br />

Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

<strong>Dipl</strong>. <strong>oec</strong>. L. <strong>Goerke</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong><br />

Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

<strong>Goerke</strong> / StB.<br />

Geschäftsführer<br />

Zur fre<strong>und</strong>lichen Kenntnisnahme:<br />

Wie immer, können Sie Auszüge aus unseren Informationen auf unserer Homepage http://www.goerke-steuerberater.de in der Rubrik<br />

„Aktuelles“ nachlesen. Wir haben - wie stets - auch zu den hier dargestellten Punkten sehr sorgfältig recherchiert, müssen Sie aber gleichwohl<br />

deswegen Verständnis bitten, dass wir für Vollständigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit der Informationen keine Haftung übernehmen.

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