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baugesetz - Duvin

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2 Die Baubehörde erlässt bei Bedarf Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien fürdie Ausgestaltung von Bauvorhaben namentlich mit Bezug auf Gestaltung, Wohnhygiene,Sicherheit, Unterhalt.3 Rechtserlasse und Vollzugshilfen werden Interessierten zu den Selbstkosten zur Verfügunggestellt. Sie sind von den mit dem Vollzug des Baugesetzes betrauten Personen(Bau- und Planungskommission, kommunaler Bauverwalter etc) bei der Ausübung ihrerTätigkeit zu beachten.BewilligungsgebührenBewilligungs- und Kontrollgebühren Art. 621 Die Gemeinde erhebt für Ihre Leistungen im Baubewilligungsverfahren im Verhältniszum Gebäudeversicherungswert bzw. zu den Baukosten Gebühren. Die Gebühr beträgtmaximal 3% der amtlichen Schätzung (Neuwert). Wo keine solche erfolgt, dienen dieBaukosten als Bemessungsgrundlage. Die minimale Gebühr beträgt Fr. 200.-.6 Die Bearbeitungsgebühren für Planungen (z.B. amtliche Quartierplanung) betragen zwischenFr. .-50 und Fr. 2.-/m 2 Landfläche.7 Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkostensind zusätzlich zu vergüten. Dasselbe gilt für die Leistungen der Gemeinde im Rahmenvon Folgeplanungen.5 Der Gemeindevorstand erlässt eine GebührenverordnungRechtsmittel Art. 631 Verfügungen und Anordnungen der Bau- und Planungskommission, des Bauamts odereinzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder derdarauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache beider Baubehörde angefochten werden.2 Jeder Partei steht es offen, die Sistierung des Verfahrens zugunsten einer Mediation zubeantragen. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.Inkrafttreten Art. 641 Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigungdurch die Regierung in Kraft.2 Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunktdes Inkrafttretens des Baugesetzes noch nicht bewilligt oder genehmigt sind.31

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